Finanzgericht Niedersachsen
v. 25.09.2001, Az.: 1 K 271/00
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 25.09.2001
- Aktenzeichen
- 1 K 271/00
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2001, 34521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:0925.1K271.00.0A
Rechtsgrundlagen
- EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
- EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Fundstelle
- DStRE 2002, 411 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Umzugskosten sind typische Kosten der Lebensführung und daher i.d.R. steuerlich nicht abzugsfähig.
- 2.
Eine Versetzungsverfügung des Dienstherrn bewirkt eine auch berufliche Veranlassung des Wechsels an einen anderen Dienstort. Ist die Versetzung aber auf den Wunsch des Stpfl. zurückzuführen, wird der berufliche Veranlassungszusammenhang durch ein privates Motiv überlagert, das für den Werbungskosten-Abzug schädlich ist, sofern nicht ausschließlich berufliche Gründe für den Versetzungswunsch ausschlaggebend sind (Abgrenzung zu FG Köln, EFG 1981, S. 449).
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn sich der Beamte auf eigenen Wunsch in ein anderes Bundesland versetzen lässt.
Die Klägerin ist Steuersekretärin. Sie stand zunächst in den Diensten des Landes B. und lebte in ... Im Jahre 1999 wechselte sie in die Steuerverwaltung des Landes Niedersachsen. In diesem Zusammenhang erfolgte am 11. September 1999 ein Umzug nach ...
Mit ihrer Steuererklärung begehrte sie die Berücksichtigung von Umzugskosten in Höhe von 6.060,18 DM als Werbungskosten. Diese setzten sich zusammen aus Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungssuche, Miete und Benzinkosten für einen angemieteten Lkw, Fahrt an den neuen Wohnort sowie die Pauschale nach dem Bundesumzugskostengesetz.
Das Finanzamt erkannte Werbungskosten für den Umzug nicht an, da die Versetzung nach Niedersachsen von der Klägerin beantragt worden sei.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der Umzug beruflich veranlasst sei. Sobald der Dienstherr dem Versetzungswunsch des Beamten entsprochen habe, liege die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Versetzung und damit auch über den Wohnungswechsel nur beim Dienstherrn. Die Klägerin nimmt Bezug auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Februar 1981 I (XIII) 516/78 L, EFG 1981, S. 449 .
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 7. März 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2000 die Einkommensteuerveranlagung 1999 in der Weise zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 6.060,18 DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Umzugskosten könnten nur dann als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Umzug darstelle. Diese seien aber im Streitfall nicht ersichtlich. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des FG Köln sei nicht überzeugend: Die Versetzungsverfügung sei nicht Anlass des Wohnungswechsels, sondern nur Folge des persönlichen Versetzungswunsches.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf die Einkommensteuer- und die Klageakte verwiesen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Umzugskosten für den Umzug von ... nach ... stellen keine Werbungskosten dar.
Werbungskosten sind nach der gesetzlichen Definition des § 9 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind abzugrenzen gegen die Kosten der Lebensführung, die nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abzugsfähig sind.
Die Kosten eines Umzuges sind typische Kosten der Lebensführung. Sie sind im Regelfall steuerlich nicht abzugsfähig. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das auslösende Moment des Umzuges seinen Grund in der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen hat. In diesen Fällen der ausschließlichen beruflichen Veranlassung des Umzuges stellen die Umzugskosten Werbungskosten dar.
Von einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung des Umzuges kann im Falle der Klägerin nicht ausgegangen werden. Zwar bewirkt eine Versetzungsverfügung des Dienstherrn eine auch berufliche Veranlassung des Wechsels an einen anderen Dienstort. Ist die Versetzung des Steuerpflichtigen jedoch auf dessen Wunsch zurückzuführen, so wird der berufliche Veranlassungszusammenhang durch ein privates Motiv überlagert, dass für den Werbungskostenabzug schädlich ist, wenn nicht ausschließlich berufliche Gründe für den Versetzungswunsch ausschlaggebend sind (so auch FG Köln, Urteil v. 19. April 1988 2 K 187/85 , EFG 1988, S. 467). Für das Vorliegen der ausschließlich beruflichen Gründe des Umzugs trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie berufliche Gründe bewogen haben, eine Versetzung nach Niedersachsen zu beantragen. Sie beruft sich allein auf das Vorliegen einer Versetzungsverfügung des Dienstherrn. Diese ist nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht ausreichend. Das Gericht folgt nicht dem von der Klägerin zitierten älteren Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Februar 1981, das von anderen Grundsätzen ausgeht. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt von dem Streitfall insoweit unterscheidet, als es dort um eine Versetzung innerhalb eines Bundeslandes ging, hier die Landesgrenzen überschritten wurden. Denn der Landesbeamte kann zwar gegen seinen Willen innerhalb eines Bundeslandes, nicht jedoch in ein anderes Bundesland versetzt werden. Damit hatte es die Klägerin allein in der Hand, sich versetzen zu lassen oder von der Versetzung Abstand zu nehmen.
Auf die weitere Frage, ob die Aufwendungen der Höhe nach wie beantragt anerkannt werden können, kommt es mithin nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .