Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 28.08.2017, Az.: 5 B 1965/17

Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit; sexueller Missbrauch von Jugendlichen; vorsätzliche Straftat

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.08.2017
Aktenzeichen
5 B 1965/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach einer Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen kann der Täter als unzuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG a.F. angesehen werden.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den sofort vollziehbaren Widerruf einer Zuverlässigkeitsbescheinigung und einer Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen und Anlagen des Flughafens Hannover-Langenhagen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).

Dem 1971 geborenen Antragsteller wurde auf seinen Antrag mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.01.2014 seine Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG mit Gültigkeit bis zum 21.01.2019 bestätigt und eine Zugangsberechtigung für die nicht allgemein zugänglichen Bereiche und Anlagen des Flughafens Hannover-Langenhagen erteilt.

Der Antragsteller ist Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik (FH). Er arbeitete seit 1998 bei der B. GmbH bzw. seit 2001 bei der C. der D. GmbH. E.. Der Antragsteller betrat in dieser Funktion auch den Sicherheitsbereich des Flughafens Hannover-Langenhagen. Am 04.02.2016 wurde der Antragsgegnerin im Rahmen der Nachberichtspflicht vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass der Antragsteller nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit möglicherweise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Gegen ihn wurde wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ermittelt. Er wurde schließlich vom Amtsgericht Stendal mit Urteil vom 18.03.2016 (F.), rechtskräftig seit dem 01.08.2016, wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 StGB) in 6 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dabei wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Versuchs der sexuellen Nötigung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller sich ab 2011 mit einer damals noch Minderjährigen (geboren 1997) traf. Das Amtsgericht hat offen gelassen, ob es bereits damals zu einem Sexualkontakt gekommen ist. Jedenfalls kam es in den Jahren 2013 und 2014 in 6 Fällen zum Geschlechtsverkehr. Der Antragsteller zahlte der damals noch Minderjährigen jeweils ein vereinbartes Entgelt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller vorsätzlich gehandelt hat.

Unter dem 20.01.2017 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller im Hinblick auf die bekannt gewordene strafrechtliche Verurteilung zu dem beabsichtigten Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung und der Zugangsberechtigung an. Der Antragsteller gab hierauf im Wesentlichen an, die Straftat stelle eine schwere Verfehlung dar, die er zutiefst bereue. Er habe die Geschädigte persönlich um Entschuldigung gebeten. Er schäme sich für sein Verhalten. Er habe sich 2014 selbst an die Polizei gewandt, um eine Aussage zu tätigen. In dem Strafurteil sei insbesondere auch seine unbescholtene Vergangenheit gewürdigt worden und ihm eine positive Prognose gestellt worden. Er habe sich intensiv mit seinen Taten auseinandergesetzt. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und den zwei gemeinsamen Kindern in A-Stadt in einem eigenen Haus. Hierfür bestünden noch finanzielle Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 90.000 EUR.

Die Antragsgegnerin widerrief schließlich mit Bescheid vom 08.02.2017 die Zuverlässigkeitsbescheinigung des Antragstellers sowie seine Zugangsberechtigung zu den sicherheitsrelevanten Bereichen des Flughafens, forderte ihn zur Rückgabe des Originalbescheides vom 21.01.2014 auf und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Tätigkeit in sicherheitsrelevanten Bereichen erfordere wegen der Hochwertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Passagieren, Mitarbeitern „usw." eine uneingeschränkte Zuverlässigkeit. An diese seien hohe Anforderungen zu stellen. Von einem Beschäftigten auf dem Flughafen müsse erwartet werden, dass er in vollem Maße bereit und in der Lage sei, das Wohl aller Beteiligten am Luftverkehrsgeschehen ohne Abstriche in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit zu stellen. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG sei nur, wer die Gewähr dafür biete, die sich aus seinem Aufgabenbereich ergebenden Anforderungen uneingeschränkt und in vollem Maße zu erfüllen. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG könne die Bescheinigung der Zuverlässigkeit des Antragstellers widerrufen werden, wenn dessen Zuverlässigkeit entfallen sei und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach § 5 Abs. 1 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftsiZÜV) sei die Zuverlässigkeit zwingend zu verneinen, wenn daran Zweifel verblieben. Die Luftsicherheitsbehörde habe im Rahmen der Gesamtberücksichtigung der Persönlichkeit zu beurteilen, ob ein Inhaber der Zuverlässigkeitsbescheinigung erwarten lasse, dass von ihm keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des LuftSiG ausgehe. Es könne nicht hingenommen werden, dass unzuverlässige Personen weiterhin in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Flughäfen tätig würden.

Aufgrund der begangenen Straftaten - sechs Fälle des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - verblieben erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich nach dem Strafurteil bei den angegebenen sechs Straftaten lediglich um einen Ausschnitt aus einer weitaus größeren Anzahl von Beischlafhandlungen des Antragstellers mit einer Jugendlichen gehandelt habe. Der Antragsteller habe mit seinem Verhalten deutlich gemacht, dass er nicht bereit oder in der Lage sei, die Rechtsordnung zu beachten. Unerheblich sei, dass die Straftat keinen Bezug zum Luftverkehr aufweise. Einzubeziehen sei gewesen, dass der Antragsteller seine Taten bereue, sich schäme und sich bei der Geschädigten entschuldigt habe. Dennoch seien weiterhin Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit verblieben. Der Antragsteller gelte wegen des Strafurteils als vorbestraft. Auch nach den Empfehlungen des Bundesinnenministeriums zur Festlegung von Kriterien für die Unzuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG vom 04.04.2006 (BMI P II 4 - 643120/4) ergebe sich, dass die Zuverlässigkeit zu verneinen sei. Die Bescheinigung der Zuverlässigkeit sei daher im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens zu widerrufen.

Voraussetzung für die Erteilung der Zugangsberechtigung sei nach § 10 LuftSiG die Zuverlässigkeit. Da der Antragsteller nicht zuverlässig sei, sei die Zugangsberechtigung zu entziehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin damit, dass die Schaffung von Gefahrenlagen durch unzuverlässige Personen nicht hingenommen werden könnten. Damit seien der Schutz von Leib und Leben und Eigentum von Unbeteiligten in nicht hinnehmbarem Maße gefährdet. Der Schutz vor sog. Innentätern stelle ein wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Ein Abwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides könne mit Rücksicht auf eine mögliche Gefährdung des Luftverkehrs nicht hingenommen werden.

Den Widerruf der Zugangsberechtigung sprach die Antragsgegnerin unter dem 15.02.2017 auch gegenüber dem Flughafen Hannover-Langenhagen sowie dem Arbeitgeber des Antragstellers aus.

Der Antragsteller hat gegen den Widerrufsbescheid am 07.03.2017 Klage erhoben und um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er hält den Widerrufsbescheid für rechtswidrig. Er trägt zur Begründung vor:

Er habe als Mitarbeiter einer IT-Firma selten den Sicherheitsbereich des Flughafens betreten. Seine Angaben im Anhörungsverfahren seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es seien auch nicht seine gesamte Persönlichkeit und seine Lebensumstände gewertet worden. Es bliebe unklar, weshalb hinsichtlich des Kriterienkatalogs des Innenministeriums nicht vom „Regelfall“ abgewichen werden könne. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die von ihm begangenen Taten in keinem Zusammenhang zum Luftverkehr stünden. Es sei für ihn schwer nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin - angelehnt an die Empfehlungen des Innenministeriums - davon ausgehe, dass er noch mehrere Jahre als unzuverlässig angesehen werden müsse.

Er habe inzwischen sein gesamtes Umfeld über die Grundlage der Verurteilung informiert und sei zudem auch finanziell unabhängig. Die von der Antragsgegnerin befürchtete Bestechlichkeit seiner Person entbehre jeglicher Grundlage. Es sei auch nicht belegt, dass er etwa zu anderen Jugendlichen noch Kontakt habe. Die Angelegenheit sei von der Antragsgegnerin nur pauschal beurteilt worden. Sein Arbeitsvertrag sei inzwischen durch seinen Arbeitgeber gekündigt worden. Der unverhältnismäßige Bescheid stelle für ihn als Familienvater eine besondere Härte dar.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung berücksichtige nicht im erforderlichen Maße seinen Einzelfall. Gegen die sofortige Vollziehung spreche auch, dass bereits im Jahr 2014 eine der bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung beteiligten Behörden Informationen über die Straftat gehabt habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 1965/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.02.2017 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der von dem Antragsteller begangenen Straftaten sei dessen Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Der Bescheid vom 21.01.2014 sei gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zu widerrufen gewesen. Sie - die Antragstellerin - sei an die Empfehlungen des Bundesinnenministeriums zur Festlegung von Kriterien für die Unzuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG vom 04.04.2006 (BMI P II 4 - 643120/4) gebunden. Nach Nr. III dieser Empfehlungen sollten in der Regel Personen als unzuverlässig gelten, die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall. Im Übrigen hätten diese Empfehlungen nach der Änderung des LuftSiG vom 23.02.2017 inzwischen Eingang in das Gesetz gefunden, nämlich in § 7 Abs. 1 a LuftSiG. Dies gelte auch für die Annahme der Unzuverlässigkeit bei Sachverhalten, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergebe. Da es sich vorliegend in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage handele, komme es aber auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 08.02.2017 an. Die Änderung des § 7 LuftSiG sei erst am 04.03.2017 und damit nach Erlass des Bescheides in Kraft getreten.

Von der Luftsicherheitsbehörde sei zu prüfen, ob nicht entgegen dieser Vermutung doch von einer Zuverlässigkeit ausgegangen werden könne. Vorliegend sei kein durchgreifender Grund für ein Abweichen von der Regelvermutung ersichtlich. Bei den von dem Antragsteller begangenen Straftaten handele es sich um eine gewisse Form von Gewalt, auch wenn dies nicht gegen den Willen der Geschädigten erfolgt sei. Der Antragsteller habe die wirtschaftliche Situation der Geschädigten ausgenutzt, um seine sexuellen Bedürfnisse auszuleben. Es offenbare sich mangelnder Respekt oder auch eine weitreichende Gleichgültigkeit gegenüber schützenswerten Rechten von anderen Menschen. Dies stelle einen charakterlichen Mangel dar. Es sei ständige Rechtsprechung, dass solche Mängel zur luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit führten. Wer im hochsensiblen Luftsicherheitsbereich tätig sei, dürfe keine Zweifel daran lassen, dass er schützenswerte Rechte Dritter uneingeschränkt respektiere. Hieran ändere auch die von dem Antragsteller gezeigte Reue nichts. Zudem habe der Antragsteller Taten teilweise im Beisein Dritter begangen. Dies ergebe sich jedenfalls aus den Ermittlungsakten. Es komme insoweit nicht darauf an, dass der Antragsteller nicht wegen eben dieser Taten im Beisein Dritter verurteilt worden sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass von dritter Seite aus aktuell oder zukünftig Forderungen an den Antragsteller herangetragen werden könnten. Es sei auch nicht auszuschließen, dass zusätzliche Kontakte zu weiteren Jugendlichen vorhanden gewesen seien oder aktuell noch bestünden. Auch dies könne den Antragsteller erpressbar machen.

Der Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG stehe im Ermessen der Behörde, allerdings sei die Ermessensausübung im Hinblick auf § 5 S. 1 LuftSiZÜV intendiert. Es sei kein einleuchtender Grund ersichtlich, nach dem bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit dem Antragsteller weiterhin die Zuverlässigkeitsbescheinigung belassen und ihm der Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flughafens ermöglicht werde. Diese gelte auch unter Berücksichtigung der beruflichen Interessen des Antragstellers. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Antragsteller nur selten den Sicherheitsbereich des Flughafens betrete. Allein das Innehaben einer Zuverlässigkeitsbescheinigung reiche aus, um etwa auch in anderen Bundesländern Betretungserlaubnisse zu erhalten. Der Antragsteller sei durch seine Tätigkeit im IT-Bereich auch an sicherheitsrelevanten Aufgaben beteiligt. Es handele sich vorliegend um eine gefahrenabwehrrechtliche Prognose. Deswegen komme es nicht auf die familiäre und berufliche Situation des Antragstellers an.

Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie - die Antragsgegnerin - nicht unverzüglich gehandelt habe. Sie habe nach Erhalt der Ermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft Stendal unverzüglich den nun angefochtenen Bescheid erlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung schriftlich zu begründen ist. Diesem Begründungserfordernis hat die Antragsgegnerin mit dem Hinweis darauf genügt, dass es nicht hingenommen werden könne, wenn in Sicherheitsbereichen des Flughafens tätige unzuverlässige Personen Gefahrenlagen schaffen und der Luftverkehr hierdurch möglicherweise gefährdet werde. Außerdem verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass der Schutz vor sog. Innentätern ein wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr darstellt (vgl. Seite 4 des Bescheides vom 08.02.2017, dort die Ausführungen hinsichtlich „Zur Entscheidung zu 1.“). Diese Begründung macht einen hinreichenden Bezug zum konkreten Fall deutlich.

Auch materiell-rechtlich ist die Anordnung des Sofortvollzuges nicht zu beanstanden. Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.02.2017 voraussichtlich im Klageverfahren, in welchem es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ankommt, Bestand haben wird. Die Interessenabwägung gebietet es daher, dem Antragsteller bereits vor dem Abschluss des Klageverfahrens den Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen und Anlagen des Flughafens Hannover-Langenhagen zu versagen.

Ermächtigungsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Eine neue Tatsache im Sinne von § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG stellt die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21.01.2014 erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht Salzwedel mit Urteil vom 18.03.2016 (rechtskräftig seit dem 01.08.2016) wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 StGB) in 6 Fällen dar. Es kommt auf diese rechtskräftige Verurteilung und nicht bereits auf das zuvor eingeleitete Ermittlungsverfahren an. Die bekannt gewordenen Tatsachen führen dazu, dass der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG anzusehen sein dürfte.

Die materiellen Anforderungen für die Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit haben sich bis zum Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes am 15.01.2005 (BGBl. I 2005, 78 f.) nach § 29d Luftverkehrsgesetz - LuftVG - ergeben. Aus den Gesetzesmaterialen zum Luftsicherheitsgesetz geht hervor, dass der Gesetzgeber durch die Normierung des Luftsicherheitsgesetzes im Wesentlichen lediglich eine Konzentration der bisher verstreut im Luftverkehrsgesetz und anderen Gesetzen vorhandenen luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften bewirken wollte (vgl. BT-Drucksache 15/2361 S. 15). Hieraus folgt weiterhin, dass sich die von der Antragsgegnerin ihrer Zuverlässigkeitsprüfung zugrunde gelegte Vorschrift des § 7 LuftSiG inhaltlich nicht von den Vorgaben des § 29d LuftVG unterscheidet, weshalb die zur letztgenannten Vorschrift ergangene Rechtsprechung ohne jegliche Abstriche auf die Zuverlässigkeitskriterien gemäß § 7 LuftSiG übertragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 33/03 - BVerwGE 121, 257; Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8/04 - BVerwGE 122, 182 = NVwZ 2005, 450).

Mit Gesetz vom 23.02.2017 (BGBl. I S. 298) - gültig ab 04.03.2017 - hat der Gesetzgeber einen neuen Abs. 1 a in § 7 LuftSiG eingefügt, der den unbestimmten Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit weiter konkretisiert. Satz 1 des neuen Absatzes gibt vor, dass die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten hat. In Satz 2 stellt der Gesetzgeber Regeltatbestände auf, bei deren Vorliegen regelmäßig die Zuverlässigkeit fehlt. Dies ist u.a. nach Nr. 1 bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe der Fall, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht fünf Jahre verstrichen sind. Vorliegend kommen allerdings noch die Regelungen in § 7 LuftSiG in der bis zum 03.03.2017 gültigen Fassung (a.F.) zur Anwendung, denn das Begehren des Antragstellers ist in der Hauptsache als Anfechtungsklage anzusehen und insoweit kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Der angefochtene Bescheid datiert auf den 08.02.2017 und ist mithin noch vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des § 7 LuftSiG ergangen.

Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG a.F., § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV). Zuverlässig im luftverkehrsrechtlichen Sinne ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit im vollen Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Beurteilung, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Die Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials begegnet es auch im Hinblick auf Art. 12 GG keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen und sie bereits bei nur geringen Zweifeln zu verneinen. Bezugspunkt ist, ob das frühere Verhalten Grund für die Annahme gibt, dass beim Überprüften nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen des Luftverkehrs zu befürchten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.07.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris; BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8/04 - BVerwGE 122, 182). Bei Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht kann auf die fehlende Zuverlässigkeit des Betreffenden geschlossen werden und zwar ungeachtet dessen, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist. Dabei indiziert insbesondere das Begehen einer vorsätzlichen Straftat im starken Maße die Unzuverlässigkeit des Betreffenden. Die Begehung von Straftaten lässt grundsätzlich daran zweifeln, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Unerheblich ist, ob die Straftaten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Luftfahrt stehen. Denn Straftatbestände kennzeichnen Kernforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Im Rahmen des § 7 LuftSiG a.F. geht es gerade um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung und darum, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich besonders selbstbeherrscht und vor allem verantwortungsbewusst zeigt, um die Belange der Luftsicherheit zu wahren (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 12.08.2015 - W 6 S 15.646 - juris). Anknüpfungspunkte für die Annahme der Unzuverlässigkeit können bereits bei einem einmaligen strafrechtlich relevanten Verstoß von hinreichendem Gewicht vorliegen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 23.01.2012 - 1 A 382/10 - juris). Die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen können. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Betreffenden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen (siehe auch BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 20/10 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die von dem Antragsteller begangenen Straftaten zeugen im hohen Maße von einer mangelnden Selbstbeherrschung sowie fehlendem Verantwortungsbewusstsein. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es mag sein, dass der Antragsteller sich in seinem familiären Umfeld aus seiner Sicht verantwortungsvoll verhält. Die begangenen Taten und deren Begleitumstände jedoch, die aus dem Strafurteil ersichtlich sind, lassen den Antragsteller besonders verantwortungslos erscheinen. Der Antragsteller hat bei der Begehung der Sexualstraftaten die finanziellen Bedürfnisse der geschädigten Jugendlichen und ihr geringes Alter ausgenutzt und sie sexuell missbraucht. Die Einführung des § 182 Abs. 2 StGB hatte gerade den Schutzweck, dass der Gesetzgeber den Gefahren vorbeugen wollte, die das Erleben von Sexualität als „käufliche Ware" für die sexuelle Entwicklung des Minderjährigen birgt. Darüber hinaus sollte dem Abgleiten in eine häufig mit Begleitkriminalität verbundene „Szene", nämlich der Prostitution (vgl. BT-Drucksache 16/3439, S. 8), vorgebeugt werden. Es lässt sich zudem nicht vorhersehen, wie eine Minderjährige die sexuelle Erfahrung verarbeitet und sich zunächst nicht genau eingeordnete Vorfälle zu einem späteren Zeitpunkt auf die sexuelle oder soziale Entwicklung auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2016 - 3 StR 437/15 - juris). Dies macht deutlich, dass der Antragsteller die Straftat gegenüber einer ganz besonders schutzbedürftigen Person begangen und so seine eigenen Bedürfnisse über deren Wohl gestellt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um ein Verhalten gehandelt hat, welches der Antragsteller über einen längeren Zeitraum an den Tag gelegt hat. Durch das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 18.03.2016 wird der Antragsteller wegen des sexuellen Missbrauchs in sechs Fällen verurteilt. Es ist aus der Urteilsbegründung aber auch ersichtlich, dass die Tatvorwürfe lediglich einen Ausschnitt hinsichtlich einer weitaus größeren Anzahl von sexuellen Handlungen des Antragstellers mit der Geschädigten aus dem Zeitraum von Februar 2011 bis Juni 2014 darstellen. Die sich hieraus ergebenden massiven charakterlichen Bedenken hinsichtlich des Antragstellers führen im luftsicherheitsrechtlichen Kontext dazu, dass jedenfalls Zweifel verbleiben, ob der Antragsteller sich auch bei einem Betreten sicherheitsrelevanter Bereiche und Anlagen eines Flughafens verlässlich an die dort geltenden Vorschriften halten wird und so z.B. die Rechtsgüter der ebenfalls besonders schutzbedürftigen Flugreisenden stets geschützt sind.

Dies mag auch unter einem weiteren Gesichtspunkt gelten: Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er sei nicht erpressbar, denn er habe die Umstände der Straftaten auch gegenüber seinem Umfeld erläutert und sei finanziell abgesichert. Es zeigt sich jedoch, dass der Arbeitgeber des Antragstellers noch im Februar 2017 das Arbeitsverhältnis beendet hat. Es dürfte hiernach deutlich geworden sein, dass auch ein etwaiger neuer Arbeitgeber des Antragstellers durchaus Bedenken wegen der von dem Antragsteller begangenen Straftaten haben könnte. Der Antragsteller dürfte kein Interesse daran haben, dass ein potentieller neuer Arbeitgeber Kenntnis der genauen Umstände der Straftaten erlangt. Dies lässt wiederum annehmen, dass sich hieraus möglicherweise eine Situation für den Antragsteller ergeben könnte, in welcher er von Dritten erpresst werden könnte und er (erneut) um seinen Arbeitsplatz fürchten müsste. Nach Einschätzung der Kammer bringt der Antragsteller hingegen nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit nicht das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung auf, um selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren.

Die privaten und finanziellen Belange des Antragstellers können dabei nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die von dem Antragsteller angegebene Reue sowie die aus dem Strafurteil ersichtlichen positiven Aspekte (nicht vorbestraft, teilweise geständig und äußerlich fest sozialisiert) vermögen nichts an der Einschätzung, dass der Antragsteller als unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Zusammenhang anzusehen ist, zu ändern. Es liegt demnach auch keine Fallkonstellation vor, in der von der Regel abgewichen werden könnte, dass nach der Begehung einer vorsätzlichen Straftat und der hierauf ergangenen Verurteilung zu einer Freiheitstrafe grundsätzlich von der Unzuverlässigkeit eines solchen Straftäters auszugehen ist. Die von dem Antragsteller angeführten Aspekte lassen sein Verhalten und die von ihm begangenen Straftaten nicht so weit in den Hintergrund treten, dass keinerlei Zweifel mehr bezüglich seiner Zuverlässigkeit angezeigt sind. Es kommt nicht weiter darauf an, ob der Antragsteller zudem auch noch sexuelle Kontakte zu anderen Jugendlichen gehabt haben könnte oder aktuell noch hat.

Unabhängig davon würde auch die Anwendung der neuen Rechtlage dazu führen, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verneinen wäre. Der Antragsteller ist gemäß § 7 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 LuftSiG n.F. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden und seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung sind fünf Jahre auch noch nicht verstrichen. Die Einführung des § 7 Abs. 1 a LuftSiG erfolgte mit dem gesetzgeberischen Ziel, die Rechtsanwendung durch die Einführung von Regelbeispielen hinsichtlich des Begriffs der Unzuverlässigkeit zu erleichtern (vgl. BT-Drucksache 18/9752, S. 53). Insoweit orientieren sich die Regelungen an den Empfehlungen des Bundesinnenministeriums zur Festlegung von Kriterien für die Unzuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG (a.F.) vom 04.04.2006 (BMI P II 4 - 643120/4). Nach Nr. III dieser Empfehlungen sollen in der Regel Personen als unzuverlässig gelten, die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Es ist demnach auch nicht anzunehmen, dass bereits hinsichtlich der hier anzuwendenden alten Fassung des § 7 LuftSiG etwas anderes gelten sollte, als dies der Gesetzgeber nunmehr in § 7 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 LuftSiG n.F zur Klarstellung im Gesetz ausdrücklich normiert hat.

Nach alledem ist auch der Widerruf der Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen und Anlagen des Flughafengeländes (§ 7 Abs. 6 LuftSiG) nicht zu beanstanden.

Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das durch § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG eröffnete Ermessen ist in Richtung eines Widerrufs intendiert, wenn - wie hier - berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Die Entscheidung ist angesichts der Erheblichkeit der von dem Antragsteller begangenen Taten und der obigen Ausführungen auch nicht unverhältnismäßig.

Die Antragsgegnerin hat zudem auch nicht in unvertretbarer Weise abgewartet, bis sie ihre Entscheidung getroffen hat. Sie hat sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs noch vor der Verurteilung des Antragstellers um die Beschaffung der notwendigen Informationen bemüht, etwa mit Schreiben vom 05.01.2016 (Bl. 5 d.A.). Von der Staatsanwaltschaft Stendal hat die Antragsgegnerin schließlich am 19.01.2017 die für die vorliegende Entscheidung relevanten Ermittlungsakten erhalten, die zuvor nicht verfügbar waren (Bl. 24/26 d.A.). In der Ermittlungsakte befinden sich auch das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 18.03.2016 mit dem Rechtskraftvermerk sowie das Protokoll der Sitzungen vom 08.03.2016 und 18.03.2016. Die Antragsgegnerin hat nach Erhalt dieser Informationen umgehend reagiert und hat den Antragsteller bereits unter dem 20.01.2017 zu seiner etwaigen Unzuverlässigkeit angehört. Es kommt nicht drauf an, ob weitere Behörden bereits zuvor Kenntnis von den begangenen Straftaten hatten.

Das besondere Vollziehungsinteresse folgt aus den Gefahren, die von unzuverlässigen Personen im Sicherheitsbereich eines Flughafens ausgehen. Das berufliche Interesse des Antragstellers an einer schnellstmöglichen Wiedereinräumung des Zugangsrechts zum Sicherheitsbereich muss angesichts des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Luftverkehrs zurücktreten. Etwaige weitere persönliche Härten können bei der hier im Interesse der Allgemeinheit erfolgten sicherheitsrechtlichen Maßnahme keine Berücksichtigung finden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 26.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).