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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL Billigkeit 2 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung zur Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschalen (RL Billigkeit 2)
Amtliche Abkürzung
RL Billigkeit 2
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

6.1 Zuständig für das Antragsverfahren, die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover - Landesjugendamt. Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt in der Fachanwendung kita.web unter www.login.kita-niedersachsen.de bereitgestellt.

6.2 Die Antragstellung erfolgt mit der jährlichen Beantragung der allgemeinen Finanzhilfe entsprechend § 22 Abs. 1 DVO-NKiTaG bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 541)