Abschnitt 6 RL Billigkeit 2 - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung zur Erhöhung der Jahreswochenstundenpauschalen (RL Billigkeit 2)
- Amtliche Abkürzung
- RL Billigkeit 2
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
6.1 Zuständig für das Antragsverfahren, die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover - Landesjugendamt. Der Antragsvordruck wird vom Landesjugendamt in der Fachanwendung kita.web unter www.login.kita-niedersachsen.de bereitgestellt.
6.2 Die Antragstellung erfolgt mit der jährlichen Beantragung der allgemeinen Finanzhilfe entsprechend § 22 Abs. 1 DVO-NKiTaG bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 541)