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§ 10 SchiedsamtG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
Redaktionelle Abkürzung
SchiedsamtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung des Direktors (Präsidenten) des Amtsgerichts aussagen.

(3) § 69 Abs. 1 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung soll in der Regel erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen.