Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 21.05.2015, Az.: 7 B 1962/15

Rechtmäßigkeit einer gegenüber einer Familie mit Kindern erlassenen Abschiebungsanordnung nach Italien; Fehlen einer individuellen Zusicherung zur Aufnahme der Familie mit Kindern in entsprechender Weise und zur Wahrung der Familieneinheit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
21.05.2015
Aktenzeichen
7 B 1962/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 26222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2015:0521.7B1962.15.0A

Fundstellen

  • AUAS 2015, 168
  • NdsVBl 2015, 5

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch bei einer asylsuchenden Familie mit Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, folgt aus der Rechtsprechung des EGMR, dass Voraussetzung einer Überstellung nach Italien die individuelle Zusicherung der dortigen Behörden ist, die Familie in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise aufzunehmen und die Familieneinheit zu wahren.

  2. 2.

    Eine für alle Asylverfahren abgegebene allgemein verbindliche Mitteilung der italienischen Behörde genügt nicht.

  3. 3.

    Nachdem die italienischen Behörden nach Mitteilung des BAMF keine individuellen Zusicherungen mehr abgeben, bestehen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nach Italien, die eine asylsuchende Familie mit minderjährigen Kindern betrifft.

Tenor:

  1. 1.

    Den Antragstellern wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren in 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Hannover ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.

  2. 2.

    Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage 7 A 1961/15 gegen die unter Ziffer 2) der Entscheidungsformel des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller - Eltern und ein am 4. September 1999 in Hannover geborener Sohn (der Antragsteller zu 3]) - haben bereits unter verschiedenen Identitäten und Staatsangehörigkeiten Asylverfahren im Bundesgebiet erfolglos durchlaufen. Gegenwärtig befinden sie sich im Besitz jemenitischer Reisepässe, die sie als jemenitische Staatsangehörige ausweisen. In diese Reisepässe erteilte die Republik Italien den Antragstellern am 20. August 2014 bis zum 29. September 2014 geltende Schengen-Visa. Mit diesen Visa reisten die Antragsteller am 10. September 2014 auf dem Luftweg aus dem Jemen aus und über Jordanien nach Italien ein. Von dort begaben sie sich auf dem Landweg nach Deutschland, wo sie am 16. September 2014 einreisten und am 3. November 2014 Asylfolgeanträge stellten. Entsprechendes gilt für den am 11. Januar 2012 geborenen und mithin dreijährigen Sohn F., für den ein Asylerstantrag gestellt wurde (s. das Parallelverfahren 7 B 1969/15) und zwei weitere volljährige Söhne, die Asylfolgeanträge stellten (s. die Parallelverfahren 7 B 1972/15 und 7 B 1976/15).

2

Ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2015 an die Republik Italien wurde nicht beantwortet.

3

In den Verwaltungsvorgang hat die Antragsgegnerin folgendes Schriftstück des Ministero dell'Interno der Republik Italien aufgenommen, das vom Februar 2015 stammen soll und von der Antragsgegnerin als "allgemein verbindliche Mitteilung" bezeichnet wird:

4

"RE: reception Guarantee according to the Judgement of the 4th of November 2014 from the European Court of Human Rights (Tarakhel vs. Switzerland, application n. 29217/12)

5

The Italian Ministry of Interior hereby guarantees that all the families with minors, upon their transfer to Italy in accordance with the Dublin Regulation, will be kept together and accommodated in a facility in which the reception conditions are adapted to the family and to the age of the children.

6

In order to ensure the best accommodation of the applicants, You are requested to inform us, at least 15 days before the supposed transfer will take place, so that Italy will communicate you the specific accommodation facility for the family group and the airport of arrival.

7

Please, indicate also in your communication that you need the specific guarantees according to the Tarakhel Judgement, by highlighting it in the Transmission".

8

Mit Bescheid vom 25. März 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge daraufhin die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Italien an. Der Bescheid wurde am 27. März 2015 zugestellt. Entsprechende Bescheide ergingen in den Parallelverfahren der weiteren Söhne.

9

Mit ihrer am 1. April 2015 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Anfechtungsklage verfolgen die Antragsteller ihr Ziel, ihr Asylverfahren in Deutschland durchzuführen und mit der Anerkennung als Asylberechtigte abzuschließen, weiter - 7 A 1961/15 -. Zugleich suchen sie um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie verweisen auf die vorzitierte "Tarakhel"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und darauf, dass der Antragsteller zu 3) 1999 geboren und der Antragsteller im Parallelverfahren 7 B 1969/15 im Jahre 2012 geboren sei. Eine Abschiebung nach Italien sei deshalb nicht gerechtfertigt.

10

Die Antragsteller beantragen,

11
  1. 1.

    die aufschiebende Wirkung ihrer am 1. April 2015 erhobenen Klage 7 A 1961/15 anzuordnen und

12
  1. 2.

    ihnen für das vorläufige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie bestätigt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 auf Anfrage des Gerichts, dass Italien keine individuellen Zusicherungen mehr abgibt.

16

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorzitierten Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörde verwiesen, die dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegen haben.

II.

17

1) Den Antragstellern, die Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach Maßgabe des Tenors dieser Entscheidung zu bewilligen, weil ihr Rechtsbehelf aus den nachfolgenden Gründen zu 2) hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt.

18

2) Der fristgerecht gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der ebenso rechtzeitig erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2015 verfügten Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist begründet. Es überwiegt das private Interesse der Antragsteller, von einer Abschiebung nach Italien gegenwärtig verschont zu bleiben.

19

Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Soll der Ausländer in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

20

Zwar ist die Republik Italien bei summarischer Überprüfung für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zuständig, jedoch bestehen im Falle der Antragsteller - einer Familie mit mehreren Kindern, von denen der Antragsteller zu 3) am 4. September 1999 und der weitere Sohn, der Antragsteller im Parallelverfahren 7 B 1969/15, am 11. Januar 2012 geboren ist, ernstliche Zweifel daran, ob eine Abschiebung nach Italien ohne vorherige individuelle Zusicherung der italienischen Behörden zulässig ist, nach deren Inhalt sie die Antragsteller in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise aufnehmen und die Familieneinheit wahren werden. Die auf Bl. 125 des Verwaltungsvorgangs enthaltene allgemeine Mitteilung des Ministero dell'Interno der Republik Italien genügt den Anforderungen einer individuellen Zusicherung nicht. Sie stellt bereits ausweislich des letzten Absatzes des Textes keine individuelle Zusicherung, sondern nur eine allgemeine Absichtserklärung dar. Auch die Antragsgegnerin wertet die Erklärung in dem streitbefangenen Bescheid lediglich als "allgemein verbindliche Mitteilung" (Bescheidabdruck S. 2). Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 im vorliegenden Verfahren bestätigt hat, dass Italien keine individuellen Zusicherungen mehr abgibt, ist auch nicht wahrscheinlich, dass eine solche noch im laufenden Verfahren ergehen wird. Damit ist die Abschiebung der Antragsteller nach Italien gegenwärtig unzulässig. Dies ergibt sich aus Folgendem:

21

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 - (Tarakhel/Schweiz) - NVwZ 2015, S. 127, dem der Fall einer afghanischen Familie mit sechs minderjährigen Kindern, geboren zwischen 1999 und 2012 zugrunde lag, ausgeführt, dass Art. 3 EMRK verletzt würde, wenn die Schweizer Behörden die Familie ohne vorherige individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden, dass sie in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise aufgenommen und die Familieneinheit gewahrt wird, nach Italien überstellt (aaO, Rdnrn. 120-122). Solche individuellen Zusicherungen gibt Italien nach Darstellung der Antragsgegnerin nicht mehr ab. Die Entscheidung des EGMR bezieht sich auf Minderjährige (aaO, Rdnr. 99). Minderjährige sind gemäß Art. 2 lit. i) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin III-VO - Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren. Es ist kein Anhalt dafür erkennbar, dass sich die Entscheidung des EGMR nur auf Kleinstkinder bis drei Jahren bezieht, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hervorgehoben werden. In der Entscheidung des EGMR heißt es (aaO, Rdnr. 99):

22

"Was insbesondere Minderjährige angeht, hat der Gerichtshof entschieden, es müsse im Auge behalten werden, dass ihre besonders verwundbare Lage entscheidend ist und schwerer wiegt als die Tatsache, dass sie Ausländer mit unrechtmäßigen Aufenthalt sind (s. EGMR [Urteil vom 12.10.2006 - 13178/03 -] Slg. 2006-XI Nr. 55 = NVwZ-RR 2008, S. 573 = NVwZ 2008, S. 766 [EGMR 12.10.2006 - 13178/03] Ls - Mubilanzila Mayeka u. Kaniki Mitunga/Belgien; EGMR, Urteil 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich [im deutschen Wortlaut abgedruckt in: Österreichisches Institut für Menschenrechte NLMR 1/2012, S. 1]). Kinder haben besondere Bedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch wegen ihres Status als Asylbewerber. Die Kinderkonvention der VN verpflichtet im Übrigen die Staaten zu angemessenen Maßnahmen, damit ein Kind, das sich um einen Flüchtlingsstatus bemüht, Schutz und menschliche Hilfe erhält, einerlei, ob es allein oder von seinen Eltern begleitet wird (s. EGMR, Urteil vom 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich)."

23

Die vom EGMR in Bezug genommenen Entscheidungen betrafen im Urteil vom 12.10.2006 ein im Vorfallszeitpunkt fünf Jahre altes Kind und im Urteil vom 19.1.2012 zwei Kleinkinder im Alter von im Vorfallszeitpunkt sechs Monaten und drei Jahren. Der Sohn F. der Antragsteller zu 1) und 2) ist drei Jahre alt. Nach Art. 1 der vom EGMR ebenfalls in Bezug genommenen Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ist Kind im Sinne dieser Konvention jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Letzteres ist bei dem Sohn F. der Antragsteller zu 1) und 2) nicht der Fall. Ersichtlich ist dies auch bei dem 1999 geborenen Antragsteller zu 3) nicht der Fall. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 wird zudem im Erwägungsgrund 13 der Dublin III-VO zitiert.

24

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - BeckRS 2014, 56447 = Asylmagazin 2014, S. 341) muss bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde. Der Beschwerdeführer in dem vom BVerfG entschiedenen Fall war am 26. März 2011 geboren und mithin im Entscheidungszeitpunkt drei Jahre und fünf Monate alt. Der Sohn Ahmed Al-Masni der Antragsteller zu 1) und 2) ist um einen Monat jünger. Es spricht deshalb Überwiegendes dafür, dass sich die Rechtsprechung des BVerfG nicht auf Kleinstkinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beschränkt, auch wenn in den übrigen Entscheidungen des BVerfG zur aufgeworfenen Frage jüngere Kinder betroffen waren (vgl. BVerfG, Beschlüsse ebenfalls vom 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 und - 2 BvR 939/14 - NVwZ 2014, S. 1511). Dies folgt zudem bereits aus der Wortwahl des BVerfG, dass "jedenfalls" dieser Personenkreis besonders zu schützen ist.

25

Die Frage, ob die individuelle Zusicherung der italienischen Behörden bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegen muss oder erst kurz vor dem Vollzug der Abschiebung eingeholt werden darf, hat das Bundesverfassungsgericht als offen angesehen und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einstweilige Anordnung untersagt, einstweilen die Abschiebung einer Familie nach Italien zu vollziehen (Beschluss vom 17.4.2015 - 2 BvR 602/15 - ). Letztere Frage ist im vorliegenden Fall jedoch unerheblich, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 bestätigt hat, dass die Republik Italien abweichend von den Anforderungen in der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG zumindest gegenwärtig überhaupt keine individuellen Zusicherungen mehr abgibt.

26

Nach alledem ist dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Antragsteller mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.

27

Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.