Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 13.05.2015, Az.: 1 A 6549/13

Girokonto; Sparkasse

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
13.05.2015
Aktenzeichen
1 A 6549/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer politischen Partei und einer Sparkasse über das Ob der Eröffnung eines Girokontos ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschl. der Kammer v. 29.05.2001 - 1 A 1782/01 -, juris).

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Unterbezirk Oberweserdes Klägers ein Girokonto nach Maßgabe ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu eröffnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Landesverband G.. Er begehrt von der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos für seinen Unterbezirk Oberweser.

Die Beklagte ist eine als Anstalt öffentlichen Rechts organisierte kommunale Sparkasse. Sie führt Girokonten für verschiedene Kreisverbände politischer Parteien, u.a. für den H., den I., den J. sowie die K..

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 der Parteisatzung des Klägers sind Kreisverbände bzw. Unterbezirke die untersten selbständigen Gliederungen der L.. Die Grenzen der Kreisverbände sollen dabei den Grenzen der Landkreise und kreisfreien Städte entsprechen. Nach § 8 Abs. 1 S. 3 der Parteisatzung des Klägers führt ein Kreisverband die Bezeichnung „Unterbezirk“, wenn in ihm zwei oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte zusammengefasst sind. Der streitgegenständliche Unterbezirk Oberweser umfasst nach Angabe des Klägers die Stadt Hildesheim sowie die Landkreise Hildesheim, Hameln-Pyrmont und Holzminden. Er verfügt über keine eigene Satzung. Der Unterbezirk Oberweser des Klägers benutzt derzeit für seine Bankgeschäfte u.a. ein Privatkonto einer ehemaligen Vorsitzenden bei der M.. Als Spendenkonto gibt er im Internet ein Konto bei der N. an, als dessen Inhaber der Kläger bezeichnet wird.

Die Beklagte bearbeitet Anträge auf Eröffnung von Girokonten nach Maßgabe ihrer internen Arbeitsanweisung für Geldwäschebekämpfung und Legitimationsprüfung. Die Arbeitsanweisung listet folgende Mittel der Legitimationsprüfung für politische Parteien auf: Satzung, aktuelles Wahlprotokoll der Mitgliederversammlung, Personalausweis oder Reisepass für Verfügungsberechtigte. Daneben findet sich die Anmerkung: „Je nach Rechtsform und Statuten der Partei ist die Kontobezeichnung und Vertretung zu handhaben. Regionale Untergliederungen können in der Regel selbständig ein Konto auf ihren Namen errichten, wenn sie selbst die Merkmale eines nicht rechtsfähigen Vereins erfüllen. Einzelheiten gehen ggf. aus der Parteisatzung hervor.“

Nachdem der Unterbezirk Oberweser die Beklagte in der Vergangenheit bereits zweimal erfolglos um die Eröffnung eines Girokontos ersucht hatte, beantragte der damalige Vorsitzende des Unterbezirks, O., im April 2013 erneut die Eröffnung eines Girokontos. Die Beklagte lehnte diesen Antrag während eines Gesprächstermins in ihrer P. Hauptfiliale im April 2013 ab. Der weitere Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig.

Im September 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

Der Unterbezirk Oberweser habe gegen die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos gemäß § 5 PartG i. V. m. Art. 3 und Art. 21 GG. Eine politische Partei könne ihre Aufgabe, an der politischen Willens-bildung des Volkes mitzuwirken, nicht ohne Girokonto wahrnehmen. Auch ein Kreis-verband bzw. Unterbezirk einer Partei müsse sich nicht auf die Mitbenutzung eines Kontos der Bundespartei oder des Landesverbandes verweisen lassen. Aus § 24 PartG und Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ergebe sich, dass auch die Kreisverbände Rechenschaftsberichte über ihre Einnahmen und Ausgaben ablegen müssten.

Der Unterbezirk Oberweser sei überdies ein kontofähiges Rechtssubjekt. Er bestehe seit August 2008 und existiere auch weiterhin. Ein Anspruch auf Kontoeröffnung habe rechtlich nicht zur Voraussetzung, dass der Unterbezirk Oberweser nach außen Aufgaben wahrnehme, politische Arbeit leiste oder an Bundestagswahlen teilnehme. Unabhängig davon habe der Unterbezirk Oberweser im Jahr 2014 an sieben einzeln benannten Anlässen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt. Bei der Bundestagswahl 2013 habe der Unterbezirk ein Ergebnis von 1,6 % der abgegebenen Stimmen erzielt.

Dem Unterbezirk Oberweser stehe auch kein eigenes Konto bei einer anderen Bank zur Verfügung. Das auf der Homepage des Unterbezirks angegebene Konto bei der Kreissparkasse ... sei ein Konto des Klägers selbst.

Der Beklagten sei die Eröffnung eines Kontos für den Unterbezirk Oberweser überdies rechtlich zumutbar. Insbesondere habe der ehemalige Unterbezirksvorsitzende O. im Verlauf des Gesprächstermins im April 2013 gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten keine beleidigenden Aussagen in Bezug auf die Beklagte oder ihre Filialen getätigt. Im Übrigen habe O. im März 2014 seinen Rücktritt vom Amt des Unterbezirksvorsitzenden erklärt. Neue Unterbezirksvorsitzende sei Q.. Der Sitz des Unterbezirks befinde sich bei ihr; sie sei die Verfügungsberechtigte über das beantragte Konto.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seinen Unterbezirk Oberweser nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Girokonto zu eröffnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Die Beklagte habe mit ihrer ablehnenden Entscheidung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos für den Unterbezirk Oberweser.

Es fehle bereits an den formellen Anspruchsvoraussetzungen. Nach dem sparkassenrechtlichen Regionalprinzip des § 4 Niedersächsisches Sparkassengesetz (Nds. SpG) sei Voraussetzung eines Anspruchs auf Kontoeröffnung, dass der Antragsteller seinen Sitz im Geschäftsgebiet der Sparkasse habe oder dort tätig sei. Der Unterbezirk Oberweserfalle jedoch weder mit seinem Sitz noch mit seiner Tätigkeit in das Geschäftsgebiet der Beklagten.

Auch die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kontoeröffnung seien nicht erfüllt.

Der Unterbezirk Oberweser sei bereits kein kontofähiges Rechtssubjekt. Dass der Unterbezirk nicht befugt sei, nach außen im eigenen Namen zu handeln, folge bereits aus dem Umstand, dass der Kläger in Prozessstandschaft für seinen Unterbezirk klage. Im Falle einer regionalen Parteiuntergliederung knüpfe die interne Arbeitsanweisung der Beklagten die Kontoeröffnung zudem an die Voraussetzung, dass die Parteiuntergliederung wie ein nicht rechtsfähiger Verein aufgestellt sei und auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch ein eigenes handlungsfähiges und satzungsmäßig zuständiges Organ wahrnähme. Diese Voraussetzungen hätte der Unterbezirk Oberweser als regionale Parteiuntergliederung durch Vorlage einer Satzung nachweisen müssen.

Die ablehnende Entscheidung sei auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil der Unterbezirk Oberweser ausweislich seines Internetauftritts bereits über ein vollwertiges Girokonto bei der N. verfüge. Im Übrigen sei es der Beklagten rechtlich unzumutbar, dem Unterbezirk Oberweser ein Konto zu eröffnen. Zum einen habe der damalige Unterbezirksvorsitzende O. während des Gesprächstermins im April 2013 dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, er wolle das Konto in der Filiale am Marktplatz und nicht in irgendeiner „dreckigen Filiale“ der Beklagten eröffnen. Diese beleidigende Äußerung sei ohne jeden Anlass erfolgt. Zum anderen verstoße der Unterbezirk des Klägers durch die vorschriftswidrige Nutzung des Privatkontos seiner ehemaligen Vorsitzenden bei der M. bewusst gegen die Grundsätze der Kontenklarheit und Kontenwahrheit sowie gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

1.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

Die Kammer schließt sich nunmehr der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an, dass für Streitigkeiten zwischen Parteien und kommunalen Sparkassen über die Eröffnung eines Girokontos der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 10.6.2009, 1 A 91/08, juris, Rn. 10; VG Gera, Urt. v. 5.11.2008, 2 K 37/08 Ge, juris, Rn. 13; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 10.7.2008, 4 K 1176/04, juris, Rn. 11; VG Berlin, Beschl. v. 14.7.2005, 2 A 62/05, juris, Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 11.5.2004 - 8 E 379/04, juris, Rn. 10 ff, Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 13 GVG, juris, Rn 26). Soweit das erkennende Gericht in der Vergangenheit für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer politischen Partei und einer Sparkasse über den Abschluss eines Kontoführungsvertrags nur den Zivilrechtsweg eröffnet sah (VG Hannover, Beschl. v. 29.5.2001, 1 A 1782/01, NJW 2001, S. 3354 f.), hält es an dieser Rechtsprechung aus folgenden Gründen nicht mehr fest:

Für die Bejahung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO genügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Rede steht, die einen Träger öffentlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet. So liegt es hier. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Eröffnung eines Girokontos kommt die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 1 PartG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG in Betracht, zu der das Gericht in seiner vergangenen Entscheidung keine Stellung bezogen hatte (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 29.5.2001, 1 A 1782/01, NJW 2001, S. 3354 f.). Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 PartG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Die Beklagte ist als kommunale Sparkasse Trägerin öffentlicher Gewalt. Sie ist gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 S. 2 Nds. SpG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und nimmt Aufgaben aus dem Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr, indem sie in ihrem Geschäftsgebiet die kommunale Aufgabenerfüllung ihres kommunalen Trägers im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich unterstützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.4.1987 - 1 BvR 775/84, juris, Rn 19 ff.). Bei der Einräumung eines Girokontos handelt es sich auch um die Gewährung einer öffentlichen Leistung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 PartG (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 19.6.2013, 1 K 748/12, juris, Rn. 18; VG Berlin, Urt. v. 30.3.2012, 2 K 118.11, juris, Rn. 19; VG Sigmaringen, Urt. v. 30.7.2009, 2 K 2558/07, juris, Rn. 16; VG Göttingen, Urt. v. 10.6.2009, 1 A 91/08, juris, Rn. 13). Unter Zugrundelegung eines weiten Begriffsverständnisses liegt eine öffentliche Leistung bereits dann vor, wenn der Träger öffentlicher Gewalt dem Begünstigten eine besondere Rechtsstellung gewährt, die seinen Rechtskreis erweitert (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974, VII C 42.72, juris, Rn. 15 ff.). Dieses ist bei der Eröffnung eines Girokontos zugunsten des Kontoinhabers durch ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut der Fall.

Schließlich steht der Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht entgegen, dass sowohl der der Kontoeröffnung zugrunde liegende Vertrag als auch die Führung oder etwaige Kündigung des Kontos privatrechtlicher Natur sind. Denn vorliegend geht es nicht um das „Wie“, sondern um das „Ob“ der Eröffnung eines Girokontos. Die interne, an Vorgaben des öffentlichen Rechts gebundene Entscheidung der Beklagten über das „Ob“ der Kontoeröffnung ist dem zivilrechtlichen Vertragsschluss vorgeschaltet.

Der Kläger ist überdies klagebefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Er ist als Gebietsverband der höchsten Stufe (§ 10 S. 1 Nr. 1 der Satzung der Bundes-L.) im Wege der Prozessstandschaft berechtigt, öffentlich-rechtliche Ansprüche des Unterbezirks Oberweser im eigenen Namen geltend zu machen. § 3 S. 2 PartG begründet eine gesetzliche Prozessstandschaft der Parteigebietsverbände der höchsten Stufe für die Rechte der nachgeordneten Gebietsverbände (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.2010, 6 B 16/10, juris, Rn. 6; VG Sigmaringen, Urt. v. 30.7.2009, 2 K 2558/07, juris, Rn 14; VG Gera, Urt. v. 5.11.2008, 2 K 37/08 Ge, juris, Rn 14). Als unterste selbständige Gliederung der L. (§ 8 Abs. 1 S. 1 der Parteisatzung des Klägers) bzw. kleinste selbständige organisatorische Einheit der L. mit selbständiger Kassenführung (§ 14 b S. 1 der Parteisatzung der Bundes-L.) kann der Unterbezirk des Klägers überdies Inhaber von eigenen Rechten sein. Denn beim Unterbezirk handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein im Sinne des § 54 S. 1 BGB. Als nicht rechtsfähiger Verein gilt ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes, der nach seiner Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist (Ellenberger, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 54, Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Unterbezirks Oberweser zu bejahen. Der Unterbezirk Oberweser besteht ausweislich des durch den Kläger vorgelegten Gründungsprotokolls vom 21. Juni 2008 unter dem vorgenannten Namen seit dem Jahr 2008 und ist auf Dauer angelegt. Der Verband ist auch körperschaftlich, d.h. mitgliedschaftlich strukturiert und in seinem Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig. Er umfasst die Mitglieder der L., die ihren Wohnsitz im Gebiet des Unterbezirks Oberweser haben. Gemäß § 15 der Parteisatzung der Bundes-L. und § 8 Abs. 3 - 6 der Parteisatzung des Klägers besitzt der Unterbezirk zu seiner Vertretung einen Unterbezirksvorstand und eine Unterbezirksmitgliederversammlung. Der Unterbezirk existiert zudem weiterhin, wie sich aus dem durch den Kläger vorgelegten Protokoll der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 15. März 2014 ergibt.

Der nicht rechtsfähige Verein ist überdies entgegen seiner gesetzlichen Bezeichnung als (teil-)rechtsfähig anzusehen, d.h. in der Lage, unter seinem Namen am Rechtsverkehr teilzunehmen, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten zu begründen. Er ist als eigenständiger Adressat von Rechtshandlungen und selbständiger Bezugspunkt von Rechten und Pflichten nach außen ausgewiesen, weil der nicht rechtsfähige Verein insbesondere durch seinen Namen und seinen Sitz im Rechtsverkehr von seinen Mitgliedern unterschieden wird (Reuter, in: MüKo BGB, 6. Auflage 2012, Bd. 1, § 54 BGB, Rn. 17 f. m.w.N.). § 54 S. 1 BGB verweist hinsichtlich des nicht rechtsfähigen Vereins auf die Vorschriften über die nunmehr rechtsfähige Personengesellschaft. Wenn aber schon die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Rechtsprechung als (teil-) rechtsfähig anerkannt ist (BGH, Urt. v. 29. 1. 2001, II ZR 331/00, NJW 2001, S. 1056 (1058)), gilt dieses für den nicht rechtsfähigen Verein erst recht. Denn der körperschaftlich organisierte nicht rechtsfähige Verein steht der juristischen Person, insbesondere dem rechtsfähigen Verein als Urform der Körperschaft, näher als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Reuter, in: MüKo BGB, 6. Auflage 2012, Bd. 1, § 54 BGB, Rn. 17 f.). Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos ergibt sich die (Teil-)Rechtsfähigkeit des Unterbezirks Oberweser zudem im Umkehrschluss aus § 24 Abs. 3 S. 2 PartG, wonach auch die Kreisverbände politischer Parteien Rechenschaftsberichte über ihre Einnahmen und Ausgaben ablegen müssen. Diese Verpflichtung könnten die Unterbezirke als wesensmäßiges Äquivalent zu den Kreisverbänden nicht oder nur unter erheblichen Erschwernissen erfüllen, wenn sie nicht kontofähig wären.

Dass der Unterbezirk als nicht rechtsfähiger Verein selbst gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig gewesen wäre, steht der Zulässigkeit der durch den Kläger ausgeübten Prozesstandschaft nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.2010, 6 B 16/10 juris, Rn. 3 ff.).

2.

Die Klage ist begründet.

Der Unterbezirk Oberweser des Klägers hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos aus § 5 Abs. 1 S. 1 PartG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 PartG sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt - wie vorliegend die Beklagte - den Parteien öffentliche Leistungen gewährt.

Die formellen Voraussetzungen dieses Anspruchs sind erfüllt. Der Unterbezirk Oberweser hat sich mit seinem Antrag auf Kontoeröffnung an die für ihn zuständige Sparkasse in Gestalt der Beklagten gewandt. Ist ein potenzieller Kunde im Geschäftsgebiet mehrerer Sparkassen tätig, muss grundsätzlich nicht eine allein zuständige Sparkasse ermittelt werden. Zwar haben die Sparkassen gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 Nds. SpG die Aufgabe, die Versorgung der Bevölkerung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in ihrem Geschäftsgebiet sicherzustellen. Hieraus folgt jedoch keine Zuständigkeitsregelung in dem Sinne, dass für jedes Geschäft lediglich eine einzige Sparkasse zuständig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.5.2013, 16 A 2735/12, juris, Rn. 8; VG Minden, Urt. v. 2.11.2012, 2 K 1652/11, juris, Rn. 17). Es ist vielmehr ausreichend, dass der Antragsteller zumindest auch im Zuständigkeitsgebiet der jeweiligen Sparkasse tätig ist oder dort seinen Sitz hat. Dies ist hier zu bejahen.

Der Bereich des Unterbezirks Oberweser fällt in das Zuständigkeitsgebiet der Beklagten. Nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Klägers umfasst der Unterbezirk Oberweser die Stadt Hildesheim sowie die Landkreise Hildesheim, Hameln-Pyrmont und Holzminden. Dieser Vortrag wird nicht bereits dadurch entkräftet, dass die Stadt Hildesheim ca. 40 km östlich der Weser liegt. Nach der Definition der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes wird als Oberweser die Weserstrecke von Hann. Münden bis Minden bezeichnet (vgl. http://www.wsv.de/wsd-m/wasserstrassen/weser_ werra_ fulda/). Es erscheint geographisch vertretbar, die hiervon 40 km entfernte Stadt Hildesheim zusammen mit den Landkreisen Hameln-Pyrmont und Holzminden unter dem Begriff „Oberweser“ zu einem Gebietsverband zusammenzufassen.

Zwischen dem Geschäftsgebiet der Beklagten und dem Tätigkeitsgebiet des Unter-bezirks Oberweser besteht auch insoweit ein örtlicher Bezug, als beide jedenfalls in der Stadt Hildesheim aktiv sind. Dieses verdeutlicht sich bereits anhand der durch den Kläger vorgelegten Auskunft des Bundeswahlleiters, der zufolge der Unterbezirk im Wahlkreis 48 (Hildesheim) 1,6% der abgegebenen Stimmen erzielte. Soweit die Beklagte demgegenüber pauschal in Abrede stellt, dass der Unterbezirk Oberweser in ihrem Zuständigkeitsgebiet tätig ist, erweist sich dieses Bestreiten als unsubstantiiert.

Auch die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Eröffnung eines Girokontos liegen vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 PartG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sind erfüllt. Die Beklagte gewährt öffentliche Leistungen gegenüber politischen Parteien, indem sie Girokonten für Kreisverbände anderer Parteien zur Verfügung stellt. Dieses betrifft namentlich den H., den I., den Kreisverband R. sowie die K..

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Gleichbehandlungsanspruch des § 5 Abs. 1 S. 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG - wie die Beklagte meint - über seinen Wortlaut hinaus auf Tatbestandsebene voraussetzt, dass der Unterbezirk Oberweser des Klägers nach außen Aufgaben wahrnimmt, politische Arbeit leistet oder an Bundestagswahlen teilnimmt. Diese Voraussetzung wäre vorliegend jedenfalls erfüllt. Der Kläger hat nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass sein Unterbezirk Oberweser im Jahr 2014 an sieben Anlässen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt hat und bei der Bundestagswahl 2013 im Wahlkreis Hildesheim ein Ergebnis von 1,6 % der abgegebenen Stimmen erzielte. Soweit die Beklagte weiterhin bestreitet, dass der Unterbezirk Oberweser des Klägers in nennenswertem Umfang politische Arbeit leistet, erweist sich dieses als nicht hinreichend substantiiert.

Beim Unterbezirk Oberweser handelt es sich auch um ein kontofähiges Rechtssubjekt. Dem steht nicht entgegen, dass der Unterbezirk Oberweser als Kreis- bzw. Gebietsverband keine juristische Person des Privatrechts darstellt. Dieses ist für die Kontofähigkeit nicht maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Unterbezirk Oberweser als nicht rechtsfähiger Verein bzw. als selbständige, mit eigenen Organen ausgestattete Einheit der L. (teil-)rechtsfähig ist (vgl. VG Gera, Urt. v. 5.11.2008, 2 K 37/08 Ge, juris, Rn. 25).

Auf der Rechtsfolgenseite steht dem Unterbezirk Oberweser des Klägers ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Kreis- bzw. Ortsverbänden anderer politischer Parteien durch Eröffnung des beantragten Girokontos zu.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es sich bei § 5 Abs. 1 S. 1 PartG seinem Wortlaut nach um eine Sollvorschrift handelt. Vor dem Hintergrund der in Art. 21 GG verfassungsrechtlich verbürgten parteienrechtlichen Gleichbehandlung liegt hierin im Grundsatz eine strikte Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt (Henke, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: April 2011, Band 5, Art. 21, Rn. 230). Die Formulierung als Soll-Vorschrift räumt der Beklagten kein weites, unkontrollierbares Versagungsermessen ein, sondern ermöglicht ihr nur, den Gleichbehandlungsanspruch unter bestimmten, in der Rechtsordnung vorgezeichneten Voraussetzungen zu beschränken und ausnahmsweise mit Rücksicht auf höherrangige Rechtsgüter oder vordringliche Interessen abzulehnen (VG Sigmaringen, Urt. v. 30.7.2009, 2 K 2558/07, juris, Rn. 18; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 26.10.2004, 2 EO 1377/04, juris, Rn. 49).

Derartige höherrangige Rechtsgüter oder überwiegende Interessen liegen hier jedoch nicht vor. Die Beklagte kann die Ungleichbehandlung des Unterbezirks Oberweser des Klägers nicht durch überwiegende sachliche Gründe rechtfertigen.

Die Beklagte vermag ihre Weigerung, für den Unterbezirk Oberweser ein Girokonto zu eröffnen, nicht auf ihre interne Arbeitsanweisung zur Bearbeitung von Kontoeröffnungsanträgen (Anlage B3, Bl. 55 d. A.) zu stützen. Zum einen kann die Arbeitsanweisung als bloße interne Verwaltungsvorschrift der Beklagten aufgrund des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich keine belastenden Regelungswirkungen gegenüber einem außerhalb der Verwaltung stehenden Antragsteller entfalten. Die Versagung der Eröffnung eines Girokontos aufgrund der Nichterfüllung einer Regelung der Arbeitsanweisung kommt nur dort in Betracht, wo die einschlägige Regelung höherrangige (Verfassungs-) Rechtsgüter oder vordringliche gesetzlich verankerte Interessen konkretisiert (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.7.2009, 2 K 2558/07, juris, Rn. 18; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 26.10.2004, 2 EO 1377/04, juris, Rn. 49). Zum anderen erfüllt der Unterbezirk Oberweser des Klägers sämtliche Vorgaben, welche die Arbeitsanweisung der Beklagten an die Eröffnung eines Girokontos durch eine regionale Untergliederung einer politischen Partei stellt. Aus der hier einschlägigen Spalte „Politische Parteien“ der Arbeitsanweisung ergibt sich, dass regionale Untergliederungen einer Partei selbständig ein Konto auf ihren Namen errichten können, wenn sie selbst - wie vorliegend der Unterbezirk des Klägers - die Merkmale eines nicht rechtsfähigen Vereins erfüllen.

Dass der Unterbezirk Oberweser nicht über eine eigene Satzung verfügt, steht einem Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos nicht entgegen. Das zwingende Erfordernis einer eigenen Satzung lässt sich der internen Arbeitsanweisung der Beklagten bereits nicht entnehmen. Die Arbeitsanweisung erfordert zur Legitimation des Kontoinhabers lediglich bei politischen Parteien die Vorlage einer Satzung. Hinsichtlich ihrer regionalen Untergliederungen begnügt sich die Arbeitsanweisung demgegenüber in der Spalte „Anmerkungen“ mit der Feststellung, dass diese ein Konto auf ihren Namen errichten können, sofern sie die Merkmale eines nicht rechtsfähigen Vereins erfüllen, wobei Einzelheiten lediglich „ggf.“ aus der Parteisatzung hervorgehen. Selbst wenn man hierin eine Verpflichtung zur Vorlage einer Satzung sähe, ergäbe sich vorliegend kein anderes Ergebnis. In diesem Fall wäre die Vorgabe in der Arbeitsanweisung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 S. 2 PartG unanwendbar. Hiernach regeln die Gebietsverbände der Parteien ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung, soweit die Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. Mit Blick auf die ausreichenden Regelungen in der Satzung des Klägers als übergeordnetem Landesverband ist eine eigene Satzung des Unterbezirks Oberweser vorliegend nach § 6 Abs. 1 S. 2 PartG entbehrlich.

Die Eröffnung eines Girokontos für den Unterbezirk Oberweser ist der Beklagten schließlich auch nicht wegen der behaupteten Äußerung des Unterbezirksvorsitzenden S. unzumutbar. Es kann dahinstehen, ob O. im Rahmen des Gesprächstermins im April 2013 gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten erklärte, er wolle das Konto in der Filiale am Marktplatz und nicht in irgendeiner „dreckigen Filiale“ der Beklagten eröffnen. Selbst bei tatsächlicher Unterstellung dieses Vorfalls ergäbe sich hieraus kein berechtigter Grund für die Beklagte, die Kontoeröffnung zu verweigern. O. ist - wie durch Vorlage der entsprechenden schriftlichen Erklärung nachgewiesen - am 4. März 2014 vom Amt des Unterbezirksvorsitzenden zurückgetreten. Neue Vorsitzende ist - wie aus dem vorgelegten Protokoll der außerordentlichen Jahresversammlung vom 15. März 2014 ersichtlich - Q.. Bereits unter diesem Gesichtspunkt kann die mutmaßliche Äußerung des S. nicht dazu führen, dass der Beklagten die Kontoführung für den Unterbezirk Oberweser der L. nicht zuzumuten ist. Denn die Beklagte muss nicht befürchten, im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung weiterhin unmittelbar in Kontakt mit S. zu stehen und ein möglicherweise ehrverletzendes Verhalten desselben ertragen zu müssen. Das pauschale Bestreiten des Rücktritts durch die Beklagte erweist sich als unsubstantiiert.

Selbst wenn O. weiter mit dem Kläger verbunden oder im Unterbezirk Oberweser tätig sein sollte, würde auch dieser Umstand nicht dazu führen, dass der Beklagten die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zum Unterbezirk Oberweser pauschal nicht zuzumuten ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die unterstellte, ggf. in den Anwendungsbereich des § 185 StGB fallende Äußerung bereits nach dem Vortrag der Beklagten lediglich im Vier-Augen-Gespräch erfolgte, also nicht in die Öffentlichkeit drang. Unter diesem Gesichtspunkt würde die mutmaßliche Äußerung auch bei Bejahung einer ehrverletzenden Äußerung gegenüber der Beklagten als juristischer Person des öffentlichen Rechts nicht erheblich ins Gewicht fallen.

Überdies kann der unterstellte Vorfall im April 2013 bereits im Hinblick auf die seither vergangene Zeit keinen sachlich gerechtfertigten Grund (mehr) für die Ablehnung der Kontoeröffnung darstellen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.3.2012, 2 K 118.11, juris, Rn. 23 ff.). Bei einer Leistungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage des Bestehens eines Anspruchs der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Seit dem mutmaßlichen Vorfall im April 2013 ist es zu keiner weiteren vergleichbaren Äußerung des S. gegenüber der Beklagten gekommen. Es sind auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es bei Aufnahme einer laufenden Geschäftsbeziehung zu dem Unterbezirk Oberweser erneut zu einer vergleichbaren Äußerung kommen wird. Denn der Grund für die unterstellte Äußerung des S. lag bereits nach dem Vortrag der Beklagten offensichtlich in der Verärgerung über die abgelehnte Kontoeröffnung. Sollte es entgegen diesen Erwartungen doch zu (erneuten) abfälligen Äußerungen kommen, hätte die Beklagte zudem die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung zum Unterbezirk Oberweser durch Kündigung wieder zu beenden.

Die Beklagte kann die Ablehnung der Eröffnung eines Girokontos für den Unterbezirk Oberweser auch nicht damit begründen, dass dem Unterbezirk Oberweser bereits ein anderes vollwertiges Konto zur Verfügung stünde. Zwar erscheint es denkbar, einen sachlich gerechtfertigten Grund zur Verweigerung der Kontoeröffnung in dem Umstand zu erblicken, dass der Antragsteller über ein vollwertiges Girokonto bei einer anderen Bank verfügt (VG Leipzig, Urt. v. 19.6.2013 - 1 K 748/12, juris). Dieses ist jedoch in Ansehung des Unterbezirks Oberweser nicht der Fall. Zum einen verfügt der Unterbezirk Oberweser nicht über ein eigenes Girokonto. Bei dem auf seiner Homepage angegebenen Spendenkonto handelt es sich um ein Konto des Klägers selbst, wie bereits ein Abgleich mit der auf der Homepage des Klägers angegebenen Kontoverbindung belegt. Zum anderen kann der Unterbezirk von Rechts wegen weder auf die Mitbenutzung eines Girokontos des Klägers bei der N. noch auf die Nutzung des Privatkontos seiner ehemaligen Vorsitzenden bei der M. verwiesen werden. Denn aus § 24 Abs. 3 PartG folgt, dass auch Kreisverbände über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechenschaftsberichte ablegen müssen. Sinn und Zweck dieses Transparenzgebotes ist es, den Prozess der politischen Willensbildung für den Wähler durchschaubar zu machen und ihm zu offenbaren, welche Gruppen, Verbände oder Privatpersonen versuchen, im Sinne ihrer Interessen durch Geldzuwendungen auf die Parteien politisch einzuwirken (VG Göttingen, Urt. v. 10.6.2009, 1 A 91/08, juris, Rn. 16). Um eine größtmögliche Transparenz bezüglich der den politischen Parteien zugewendeten Gelder zu erreichen, ist es sachgerecht, dass sämtliche Untergliederungen einer Partei über ein eigenes Konto verfügen. Auch die Begrenzung von Bargeldspenden auf Beträge bis 1.000 EUR durch § 25 Abs. 1 S. 2 PartG macht es erforderlich, dass auch ein Kreisverband über ein eigenes Konto verfügt.

Schließlich kann die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung nicht auf die Erwägung stützen, ihr sei die Kontoeröffnung deshalb nicht zuzumuten, weil der Unterbezirk Oberweser durch die Benutzung des Privatkontos einer ehemaligen Vorsitzenden gegen die Grundsätze der Kontenklarheit und Kontenwahrheit (§ 154 AO) sowie gegen § 4 GeldwäscheG verstoßen habe. Hiermit würde die Beklagte entgegen Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) die Verweigerung der Kontoeröffnung auf einen Grund stützen, den sie selbst unter Verstoß gegen geltendes Recht mittelbar herbeigeführt oder zumindest in seinem Fortbestand begünstigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.1993 - XII ZR 198/91; NJW 1993, S. 1645 (1646); Mansel, in: Jauernig, BGB, 15. Auflage 2014, § 242 BGB, Rn. 44 ff.), indem sie dem Unterbezirk des Klägers in der Vergangenheit bereits zweimal die Eröffnung eines Girokontos ohne rechtfertigenden Grund verweigerte. Überdies wären derartige Verstöße jedenfalls dann nicht mehr zu befürchten, wenn der Unterbezirk Oberweser über ein eigenes Girokonto verfügt.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 S. 1 und 2 ZPO.