Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.06.2007, Az.: 1 Ws 310/07

Berücksichtigung der Mittagspause während eines laufenden Verfahrens bei der Berechnung des Längenzuschlags im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung; Zubilligen einer Mittagspause zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung als Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Verfahrensbeteiligten; Mittagspause als "prozessneutrale" Unterbrechung der Verhandlung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.06.2007
Aktenzeichen
1 Ws 310/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 38239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2007:0612.1WS310.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 03.05.2007 - AZ: 6 Ks 2/06

Fundstelle

  • AGS 2008, 177-178 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Festsetzung der Vergütung des Verteidigers

Amtlicher Leitsatz

Eine Mittagspause wird bei der Berechnung des Längenzuschlags (Nr. 4122, 4123 VV RVG) nicht berücksichtigt.

In dem Strafverfahren
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 12. Juni 2007
durch
die Richter am Oberlandesgericht ....., ... und
...
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts K... gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 3. Mai 2007, mit dem dessen Erinnerung gegen die am 5. März 2007 erfolgte Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Gründe

1

Das fristgerecht eingelegte ( § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und damit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

2

Die geltend gemachten Zusatzgebühren für die Hauptverhandlungstermine am 17. August 2006, 5. September 2006 und 28. September 2006 (Nr. 4122 VV RVG) in Höhe von jeweils 178 EUR für eine jeweils mehr als 5 Stunden dauernde Verhandlung stehen dem Beschwerdeführer aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu. Das Gericht hat die jeweilige Mittagspause von 55 Minuten bzw. 60 Minuten an diesen Tagen bei der Berechnung des Längenzuschlages (Nr. 4122 VV RVG) zu Recht abgesetzt.

3

Ob eine Mittagspause von 1 bis 1 1/2 Stunden auf die Zeit der Teilnahme an der Hauptverhandlung anzurechnen oder hiervon abzuziehen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung strittig. Es entspricht der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Verfahrensbeteiligten, diesen zur Einnahme einer Mahlzeit und zur Erholung gegen Mittag eine Mittagspause zuzubilligen. Hiervon gehen in der Regel auch alle Beteiligten bei einer über die Mittagszeit hinausgehenden Hauptverhandlung aus. Insoweit sind Mittagspausen anders als andere längere Unterbrechungen auch für die beteiligten Anwälte vorhersehbar und planbar. Zwar wird die Mittagspause vom Gericht festgelegt, aber es trifft nicht zu, dass sich der Rechtsanwalt während dieser Zeit zur Verfügung halten müsste und deswegen an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs gehindert wäre. Während der Mittagszeit gibt das Gericht dem Rechtsanwalt gerade Gelegenheit zur freien und eigenverantwortlichen Gestaltung in dieser Zeit. Es ist deshalb gerechtfertigt, eine Mittagspause als eine "prozessneutrale" Unterbrechung zu bezeichnen, während der der Rechtsanwalt aus eigenem Interesse nicht an der Verhandlung teilnimmt und deshalb eine zeitliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft nicht geltend machen kann (vgl. OLG Zweibrücken NStZRR 2006, 392; OLG Koblenz NJW 2006, 1149 [OLG Koblenz 06.02.2006 - 2 Ws 70/06]; OLG Bamberg AGS 2006, 124). Der Gesetzgeber hat die Regelungen über Längenzuschläge für bestellte Verteidiger in das RVG aufgenommen, um diesen den besonderen Zeitaufwand für anwaltliche Tätigkeit angemessen zu honorieren und sie nicht mehr auf die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschvergütung zu verweisen. Diesem gesetzgeberischen Willen lässt sich weder für noch gegen die Anrechnung der Mittagspause etwas entnehmen. Zwar hat der Gesetzgeber an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Annahme eines besonders umfangreichen Verfahrens im Rahmen der Prüfung einer Pauschvergütung angeknüpft, als er die Zeitrahmen für die Längenzuschläge festsetzte. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Mittagspause bei der Bestimmung des Verfahrensumfangs bestand bereits seinerzeit keine einheitliche Rechtsprechung (vgl. OLG Thüringen StV 1997, 427; OLG Zweibrücken und OLG Bamberg a.a.O.). Der Wortlaut von Nr. 4122 VV RVG spricht eher gegen die Einbeziehung einer Mittagspause in die Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer, denn die Regelung erfordert für die Entstehung des Gebührenanspruchs, dass der Rechtsanwalt mehr als fünf Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt, was während der Mittagspause gerade nicht der Fall ist. Aus der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 in Teil 4 VV RVG, die bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, lässt sich für die hier vorliegende Frage der Längenzuschläge und damit die Höhe der Gebühr nichts herleiten (a. A. OLG Stuttgart StV 2006, 200 [OLG Stuttgart 08.08.2005 - 4 Ws 118/05]; OLG Düsseldorf NStZRR 2006, 391; OLG Hamm StraFo 2006, 173 [OLG Hamm 28.02.2006 - 2 s Sbd IX 1 -/06]).

4

Nach der Senatsrechtsprechung ist die Zeit einer Mittagspause weder bei der Entschädigung eines Sachverständigen (vgl. Senatsbeschluss NdsRpfl. 1991,120) noch bei der Frage des Längenzuschlages für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung zu berücksichtigen (vgl. Senatsentscheidung 1 Ws 177/07 vom 3. Mai 2007).

5

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt vorliegend keine abweichende Entscheidung. Dass der Beschwerdeführer seine Kanzlei nicht am Gerichtsort unterhält und nicht die Möglichkeit besaß, in der Mittagspause an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, kann dahin stehen. Da jeder Rechtsanwalt ortsansässig oder nicht -in der Regel eine Mittagspause hält, kommt es auf die Prüfung, ob diese Pause für berufliche Tätigkeit hätte genutzt werden können, nicht entscheidend an.

6

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.