Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.04.2014, Az.: 1 Ws 132/14

Abzug der Mittagspause bei der gebührenrechtlich relevanten Ermittlung der Hauptverhandlungsdauer

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
28.04.2014
Aktenzeichen
1 Ws 132/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 29447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2014:0428.1WS132.14.0A

Fundstellen

  • DStR 2014, 13
  • NStZ-RR 2014, 295

Amtlicher Leitsatz

Bei der Ermittlung der für die Gewährung einer Zusatzgebühr nach Nr. 4122 VV RVG (Längenzuschlag) maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist die Zeit der Mittagspause vollständig in Abzug zu bringen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2014, 1 Ws 84/14, Nds. RPfl. 2014, 217).

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der in der vorliegenden Schwurgerichtssache zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt H. hat den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung verteidigt. Nach Abschluss des Verfahrens hat er seine Pflichtverteidigergebühren beantragt und bis auf den für den Hauptverhandlungstag vom 04.11.2013 geltend gemachten Längenzuschlag (Nr. 4122 VV zum RVG) i.H.v. (netto) 178,-- € auch erhalten. An diesem Tage hatte die Sitzung ausweislich des Protokolls zwar mehr als 5 Stunden gedauert (von 9:00 Uhr bis 14:45 Uhr), war jedoch von 12:10 Uhr bis 13:22 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen worden. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der geltend gemachte Längenzuschlag daher nicht zuerkannt worden, weil die Hauptverhandlung unter Abzug der Mittagspause weniger als 5 Stunden angedauert hatte (Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.01.2014). Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verteidigers, mit der er unter Hinweis insbesondere auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.10.2013 (1 Ws 166/12 - StraFo 2014, S. 39) an seinem Antrag auf Auszahlung des Längenzuschlags festhält.

Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Entschließung vom 10.04.2014 nicht abgeholfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dem Beschwerdeführer steht die von ihm geltend gemachte Zusatzgebühr nach Nr. 4122 VV RVG nicht zu, weil die Zeit der Mittagspause bei der Ermittlung der für diese Zusatzgebühr maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer vollständig abzuziehen ist.

Der Senat hat dies - in anderem Zusammenhang (Pauschvergütung gem. § 51 RVG) - bereits früher so entschieden (Beschluss vom 15.11.2011, 1 ARs 54/11; nicht veröffentlicht) und hat sich dabei im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere an den Entscheidungen der anderen niedersächsischen Oberlandesgerichten orientiert (OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07 - Nds. Rpfl. 2007, 385); OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07, AGS 2008, 177).

Es besteht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung, die auch außerhalb Niedersachsens von dem wohl noch immer überwiegenden Teil der Oberlandesgerichte vertreten wird (OLG Bamberg AGS 2006, S. 124; OLG Koblenz NJW 2006, S. 1149; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2006, S. 191; OLG München StRR 2009, S. 199; OLG Nürnberg, StRR 2008, S. 200; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2006, S. 392 [OLG Zweibrücken 31.08.2006 - 3 Ws 342/06]), aufzugeben. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers, der die die für seine Ansicht streitende o.g. Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 10.10.2013, 1 Ws 166/12, die die obergerichtliche Rechtsprechung ausführlich darstellt) in seine Beschwerdeschrift wörtlich übernommen hat, überzeugen letztlich nicht.

Dem Beschwerdeführer (und dem OLG Karlsruhe) ist allerdings zuzugestehen, dass bei der Anwendung der Vergütungsregeln eine einfach zu handhabende, pauschalisierende Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich anzustreben und deswegen eine am Einzelfall orientierte Prüfung weitgehend zu vermeiden ist, weil die zusätzlichen Vergütungstatbestände "Pauschgebührencharakter" haben, und richtig ist auch, dass andere, während einer Hauptverhandlung ebenfalls regelmäßig vorkommende kurze Unterbrechungspausen oder ein verspäteter Beginn der Hauptverhandlung bei der Berechnung des Längenzuschlags nicht abzusetzen sind (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl., Rdnr. 2 zu Nr. 4110, 4111 VV-RVG). Das aber führt keineswegs zwingend dazu, die Zeit der Mittagspause ebenso zu behandeln. Denn es entspricht regelmäßig der Fürsorgepflicht des Gerichts, den Verfahrensbeteiligten zwecks Aufrechterhaltung ihrer Konzentrations- und Verhandlungsfähigkeit die Einnahme einer Mahlzeit zu ermöglichen und ihnen dazu eine Mittagspause einzuräumen. Auf diese allgemeine und nicht nur bei Hauptverhandlungen in Strafsachen, sondern bei jedweder Veranstaltung und gleichermaßen im beruflichen wie im privaten Alltag angewandten Übung haben sich regelmäßig alle Verfahrensbeteiligte eingestellt und erwarten sie auch, wenn absehbar ist, dass die Hauptverhandlung über die Mittagszeit andauert (vgl. OLG Oldenburg aaO.). Deshalb sind Mittagspausen, anders als sonstige, verhandlungsbedingte Unterbrechungen, gerade auch für die beteiligten Rechtsanwälte regelmäßig vorhersehbar und planbar, so dass es jedem Rechtsanwalt deshalb freisteht, entweder ebenfalls ein Mittagessen einzunehmen oder aber darauf zu verzichten und sich ggf. - gerade im Hinblick auf die modernen Kommunikationsmittel - mit anderen Sachen zu befassen. Daraus wird aber klar, dass die Zeit der Mittagspause regelmäßig zur freien Verfügung steht und daher eine Hauptverhandlung in dieser Zeit nicht stattfindet. Das aber wäre gerade die Voraussetzung für die Einrechnung in die für den Längenzuschlag maßgebliche Verhandlungszeit.

Der Senat hält daher - wie übrigens auch das Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 12.03.2014, 1 Ws 84/14; bislang unveröffentlicht - weiter daran fest, dass die Zeit der Mittagspause bei der Berechnung des Längenzuschlags nicht zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hatte daher keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.