Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.10.2010, Az.: 4 WF 226/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
08.10.2010
Aktenzeichen
4 WF 226/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 27552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:1008.4WF226.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Delmenhorst - 26.07.2010 - AZ: 22 F 257/09 UK

Fundstellen

  • FamFR 2011, 18
  • FamRZ 2011, 578-579
  • FuR 2011, 112-113
  • NJW 2011, 8
  • NJW-RR 2011, 367-369

Amtlicher Leitsatz

Die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO und nicht nach § 58 ff. FamFG.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Delmenhorst vom 26.07.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.551,54 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die Parteien streiten um die Kosten eines amtsgerichtlichen Verfahrens über Kindesunterhalt. Weil sich die Parteien während des Verfahrens außergerichtlich geeinigt hatten, hat die Antragstellerin die Klage auf die Erklärung des Antragsgegners, keinen Kostenantrag stellen zu wollen, teilweise zurückgenommen. Nachdem der Antragsgegner gleichwohl Kostenantrag gestellt hatte, weil er meinte, nur bei vollständiger Klagerücknahme an die außergerichtliche Einigung gebunden gewesen zu sein, hat die Antragstellerin dann die Klage insgesamt zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gegeneinander aufgehoben.

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Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat übertragen.

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II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.

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a) Sie ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 ZPO statthaft. Grundsätzlich ist gegen sämtliche Endentscheidungen der Familiengerichte die Beschwerde nach§ 58 FamFG statthaft. Allerdings hat diese Norm einen subsidiären Charakter. Sie kann nur dann angewendet werden, wenn durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist. Die Verweisungsnorm des § 113 Abs. 1 FamFG sieht für Familienstreitsachen, zu denen die hier zur Entscheidung vorliegende Unterhaltssache gem. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG gehört, eine andere Regelung vor. Sie verweist unter ausdrücklichem Ausschluss der Kostenregelungen des FamFG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 80 - 85 FamFG) auf die Kostenregelungen der ZPO, soweit sie sich in den allgemeinen Vorschriften oder in den Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten befinden, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

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Für Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 FamFG, also für dort genannte Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen nebst den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen ist dieser Weg in die Vorschriften der ZPOüber das Kostenrecht bislang, soweit ersichtlich, nicht kontrovers diskutiert worden.

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Allein bei den Unterhaltssachen, für die als Familienstreitsachen ebenfalls über § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO gelten, ist es umstritten, ob es durch die Regelung des § 243 FamFG zu einer umfassenden Verdrängung der Kostenregelungen der ZPO kommt, mit der Folge, dass sich auch das Beschwerderecht nach § 58 ff. FamFG richtet (für die Anwendung der §§ 58 ff. FamFG insbesondere: OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.06.2010, 14 UF 45/10 m.w.N.. OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.06.2010, 13 UF 36/10, BeckRS 2010, 13597. für die Anwendung der Vorschriften der ZPO insbesondere: KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2010, 19 UF 28/10, zitiert nach Juris. Zöller/Herget/Lorenz 28. Auflage 2010, § 243 Rn. 9 m.w.N..).

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Die Unterschiede sind gravierend. Während das Beschwerderecht nach der ZPO die Einzelrichterzuständigkeit und insbesondere eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorsieht, dafür aber eine geringere Beschwer von lediglich 200 € erfordert, gilt für die Beschwerde nach dem FamFG eine einmonatige Frist und ein Beschwerdewert von 600 € bei Zuständigkeit des Senates. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gem. § 117 FamFG begründen und einen Sachantrag stellen muss. Darüber hinaus wäre bei einer Anwendung der ZPOüber § 99 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, während imFamFG für die Nichtfamilienstreitsachen eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich ist, nachdem die § 99 Abs. 1 ZPO entsprechende Vorschrift des § 20 a FGG willentlich nicht in das FamFGübernommen worden ist. Der Gesetzgeber begründet diese Eröffnung des Rechtswegs für Nichtfamilienstreitsachen damit, dass sich die Kostenlast nunmehr nach § 81 Abs. 2 FamFG am Verfahrensverhalten der Beteiligten orientiere (BTDrs 16/6308 S. 216).

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Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach der ZPO nicht durch die Regelung des § 243 bzw. der §§ 58 ff FamFG in Unterhaltssachen verdrängt werden.

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Im Falle einer Anwendung der ZPOüber § 113 Abs. 1 FamFG richtet sich auch das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften der ZPO. Etwas anderes folgt nicht etwa bereits daraus, dass § 113 Abs. 1 FamFG nur auf die ersten zwei Bücher der ZPO verweist, etwa in dem Sinne dass damit das im dritten Buch enthaltene Rechtsmittelrecht komplett ausgeschlossen sein sollte. Dies widerspräche dem gesetzgeberischen Willen (BTDrs 16/12717, S. 60) und führte zu Regelungslücken, etwa mit Blick auf die Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren in Familienstreitsachen, für die § 76 Abs. 2 FamFG nicht gilt.

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Auch § 243 FamFG steht der Anwendung des Beschwerderechts nach der ZPO nicht entgegen.

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Dem Wortlaut des § 243 FamFG kann nicht entnommen werden, dass auch die Regelungen der ZPOüber die Anfechtung der Kostenentscheidung ausgeschlossen und dem Rechtsmittelrecht des FamFG unterstellt werden sollen. Der Begriff der ´Kostenverteilung´ ist sprachlich eindeutig. Er bezieht sich auf die Quote, mit der die Beteiligten mit den Verfahrenskosten belastet werden sollen.

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Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Vorschrift soll bei der Kostenverteilung über den gesetzlichen Regelungsrahmen der§§ 91 ff. ZPO hinaus gehen. Sie führt deren Grundgedanken nur noch als Abwägungskriterien an und räumt dem Gericht bei der Kostenentscheidung einen sehr viel weiteren Gestaltungsspielraum ein. Kostenentscheidungen sollen generell "flexibler und weniger formal" gehandhabt werden (BTDrs. 16/6308 S. 259). Eine Anfechtung der Kostenentscheidung sollte nach den Vorstellungen des Rechtsausschusses weiterhin über die Vorschriften der ZPO möglich sein (BTDrs 16/12717, S. 60). In der Beschlussempfehlung vom 22.04.2008 wird ausdrücklich ausgeführt, dass von einer klarstellenden Regelung zu der aus der richterlichen Praxis gestellten Frage, ob Entscheidungen, die in Ehesachen und Familienstreitsachen über die Verteilung der Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung bzw. nach Rücknahme des Antrags ergehen, mit der Beschwerde nach § 58 FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar seien, abgesehen wurde. Zur Begründung wird angegeben, die Antwort auf diese Frage ließe sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Bei den genannten Entscheidungen handele es sich um Endentscheidungen im Sinne des§ 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde stattfinde, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Diese Subsidiaritätsklausel greife hier ein, denn über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelangen in den genannten Fallgruppen § 91a Abs. 2 ZPO und § 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach § 567 ff. ZPO bestimmten.

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Auch die systematische Auslegung des § 243 FamFG gibt für eine Verdrängung des ZPOBeschwerderechts nichts her. § 243 FamFG ist die spezialgesetzliche Kostenverteilungsnorm für unterhaltsrechtliche Familienstreitsachen. Dies folgt aus ihrer Stellung im Gesetz.

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Bei einer Anwendung des § 243 FamFG als allein spezialgesetzliche Norm für die Kostenverteilung wird sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich das bestehende System beibehalten.

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Inhaltlich ist die vorgesehene Billigkeitsabwägung den zivilprozessualen Kostenvorschriften nicht fremd. Insbesondere § 91a ZPO und § 269 ZPO lassen diese zu. In der Vergangenheit hatte gerade der für das Unterhaltsverfahren maßgebliche § 93d ZPO bereits die Klammerfunktion des § 243 FamFG. Er ließ sowohl bei isoliert unanfechtbaren, als auch bei isoliert anfechtbaren Kostenentscheidungen Billigkeitserwägungen einfließen, ohne selbst ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu eröffnen (Zöller/Herget 27. Auflage 2009, § 93d Rn. 4). Diese, konsequenterweise zum 1.09.2009 aufgehobene Norm findet nun ihre Fortsetzung in § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG.

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Bezogen auf das Verfahrensrecht bestätigt ein Verbleib bei den differenzierten Anfechtungsmöglichkeiten der ZPO das System. Das Kostenrecht der ZPO und mit ihm das Kostenrecht der Familiensachen, die verfahrensrechtlich sich traditionell überwiegend nach den Vorschriften der ZPO regeln, also den jetzigen Familienstreitsachen, sieht grundsätzlich keine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen vor. Durch die Schaffung einer solchen Möglichkeit würde dieses System durchbrochen und nur für einen Teil der Familienstreitsachen, nämlich den Unterhaltssachen eine Anfechtungsmöglichkeit wie bei Nichtfamilienstreitsachen gegeben.

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Ein solcher Systemwechsel ist in Ansehung des gesetzgeberischen Willens, nämlich Abkehr von § 20a FGG mit seiner grundsätzlichen Unanfechtbarkeit isolierter Kostenentscheidung bei Nichtfamilienstreitsachen, hin zu einem isolierten Beschwerderecht nach § 58 FamFG, nicht erforderlich. Den Anstoß für die Eröffnung dieser Rechtschutzmöglichkeit hat § 81 Abs. 2 FamFG und nicht die Billigkeitsregel des § 81 Abs. 1 FamFG gegeben. Die letztgenannte Norm setzt die alte Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG in sogar eingeschränktem Maße fort und hätte für sich genommen keine Rechtfertigung gegeben, die Regelung des § 20a FGG im FamFG nicht fortzuschreiben. § 81 Abs. 2 FamFG führt in seinen Ziffern 1 bis 5 hingegen in Erweiterung des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG konkrete Verhaltensweisen der Beteiligten auf, die kostenmäßig sanktioniert werden können. Voraussetzung dafür ist ein gewisser Verschuldensgrad der Beteiligten. Eine Vorschrift mit einem solchen Sanktionscharakter geht damit weit über das bisherige Kostenrecht, insbesondere der ZPO hinaus. Die Regelungen unterscheiden sich damit maßgeblich von § 243 FamFG. Hier werden Umstände aufgezählt, die weitestgehend bereits in der bis zum 1.09.2009 geltenden ZPO vorgesehen waren bzw. es heute noch sind. § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG folgt grundsätzlich der Überlegung aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei bleibt festzuhalten, dass die Dauer der Unterhaltsverpflichtung auch bereits in der Vergangenheit kostenmäßig mit erfasst werden musste. Während Ziffer 2 dem bisherigen § 93d ZPO entspricht, bezieht sich Ziffer 4 bereits ihrem Wortlaut nach auf § 93 ZPO. Allein die Ziffer 3 bildet einen neuen Regelungstatbestand. Dieser stellt eine Fortbildung der vorprozessualen Auskunfts und Belegvorlagepflicht dar und lehnt sich folglich an § 93d ZPO a.F. an.

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b) Der nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert von 200 € wird überschritten. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch trotz Überschreitung der 2Wochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (Zöller/Heßler, 28. Auflage 2010, Vor § 511 Rn. 30) fristgerecht eingelegt worden. Sie ist innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Monatsfrist beim Amtsgericht eingegangen.

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2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.