Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.06.1998, Az.: XI 219/96

Festsetzung von Solidaritätszuschlag auf pauschalierte Lohnsteuer; Anwendbarkeit von § 3 Abs. 4 Nr. 1 b Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG)

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
18.06.1998
Aktenzeichen
XI 219/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 11324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0618.XI219.96.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die pauschale Lohnsteuer unterliegt dem Solidaritätszuschlag.

  2. 2.

    Im Rahmen der Pauschalversteuerung ist für die Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 1b SolZG kein Raum.

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Festsetzung von Solidaritätszuschlag auf pauschalierte Lohnsteuer.

2

Streitzeitraum sind Januar bis Dezember 1995 sowie Januar und Februar 1996.

3

Der Kläger meldete im Streitzeitraum vierteljährlich für geringfügig Beschäftigte Lohnsteuer an und führte sie ab. Eine Anmeldung oder Abführung von Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer nahm er nicht vor, obwohl ihn der Beklagte (das Finanzamt...- FA -) schriftlich darauf hingewiesen hatte.

4

Das FA erließ entsprechend abweichende Festsetzungen. Der streitige Solidaritätszuschlag beträgt danach 639,45 DM.

5

Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Meinung, daß die Zuschlagpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG) sich nicht auf die pauschalierte Lohnsteuer beziehe. Dies ergebe sich bereits aus dem in § 40 a Einkommensteuergesetz (EStG) verwendeten Begriff "pauschal". Weiterhin verstoße die Festsetzung wegen der geringen Höhe der Bemessungsgrundlage gegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 b SolZG. Mit Schreiben vom 5. August 1996 teilte der Kläger auch die Höhe des festgesetzten Solidaritätszuschlags für die Monate März bis Juni 1996 mit.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

für den Streitzeitraum die pauschale Lohnsteuer ohne Solidaritätszuschlag festzusetzen und die Festsetzungsbescheide vom 23. April 1996 und 3. Mai 1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 1996 insoweit abzuändern.

7

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Die pauschale Lohnsteuer unterliege dem Solidaritätszuschlag. Im Rahmen der Pauschalversteuerung sei auch für die Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 b SolZG kein Raum.

9

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

10

Die Klage war aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen abzuweisen; denn das beklagte FA hat dort die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

11

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß im Kosteninteresse des Klägers der Hinweis auf die Festsetzungen für März bis Juni 1996 in dem Schreiben des Klägers vom 5. August 1996 nicht als Klageerweiterung aufgefaßt wird. Die Klage wäre ansonsten insoweit unzulässig, da kein Vorverfahren durchgeführt wurde (§ 44 Abs. 1 FGO).

12

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Streitwert 1.000,00 DM nicht übersteigt und das Gericht nach § 94 a FGO in diesen Fällen sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann.

13

Gründe für die Zulassung der Revision waren nicht ersichtlich.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.