Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 24.08.2005, Az.: 1 A 272/02

Abschiebung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; beachtliche Wahrscheinlichkeit; Dissident; Ermessen; erniedrigende Behandlung; Freiheitsrecht; Gefahr; Menschenrecht; Misshandlung; unmenschliche Behandlung; Wiederaufgreifen; Wiederaufgreifen des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
24.08.2005
Aktenzeichen
1 A 272/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Dem Kläger geht es um die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.

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Der 1968 in Ha Noi geborene Kläger vietnamesischer Staatsangehörigkeit kam - nach einem Aufenthalt in Bulgarien (1988-1991) - im Mai 1991 auf dem Landweg in das Bundesgebiet und stellte hier erstmals einen Asylantrag mit der Begründung, er habe in Vietnam zum Bürgertum gehört und daher einen „schlechten Lebenslauf“. Seine Familie sei gegen den Kommunismus, weil er eine korrupte Gesellschaft präge und dessen Funktionäre „alle Privilegien“ hätten. Als er 1988 zum Militär einberufen worden sei, hätten seine Eltern die Behörden bestochen, damit er als Vertragsarbeitnehmer ins Ausland gelange. Er sei nach Bulgarien „mit dem Ziel“ gegangen, in ein kapitalistisches Land zu kommen. Als zwei seiner Landsleute 1991 in seinem Wohnheim erschossen worden seien, habe er versucht, nach Deutschland zu kommen, weil hier „Humanismus, Demokratie, Freiheit und Menschenrechte“ herrschten. Im Falle einer Rückkehr werde er als Landesverräter bestraft. Sein Antrag wurde nach seiner Anhörung durch Bescheid vom 17. Mai 1993 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (rechtskräftiges Urt. des Verwaltungsgerichts Lüneburg v. 3.4.1995 - 1 A 564/93 -).

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Am 19. April 2002 stellte der Kläger mit der Begründung einen Asylfolgeantrag, er sei seit vielen Jahren schon Mitglied der „konterrevolutionären Partei „Viet nam quoc dan dang“, er bei einem Termin mit vietnamesischen Botschaftspersonal am 25.2.2002 in Langenhagen seine Aktivitäten dargestellt habe und er zusammen mit Freunden eine Webseite (www.diendantudo.de) betreibe (vgl. dazu die beigefügte Diskette). Er sei in Deutschland in vielfacher Weise und sehr engagiert exilpolitisch aktiv, was er mit Fotos und Unterlagen belegen könne (Bl. 20 ff. der VerwV). Ohne Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte nach einem handschriftlichen Vermerk v. 16.8.2002 und weiteren Aktenvermerken vom August 2002 mit Bescheid vom 29. August 2002 - per Übergabe-Einschreiben zugestellt (abgesandt am 26.9.02) - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen; zugleich wurde der Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet binnen 1 Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei ihm die Abschiebung nach Vietnam (oder einen anderen Staat) für den Fall angedroht wurde, dass er die Frist einhalte.

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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 30. September 2002 bei der erkennenden Kammer Klage erhoben und zugleich - erfolgreich - um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (1 B 73/02). Zur Begründung erweitert und vertieft der Kläger seinen Standpunkt, er sei im Falle einer Rückkehr nach Vietnam als exilpolitisch aktiver Dissident und sog. „Landesverräter“ bedroht. Dabei bezieht er sich auf seine Internet-Aktivitäten und gutachtliche Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. Will.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. August 2002 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als es dem Kläger gemäß seinem Antrag (nur) noch um die Feststellung von Abschiebungshindernissen geht.

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Im Übrigen - wegen der ursprünglich begehrten Feststellung gem. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. (nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes) § 60 Abs. 1 AufenthG - ist die Klage nach der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung kostenpflichtig einzustellen (§§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO).

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1. Zunächst einmal hat das Bundesamt die verfahrensrechtlichen Anforderungen der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG erfüllt. Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt die “Entscheidung“ über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hat es “festzustellen“, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Mit dieser Feststellung wird ein Rechtsstatus des Ausländers begründet (vgl. §§ 32 und 39 AsylVfG).

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Hieraus folgt, dass das Bundesamt verpflichtet ist, eine ausdrückliche - positive oder negative - Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Tenor seines Bescheids zu treffen. Eine bloße Inzidentprüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG etwa nur in den Entscheidungsgründen wäre nicht ausreichend. Im Hinblick auf die weitreichende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts nach § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde darf kein Zweifel über ihren gewollten Inhalt bestehen.

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Mit der tenorierten Ablehnung der Änderung des Bescheides vom 17. Mai 1993, in dem seinerseits zu Nr. 3 festgestellt worden ist, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, ist den oben dargestellten Anforderungen (gerade noch) genügt, da unter Berücksichtigung des Bescheides aus dem Jahre 1993 klar wird, wie die Feststellung lautet und wie demzufolge der Rechtsstatus des Klägers ausgestaltet ist: Abschiebungshindernisse nach § 53 AusländerG (nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) sollen danach nicht vorliegen.

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2. Weiterhin hat das Bundesamt zutreffend nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG in Anwendung seines pflichtgemäßen Ermessens entschieden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen werden soll. Dem insoweit bestehenden Anspruch des Klägers auf eine fehlerfreie Ermessensausübung ist Rechnung getragen worden. Dem steht nicht entgegen, dass § 71 I und III AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer solchen Ermessensentscheidung ausschließt; diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge zu § 53 AuslG anzuwenden (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16 [BVerwG 07.09.1999 - BVerwG 1 C 6/99]). Das Bundesamt war daher im vorliegenden Fall nach § 51 Abs. 5 VwVfG befugt, auf den Antrag des Klägers erneut über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu entscheiden, auch ohne dabei auf die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG einzugehen, S. 6/7 des angefochtenen Bescheides (BVerwG NVwZ 2000, 940 [BVerwG 21.03.2000 - BVerwG 9 C 41/99]).

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3. In der Sache ist die Klage deshalb begründet, weil dem Kläger ein Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 5 AufenthG zusteht.

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Denn es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass speziell der Kläger im Falle seiner Rückführung nach Vietnam dort im Sinne der Art. 3 bis 11 EMRK unmenschlich, ohne Rechte auf Freiheiten oder ein faires Verfahren, vielmehr gesetzlos und erniedrigend behandelt werden wird.

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3.1 Für diese - in hinreichendem Maße zu erwartende - Behandlung des Klägers in Vietnam hat Deutschland Verantwortung zu tragen und ihm daher den notwendigen Schutz zu gewähren, so dass der Kläger nicht nach Vietnam abgeschoben werden darf. Vgl. dazu die Entscheidung des BVerwG, NVwZ 1996, 476 [BVerwG 17.10.1995 - BVerwG 9 C 15/95], die sinngemäß auf § 60 Abs. 5 AufenthG übertragen werden kann:

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„Der Gesetzgeber ist mit der Verweisung in § 53 IV AuslG auf Art. 3 EMRK ersichtlich - in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - davon ausgegangen, daß sich hieraus Schutz vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung ergeben kann, daß die Vertragsstaaten also nach Art. 3 EMRK auch für Folgen verantwortlich sind, die eine Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung für den Betroffenen außerhalb ihrer Herrschaftsgewalt haben kann (vgl. EGMR, EuGRZ 1989, 314 (318f. Nrn. 86-91); NVwZ 1992, 869 (Nr. 103)). Die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates besteht jedoch grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Denn der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus (vgl. EGMR, EuGRZ 1989, 314 (321 Nr. 100)). Die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates gründet sich darauf, daß er durch die Abschiebung den Betroffenen in seinem Heimatstaat oder in einem Drittstaat einer unmenschlichen Behandlung i.S. des Art. 3 EMRK aussetzt. Diese Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese bezweckt vornehmlich die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten (vgl. EGMR, EuGRZ 1989, 314 (318 Nr. 86)). Darüber hinaus enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl (vgl. EGMR, NVwZ 1992, 869 (Nr. 102)). Soweit gleichwohl im Rahmen des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch die im Heimatstaat oder im Drittstaat eintretenden Folgen von Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung durch einen Vertragsstaat zu berücksichtigen sind, kann sich dies nur auf Folgen von Handlungen in diesen Staaten erstrecken, die auch im Vertragsstaat als unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen wären. In diesem Sinne hat auch der EGMR stets erklärt, daß bei der Beurteilung des Verhaltens des die Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung anordnenden Vertragsstaates auch zu berücksichtigen sei, ob die Verhältnisse im Drittstaat den Anforderungen des Art. 3 der Konvention entsprechen, ob der Ausländer dort Mißhandlungen ausgesetzt ist, die über die von Art. 3 EMRK gezogene Schwelle hinausgehen, oder ob dort Bedingungen festzustellen sind, die gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (s. etwa EGMR,EuGRZ 1991, 203 (211 Nr. 69); NVwZ 1992, 869 (870 Nrn. 113 u. 115)). In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK deshalb nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, "daß der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen Behandlung unterworfen wird" (Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), Entsch. v. 6. 3. 1980 im Fall Kilic gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79). Das trifft bei allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zu.“

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Die Entscheidung des BVerwG v. 7.12.2004 - 1 C 14/04 - bestätigt das:

22

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK ist, nach § 53 Abs. 4 AuslG sowohl dann unzulässig, wenn ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des EGMR seit der Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering gegen Vereinigtes Königreich - 1/1989/161/217, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183 [BFH 13.03.1990 - IX R 104/85]), als auch dann, wenn andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind.“

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3.2 Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers unter Missachtung seiner Menschen- und Freiheitsrechte, die im Falle seiner Rückführung nach Vietnam zu erwarten ist, ergibt sich einerseits aus einer am AufenthG und zugleich am Sinn und Zweck der EMRK orientierten Auslegung der maßgebenden Vorschriften und andererseits aus den allgemeinen Verhältnissen in Vietnam, insbesondere dem dort praktizierten Strafrecht und der ansonsten dort geübten Prozess- und Vollstreckungspraxis.

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3.2.1 Die Anwendungsbreite der in das deutsche Aufenthaltsrecht inkorporierten Art. 3 bis 11 EMRK wird vom Sinn und Zweck des § 60 AufenthG mitbestimmt, Abschiebungen jedenfalls doch in solche Gebiete zu verhindern, in denen eine gravierende Missachtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten droht bzw. beachtlich wahrscheinlich ist. Vgl. Niewerth, NVwZ 1997, 228:

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„Der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK kann nur mittels einer Auslegung ermittelt werden. Gem. Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) ist eine völkervertragsrechtliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut, dem vertraglichen Zusammenhang und ihrem Sinn und Zweck auszulegen4. Zu der völkerrechtlichen Auslegung der relevanten Bestimmungen der EMRK tritt hier aber noch die systematische Auslegung der §§ 53 , 54 AuslG hinzu. Zwar kann sich eine Auslegung völkerrechtlicher Verträge im allgemeinen nicht an innerstaatlichem Recht orientieren. Die Bestimmungen des EMRK sind jedoch durch das Transformationsgesetz vom 7. 8. 1952 zu deutschem innerstaatlichen Recht im Range eines Bundesgesetzes geworden. Ihre Anwendung wurde dadurch vorrangig zu einer Frage des deutschen innerstaatlichen Ausländerrechts, solange diese Anwendung nicht in Widerspruch zu Bestimmungen der EMRK gerät. Einerseits hat § 53 IV AuslG insofern eine lediglich klarstellende Funktion. Andererseits ist jedoch zu bedenken, daß durch die Bezugnahme auf die EMRK der Gehalt der EMRK-Vorschriften Inhalt von § 53 IV AuslG geworden ist. Die in § 53 IV EMRK inkorporierten EMRK-Vorschriften müssen somit auch in ihrem ausländerrechtlichen Zusammenhang gesehen werden. Auch aus der Systematik der §§ 53 , 54 AuslG können sich daher Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich von § 53 IV AuslG ziehen lassen.“

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Erniedrigende oder unmenschliche Behandlung iSv Art. 3 EMRK, eine Missachtung der in Art. 9, 10 und 11 niedergelegten Freiheitsrechte sowie auch ein Zwang zu Pflichtarbeiten (Art. 4 Abs. 2 EMRK) sind mit Rücksicht auf § 60 Abs. 6 AufenthG und mit Blick auf die „Sperre“ des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG allerdings nur dann abschiebungsrelevant, wenn sie dem Ausländer nicht schon als allgemeine, jeden Bürger erfassende Gefahr drohen, sondern individuell - z.B. deshalb, weil er sich exilpolitisch betätigt hat, was dem vietnamesischen Staat Anlass für eine speziell den Kläger betreffende „Behandlung“ sein könnte. Eine solche abschiebungsrelevante Gefahr, die individuell gerade den Kläger treffen könnte, besteht hier angesichts der Verhältnisse und Praktiken in Vietnam.

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Die Gefahr einer Misshandlung z.B. im Sinne des Art. 3 EMRK besteht nämlich einerseits nicht etwa erst dann, wenn ein eindeutiger Beweis für eine zu erwartende Misshandlung des Betroffenen vorhanden ist. Andererseits genügt auch nicht die bloße Feststellung, in dem Zielstaat der Abschiebung herrschten rechtsstaatswidrige oder ganz allgemein nach-teilige Verhältnisse. Vielmehr muss es genügende Anhaltspunkte dafür geben, dass der betroffene Ausländer im Zielstaat einem echten bzw. bedeutsamen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen sein wird (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, NJW 1990, 2183 [BFH 13.03.1990 - IX R 104/85]). Es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um glaubhaft zu machen, dass eine reale Gefahr für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung vorliegt (EGMR, Urt. v. 30.10.1991, NVwZ 1992, 869).

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Bei der Feststellung, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr z.B. einer Misshandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Belegen die Unterlagen über den Ausländer und die Erkenntnisse über die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland, dass seine persönliche Situation schlechter ist als die der Mehrzahl der anderen Mitglieder der Bevölkerung oder solcher Personen, die in ihr Land zurückkehren, ist die auf Grund bekannt gewordener Einzelfälle bestehende Möglichkeit einer Inhaftierung, übermäßigen Bestrafung oder gar Misshandlung ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung anzunehmen (EGMR, Urt. v. 30.10.1991, NVwZ 1992, 869). Ähnliches gilt für die anderen, bereits genannten Artikel der EMRK.

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3.2.2 Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stellt sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der bundesamtlichen Verwaltungsentscheidung so dar, dass sich die Verhältnisse in Vietnam deutlich verschärft haben. Weiterhin ist inzwischen die Richtlinie 2004/83/EG und daneben das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. Teil I 2004, S. 1950) am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

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Bei der somit gebotenen individuellen Prüfung aller Angaben des Klägers sowie der allgemeinen und persönlichen Umstände ergibt sich, dass der Kläger sich offenkundig um einen kohärenten und plausiblen Vortrag hinsichtlich seines Einsatzes für Demokratie und Menschenrechte sowie für Religionsfreiheit in Vietnam bemüht hat, so dass insgesamt die Glaubwürdigkeit des Klägers festgestellt werden kann (Art. 4 Abs. 5 Richtlinie). Damit bedürfen die Angaben und Aussagen des Klägers, der in der mündlichen Verhandlungen einen sehr überzeugenden Eindruck hinterließ, keines weiteren, über die Aussagen noch hinausgehenden Nachweises (Art. 4 Abs. 5 der gen. Richtlinie; vgl. BVerwGE 55, 82).

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Für die Frage, ob staatliche Maßnahmen auf die „politische Einstellung des Betroffenen“ abzielen und sich als Bedrohung von Menschenrechten und Grundfreiheiten darstellen, kommt es u.a. auf die „Gesamtverhältnisse im Herkunftsland“ an. Insoweit ist für Vietnam die folgende Einschätzung von Sachkennern der vietnamesischen Verhältnisse zu berücksichtigen:

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„Aufsehenerregende Maßnahmen wie willkürliche Verhaftungen, Haft ohne Folter, Folter in der Haft usw. werden so weit wie möglich vermieden. Dafür gab es jede Menge Terror- und Einschüchterungsmaßnahmen sowie Einschränkungen der persönlichen Freiheit in kleineren Portionen und über die Jahre verteilt, die die Betroffenen zum Aufgeben zwingen sollen...

33

In einer Welt, die nach Sensationen jagt, werden diese heimtückischen Einzelmaßnahmen nicht als `Verfolgung` wahrgenommen und erregen deshalb auch nicht die Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit. Der Schutz der Opfer wird vernachlässigt - und genau das ist das Ziel der gegenwärtigen Menschenrechtspolitik Vietnams. “ - Vu Quoc Dung, „Terror subtiler Art“, in Zeitschrift „Menschenrechte“ v. Mz-Juni 1998.

34

Weiterhin heißt es im Sinne einer aktuellen Lagebeschreibung im Report der „Gesellschaft für bedrohte Völker“ - GfbV - v. 28.4.2005:

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„Die vietnamesische Staatsführung reagiert nicht nur gereizt auf jede internationale Kritik an der katastrophalen Menschenrechtslage und weist schroff Berichte des US-Außenministeriums über die fortgesetzte Verletzung der Religions-. Meinungs- und Versammlungsfreiheit als Einmischung in die inneren Angelegenheiten Vietnams zurück. Auch in den Vereinten Nationen zeigt Hanoi keine Bereitschaft zu einem konstruktiven Dialog über die Defizite bei der Durchsetzung der Menschenrechte im eigenen Land. Ganz im Gegenteil, kaum ein Staat reagiert in der UN-Menschenrechtskommission so entrüstet auf Kritik an der Menschenrechtslage.“

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Übereinstimmend hiermit berichtet die FR in der Ausgabe v. 29.4.2005, S. 1:

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„Die Kommunisten lassen keine Meinungs-, Versammlungs- oder Gewerkschaftsfreiheit zu, unterdrücken jede Opposition, kontrollieren Medien und Internet. ´Vietnams elende Menschenrechtslage ist in neue Tiefen gesunken´, schrieb 2003 die Organisation Human Rights Watch. 2004 berichtete HRW, die Lage habe sich noch verschlimmert. Dissidenten würden verhaftet, manche gefoltert. Besonders gefährlich lebten Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten, vor allem Buddhisten und Christen im Hochland“.

38

Das politische Engagement eines Einzelnen ist dabei nur ein Anknüpfungspunkt für staatliche Registrierungen, (Gegen-) Aktionen, Reaktionen und Repressionen. „Dissidenten sind Repressionen seitens der Regierung ausgesetzt“ (so Lagebericht AA v. 12.2. 2005, S. 5). Insoweit ist heute zu berücksichtigen, dass sich Vietnam inzwischen „als eines der repressivsten Regime in Asien“ erwiesen hat (so D. Klein in „Aus Politik und Zeitgeschehen“, hrsg. v. d. Bundeszentrale für politische Bildung, B 21-22/2004, S. 5):

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„Vietnam erwies sich auch 2003 als eines der repressivsten Regime in Asien...; offene Gewalt auf der Straße, Telefonterror und willkürliche Verhaftungen sind an der Tagesordnung. Vietnam gehört zweifellos zu den schlimmsten Feinden der Menschenrechte und Unterdrückern der Pressefreiheit in Südostasien“ (Klein, aaO., S. 5).

40

Nach den derzeitigen Erkenntnissen (vgl. AA Lagebericht v. 12.02.2005) werden aktive Gegner des Sozialismus und des „Alleinherrschaftsanspruchs der KPV“ bzw. solche, die nur dafür gehalten werden, inhaftiert oder bestraft; hieran hat „auch das neue StGB nichts ändert“ (Lagebericht, aaO., S. 5). In Vietnam werden zudem „alle elektronischen und Printmedien des Landes durch die Regierung überwacht, das Internet eingeschlossen“ (Lagebericht, aaO. S. 6). Erst kürzlich ist eine Ausweispflicht für Internet-Cafes eingeführt worden (Netzeitung v. 26.7.2005). Viele Journalisten üben „Selbstzensur“. Versuche, mit politischen Flugblättern oder Zeitungen Resonanz in der Bevölkerung zu erzeugen, „werden strikt unterbunden“ (Lagebericht, aaO. S. 6).

41

Übereinstimmend hiermit heißt es in der Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 3.7.2002 an das VG Braunschweig (Bl. 31 GA):

42

„Es ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass aktive Mitglieder systemkritischer Parteien oder Organisationen in Vietnam wegen ihrer Mitgliedschaft in einer solchen Partei verfolgt werden, sobald sie durch ihre Tätigkeit in dieser Partei oder Organisation die Aufmerksamkeit der breiten Öffentlichkeit erregen.“

43

Im IGFM-Jahresbericht 2004 (v. Febr. 2004, zu Pkt. 1) heißt es u.a.:

44

„Spionagetätigkeiten werden in Vietnam mit hohen Strafen - auch mit der Todesstrafe geahndet. Die IGFM zweifelt an dem Rechtfertigungscharakter dieses Vorwurfs, weil er sehr weit ausgelegt und in den letzten Monaten exzessiv gegen Dissidenten angewandt wurde, die Informationen über das Internet verbreitet hatten. Für die vietnamesische Strafverfolgung ist nicht die Art, sondern allein der Nutzungszweck der übermittelnden Informationen relevant. Allein das Ansammeln und Weiterleiten von Informationen aus öffentlichen bzw. offiziellen Quellen, die der Empfänger für seine Kritik an der Politik des vietnamesischen Staates nutzen könnte, erfüllen den Tatbestand "Spionage". Nguyen Khac Toan, Pham Hong Son und Nguyen Vu Binh wurden sogar für Kontakte mit vietnamesischen Oppositionellen im Exil bestraft. Der Fall von den drei Verwandten des katholischen Pfarrers Nguyen Van Ly, die kurz nach seiner Verhaftung im Juni 2001 ebenfalls festgenommen wurden, verdeutlicht die Willkür und den politischen Charakter dieser Verfolgung. Ihnen wurde anfangs Spionage vorgeworfen, weil sie Berichte über die Verfolgung der Religionsgemeinschaften in Vietnam an einen Radiosender und eine Menschenrechtsorganisation in den USA weitergegeben hatten. Infolge weltweiter Proteste wurde der Prozess zweimal verschoben, die Anklage wegen Spionage später fallen gelassen und auf "Missbrauch der freiheitlich demokratischen Rechte" (mit Strafmaß zwischen sechs Monaten und sieben Jahren) umgeändert. Im Revisionsverfahren im November 2003 wurden die im September 2003 verhängten Haftstrafen von drei, vier und fünf Jahren auf entsprechend vier Monate, und zwei mal 32 Monate reduziert. In einem weiteren Revisionsverfahren im August 2003 wurde die Strafe von Dr. Pham Hong Son nach weltweiten Protesten auf fünf Jahre Haft und drei Jahre Hausarrest reduziert.“

45

Dabei schreckt die vietnamesische Polizei und Justiz auch vor Folterungen (vgl. Art. 3 EMRK / Verbot der Folter) keineswegs zurück, wie die Meldung der IGFM (kath.net) v. 17.12. 2004 zeigt:

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„Mindestens fünf der sechs inhaftierten mennonitischen Christen in Vietnam sind im Gefängnis fortgesetzt misshandelt worden. Zwei vor kurzem freigelassene Mennoniten berichteten der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), dass auch die infolge von Misshandlung psychisch krank gewordene Le Thi Hong Lien vor Schlägen nicht verschont blieb. Die IGFM wirft der vietnamesische Polizei vor, dass sie in allen ihren Gefängnissen die Gewalt bewusst eingesetzt hat, um falsche Geständnisse zu erzwingen. Die sechs Mennoniten um Pastor Nguyen Hong Quang waren Mitte November wegen "Widerstand gegen die Staatsgewalt" zu Haftstrafen zwischen neun Monaten und drei Jahren verurteilt worden. Die Brüder Nguyen Huu Nghia und Nguyen Thanh Nhan kamen am 2. bzw. 3. Dezember frei, nachdem sie am 2. März dieses Jahres verhaftet worden waren. Ihre Zeugenaussagen, die der in Frankfurt ansässigen IGFM vorliegen, belegen die Gewaltanwendungspraxis der vietnamesischen Polizei und der Justizbehörden.

47

Polizei und Staatsanwalt hatten versucht, die Gefangenen zu zwingen, Pastor Quang als Anstifter und Radelsführer der März-Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Mennoniten zu denunzieren. Sie wurden zum Verhör bestellt, meist nachdem kriminelle Häftlinge sie schwer geschlagen hatten. Den Brüdern wurden vorgefertigte Verhörprotokolle zur Unterschrift vorgelegt, in dem sie ihre angeblichen Straftaten zugeben und Reue zeigen. Weil die Gefangenen dies nicht taten, wurden sie misshandelt. Heute können die beiden Brüder infolge der Misshandlungen nicht mehr arbeiten. Im Gefängnis wurden sie mehrmals ins Gesicht bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Ihre Nasenbeine wurden gebrochen. Nhan wurde gezwungen, vier Monate lang auf Zehenspitzen zu hocken. Das lange Sitzen und die Schläge auf die Wirbelsäule im Lendenbereich haben zur Nervenschädigung geführt. Das linke Bein von Nhan ist heute gelähmt und er kann nicht mehr schmerzfrei sitzen. Zwei Monate verbrachte er in Isolationshaft, in einer kleinen Zelle ohne Fenster und Belüftung. Zweimal wurde er bewusstlos aus der Zelle getragen. Sein Bruder Nghia leidet infolge von Schlägen und Tritten auf Brust und Kopf an schweren Atembeschwerden, chronischen Schwindelgefühlen und Kopfschmerzen. Die Gefängniswärter sollen kriminelle Mitgefangene angestiftet haben, ihn zu misshandeln. Bis zu seiner Freilassung wurde er fast zwei Monate lang in der Krankenstation des Gefängnis Chi Hoa behandelt. Übereinstimmend berichteten Nhan und Nghia von weiteren Misshandlungen an zwei anderen inhaftierten Mennoniten, Pham Ngoc Thach und Nguyen Van Phuong, ihre Schmerzschreie und Hilferufe seien in allen Gefängniszellen zu hören gewesen. Nhan und Nghia trafen die Mennonitin Le Thi Hong Lien zum ersten Mal wieder am Prozesstag 12.11.2004. Frau Lien war in einer sehr schlechten körperlichen und seelischen Verfassung. Sie redete nicht und weinte andauernd.“

48

Pastor Quang befindet sich inzwischen im 5. Gefängnis seit seiner Festnahme am 8. Juni 2004 und ist jetzt aufgefordert worden, ein Dokument zu unterschreiben, in dem er sich in allen Anklagepunkten für schuldig erklären soll (so Jesus.ch vom 25.8.2005). Er hat das abgelehnt und erklärt sich weiterhin für unschuldig.

49

Gegen diese negative Gesamteinschätzung der Verhältnisse in Vietnam spricht nicht, dass Pater Nguyen Van Ly - Shalompreisträger des Jahres 2004 -, der sich beharrlich für Religions- und Meinungsfreiheit in Vietnam eingesetzt hat und seit 1983 wiederholt willkürlich angeklagt und verurteilt wurde, jetzt (2005) offenbar vorzeitig aus der Haft entlassen wurde - einer Haft, die er zeitweise unter menschenunwürdigen Bedingungen in Isolationshaft verbringen musste (so die Eichstätter Ortsgruppe von ai v. Febr. 2005). Denn die allgemeine Menschenrechtslage, wie sie von sachkundigen Beobachtern der Lage in Vietnam beurteilt wird, hat sich dadurch nicht grundlegend verändert.

50

Gleiches gilt für die Freilassung der 21-jährigen Christin Le Thi Hong Lien in Ho Chi Minh Stadt zum 30. April 2005 (vgl. die Pressemitteilung der IGFM v. 27.4.2005 ; siehe dazu auch obige Meldung der IGFM v. 17.12.2004):

51

„Die durch Folter psychisch schwer erkrankte Christin Le Thi Hong Lien soll nach Informationen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) am 30. April aus vietnamesischer Haft freikommen. Die mennonitische Lehrerin war im November zusammen mit anderen Christen zu zwölf Monaten Haft verurteilt worden. Der IGFM liegen Augenzeugenberichte vor, daß die Verurteilten wiederholt gefoltert wurden, oft bis zur Bewußtlosigkeit. Die IGFM führt die Freilassung auf internationale Proteste zurück. idea und die IGFM hatten die 21jährige im Dezember als „Gefangene des Monats“ benannt“ (Evangeliums-Rundfunk Österreich - ERF/ Evangelische Nachrichtenagentur, idea v. 3.5.2005).

52

Das Schicksal der Freigelassenen belegt vielmehr die vietnamesische Verfolgungspraxis gegen Oppositionelle bzw. gegen solche Menschen, die dafür vom Staat gehalten werden - einschließlich menschenrechtswidriger Folterungen (vgl. Art. 3 EMRK).

53

Dass in Vietnam nach wie vor kritische bzw. abweichende Meinungen mit Härte unterdrückt und ggf. verfolgt werden, ergibt sich auch aus dem Jahresbericht 2005 von amn. Intern. - ai - (Vietnam, S. 356 ff.), wo dargestellt ist, dass unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern sogar der Zugang zum Land verweigert wird (S. 357 r. Spalte). Die am 1. Juli in Kraft getretene neue Strafprozessordnung Vietnams richtet sich mit einem „ganzen Bündel neuer Bestimmungen“ gegen die Nutzung des Internets und vor allem gegen den Zugang zu Websites vietnamesischer Oppositionsgruppen. Sämtliche Dokumente, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren gegen Personen stehen, denen Verstöße gegen die sog. „nationale Sicherheit Vietnams“ zur Last gelegt werden, sind seit kurzem per Erlass als „Staatsgeheimnisse“ eingestuft. Im letzten Jahr wurden offiziell (mind.) 88 Todesurteile verhängt, davon 64 vollstreckt. Informationen hierüber sind inzwischen ebenfalls zum „Staatsgeheimnis“ erklärt worden (ai-Jahresbericht 2005, S. 359), so dass auch darüber nicht berichtet werden darf.

54

Die von einem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2005 (in der Sache 1 A 70/02) vorgelegte Polizeizeitung vom 23. März 2005, in der eine Kooperation zwischen China und Vietnam hinsichtlich der „Sabotage der feindlichen Gruppierungen im In- und Ausland“ gefordert wird, ist deutlicher Beleg dafür, dass von der vietnamesischen Parteilinie abweichende Meinungen mit Härte verfolgt werden sollen.

55

Meinungs- und Gesinnungsfreiheit wird in Vietnam als Gefährdung des Staates verstanden. Schon öffentliche Stellungnahmen im Internet für „Demokratie“ und „hoffnungsvolle Anzeichen“ dafür werden mit unverhältnismäßig hohen (Verfolgungs-)Strafen belegt (vgl. dazu den Country Report des Englischen „Home Office“ v. April 2004), etwa mit 13-jähriger Gefängnisstrafe, die vom vietnam. Supreme court auf dann immer noch 5 Jahre herabgesetzt wurde. Für die Richtigkeit dieser Nachricht spricht die Meldung von news (heise-online v. 26.8. 2003):

56

„Ein vietnamesisches Berufungsgericht hat die Haft für einen Dissidenten, der einen Artikel über Demokratie im Internet veröffentlicht hatte, von 13 auf 5 Jahre verringert. Das teilte ein Justiz-Sprecher am Dienstag in der Hauptstadt Hanoi mit. Phan Hong Son war im Juni nach den Gesetzen des kommunistischen Landes der Spionage für schuldig befunden worden, weil er einen Aufsatz des US- Außenministeriums mit dem Titel "Was ist Demokratie?" übersetzt und ins Netz gestellt hatte. Der Haftstrafe soll sich allerdings ein dreijähriger Hausarrest anschließen, sagte der Sprecher.

57

Die US-Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch rief die vietnamesische Führung auf, Son umgehend freizulassen. Das Verfahren sei nicht fair und widerspreche internationalen Vereinbarungen über die Menschenrechte. "Verteidiger können nichts ausrichten, weil es ein politischer Prozess ist", sagte Regionaldirektor Brad Adams. Die vietnamesische Regierung blockiert bereits den Zugriff auf rund 2000 Webseiten, von denen die meisten politischen oder pornografischen Inhalt haben. Sämtliche Medien des Landes unterliegen strikter Kontrolle des Staates.“

58

Die Stellungnahme des „Arbeitskreises für Gerechtigkeit und Frieden an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt“ v. Juni 2004 bestätigt das, der zufolge nämlich

59

„Menschenrechtsverletzungen an Andersdenkenden und Intellektuellen sowie die Unterdrückung von ethnischen und religiösen Minderheiten ... an der Tagesordnung sind“.

60

Nach einer Meldung von amnesty international v. 2.1.2004 wurde beispielsweise Dr. Nguyen Dan Que lediglich aufgrund einer Stellungnahme zum Fehlen von Informationsfreiheit festgenommen, nachdem er 1998 aufgrund einer Amnestie frei gekommen war und sich zuvor für die Wahrung der Menschenrechte eingesetzt und deshalb in der Vergangenheit ca. 18 Jahre in vietnamesischen Gefängnissen zugebracht hatte (vgl. dazu auch ai-Jahresbericht 2004, S. 416).

61

3.2.3 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sehr glaubwürdig dargestellt, dass sein Engagement und seine Teilnahme an Demonstrationen (vgl. die diversen Bescheinigungen in den Akten und Beiakten) letztlich darauf abzielen, mehr Menschenrechte und mehr Freiheit in Vietnam zu erreichen, er deshalb der „Nationalen Volkspartei Vietnams“ angehört. Diese Partei will schon seit langem das kommunistische System in Vietnam stürzen (vgl. das Programm dieser Partei, USA den 29.8.1998, Bl. 27 Beiakten A). Der parteiinterne Auftrag für den Kläger lautet, er solle für die „Verbreitung der Zeitschrift `Dan Van´ nach Vietnam“ sorgen (Bl. 25 Beiakten A), was „mit äußerster Vorsicht“ geschehen solle, da die Pressefreiheit dort unterdrückt und Menschenrechte verletzt werden.

62

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass diese Tätigkeit des engagierten Klägers in Vietnam als eine „zersetzende Propaganda“ eingeschätzt werden dürfte, die zum einen den Sicherheitsorganen schon durch seine Befragung in Langenhagen bekannt geworden ist (vgl. S. 5 des Asylfolgeantrages mit Darstellung der Unterlagen, die den vietnamesischen Offizieren überreicht wurden) und die zum anderen äußerst harte Strafen in Vietnam nach sich ziehen werden.

63

Zu Recht ist der Kläger daher der Meinung, dass man ihm diese Aktivitäten bei einer Rückführung nach Vietnam vorhalten werde, da er ohnehin schon auf einer „schwarzen Liste“ stehe, er zumindest eine „schwere Zuchthausstrafe“ erhielte - etwa in der Form, dass er in „einem sehr kleinen Raum von 1 bis 2 Quadratmetern festgehalten werde“, an „Holzstäben festgebunden und gefüttert“ (Protokoll v. 24.8.2005, S. 3). Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger schon zuvor bei Demonstrationen gefilmt worden ist, die Botschaft also weiß, wer er ist und was er denkt. Zudem ist aufgrund der Vernehmung in Langenhagen im Jahre 2002 durch einen vietnamesischen Oberst und einen vietnamesischen Hauptmann bekannt, dass er langjähriges Mitglied der „Nationalen Volkspartei Vietnams“ mit entsprechend umstürzlerischen Zielen ist. Als überzeugter Anhänger einer demokratisch-freiheitlichen Gesellschaftsform ist er daher in einem überaus hohen Maße gefährdet. Der Kläger wird im Hinblick auf sein Demonstrationsverhalten in Vergangenheit und Gegenwart wie im Übrigen auch vor allem durch seine Mitgliedschaft in der gen. Partei somit als aktiver Regimegegner, als Andersdenkender, als Abweichler und Dissident angesehen werden.

64

Solche politische Betätigung - ob nun im In- oder Ausland - wird in Vietnam nach wie vor regelmäßig verfolgt und hart bestraft. Vgl. dazu das Gutachten von G. Will v. 2. Mai 2003:

65

„2. Bis zu dem oben unter 1) geforderten Beweis des Gegenteils muss davon ausgegangen werden, dass Verfasser regimekritischer Internetbeiträge wie Verfasser regimekritischer Zeitschriftenbeiträge im Falle einer Rückkehr nach Vietnam mit einer Bestrafung rechnen müssen. Die entsprechenden Artikel des vietnamesischen StGB lassen hier keine Zweifel zu. Für die Erhebung einer Anklage spielt das Ausmaß der regimekritischen Aktivitäten keine entscheidende Rolle. Wichtiger ist vielmehr, ob der oder die Beschuldigte gute Beziehungen zu hohen Führungspersönlichkeiten hat, die bereit sind, ihn zu schützen oder ob der oder die Beschuldigte selbst zur Nomenklatura gehört bzw. gehört hatte, sodass eine Anklageerhebung und Verurteilung zu unerwünschten politischen Folgen führen könnten. Das Ausmaß der regimekritischen Aktivitäten wird allenfalls bei der Zumessung des Strafmaßes Berücksichtigung finden."

66

Es ist für Verfolgungsmaßnahmen in Vietnam inzwischen unerheblich, in welchem Maße exilpolitische Betätigungen vorliegen und ob sie eine bestimmte - mehr oder weniger hohe - „Schwelle“ überschreiten. Allein entscheidend ist die abweichende, nicht mehr „linientreue“ Gesinnung, die hinter den entsprechenden Aktivitäten mehr oder minder großen Umfangs steht. Hierbei sind unbekannte und weniger prominente Bürger - wie der Kläger - sehr viel eher gefährdet als Personen, die im Licht der Öffentlichkeit stehen (so zutreffend VG München, Asylmagazin 2003, 30; Dr. Weggel, Stellungn. v. 10.8.2003 an VG Darmstadt). Für Verfolgungsmaßnahmen in Vietnam selbst sind dann (Partei-) Beziehungen zum herrschenden Regime entscheidend, über welche der Kläger nicht verfügt.

67

3.2.4 Weiterer Anknüpfungspunkt für menschenrechtswidrige Maßnahmen gegen den Kläger ist die Tatsache, dass es in Vietnam sog. „administrative Haftstrafen“ auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v. 14. April 1997 (Lagebericht d. Ausw. Amtes v. 26.2. 1999) gibt, für deren Verbüßung mittlerweile in nahezu jeder vietnamesischen Provinz ein zentrales Lager eingerichtet worden ist. (vgl. Der Einzelentscheider-Brief v. Febr. 1999). Die Präsidenten der „Volkskomitees“ auf Provinzebene dürfen hiernach jede Person bis zu 2 Jahren ohne Gerichtsverfahren inhaftieren - und auch verbannen (AA Lagebericht v. 12.2. 2005, S. 6). Es ist allerdings unklar, welche Personen aufgrund welcher Erkenntnisse in die unstreitig existierenden Arbeits- und Verbannungslager verbracht und dort - durch welche Methoden auch immer - „abgestraft“ werden. Erkenntnisse über die vietnamesische Praxis in diesem Bereich sind „nur schwer zu erhalten“ (so Lagebericht des AA v. 26.2. 1999),. In der FAZ v. 21.1.1999 heißt es insoweit:

68

Ein im Westen ausgebildeter Jurist war mehr als zehn Jahre in Haft, auf Grund administrativer Entscheidungen und ohne je ein Gericht gesehen zu haben. „Sie schlagen nicht, sie stecken dich in Einzelhaft oder in ein Arbeitslager - bis du die Gesetze des Klassenkampfs endlich eingesehen hast“, sagt er... (FAZ v. 21.1. 1999).

69

Angesichts des engagierten Verhaltens des Klägers bei Demonstrationen in Deutschland und seiner Zugehörigkeit zu einer Partei, die den Sturz des derzeitigen Regimes in Vietnam herbeiführen will, liegt es auf der Hand, dass er bei seiner Rückkehr mit einer längeren Administrativhaft oder vergleichbaren Maßnahmen belegt werden wird (vgl. auch Report der „Gesellschaft für bedrohte Völker“ - GfbV - v. 28. April 2005; US-Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2004 - Vietnam - v. 28. Febr. 2005). Entsprechende Erkenntnisquellen belegen diese Tendenz der harten Bestrafung oppositioneller und „antisozialistischer Tätigkeit“ (AA Lagebericht v. 12.2.2005, S. 5; ai-Jahres-bericht 2005, S. 358; ai-Jahresbericht 2004, S. 414 f.; ai-Stellungn. v. 2.2. 1999, ai-Schr. v. 5.11.1996 an VG Frankf./Oder; Prof. Lulei, Schr. v. 24.2.1998 an VG Frankfurt/Oder; Stellungn. Dr. G. Will an VG Berlin v. 17. Nov. 1999).

70

Nach einem Artikel des Sicherheitsministers in der Parteizeitung Nhân Dân vom 18.8. 2000 müsse die Regierung den „feindlichen Kräften unter den im Ausland lebenden Vietnamesen“ mit der ganzen Härte des Gesetzes begegnen. Von einer Schwelle exilpolitischer Betätigung oder Exponiertheit als Voraussetzung für staatliche Maßnahmen ist hier keineswegs die Rede gewesen, so dass potentiell jeder engagiert Andersdenkende, der das einmal gezeigt hat, betroffen sein und verfolgt werden kann. Das gilt erst recht für Mitglieder einer Partei, die den Sturz des kommunistischen Regimes betreibt.

71

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass durch administrative Maßnahmen der in Vietnam zugelassenen Art (vgl. AA Lagebericht v. 12.2.2005, S. 5) gegen Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) verstoßen wird: Derartige Maßnahmen „unterminieren die verfassungsmäßig verbrieften Grundrechte“ (AA Lagebericht v. 12.2.2005, S. 5).

72

3.2.5 Aktive und überzeugte Gegner des Sozialismus und des Alleinherrschaftsanspruchs der KP - wie der Kläger - sind daher stets gefährdet und werden als „politische Straftäter“ auch härter als andere abgestraft (durch Isolationshaft, Limitierung von Besuchen, Briefzensur), vgl. dazu den Lagebericht AA v. 12.2.2005, S. 8; Report der „Gesellschaft für bedrohte Völker“, aaO.; US-Depart-ment of State, aaO.). Da Vietnam bislang nicht der VN-Anti-Folterkonvention beigetreten ist, können zudem Folterungen bzw. „einzelne Übergriffe von Sicherheitsorganen“ (Lagebericht AA v. 12.2.2005) in gar keiner Weise ausgeschlossen werden. Für harte, völlig überzogene Strafen reicht schon das Schmuggeln von Flugblättern mit antikommunistischen Inhalten aus (so ai -Jahresbericht 2002, S. 604) oder aber „häufiges Agitieren auf Versammlungen“ einer Volksgruppe (so ai- Jahresbericht 2005, S. 358).

73

Der Besitz antikommunistischer Flugblätter kann für eine Verurteilung ausreichen, Kritiker der regierungsamtlichen Politik werden willkürlich verfolgt und schikaniert (ai-Jahres-bericht 2002, S. 604). Vgl. dazu den IGFM-Jahresbericht 2004:

74

„In den letzten zwei Jahren wurden die politischen Dissidenten wie bei einer Entführung festgenommen. Die Familien der Opfer wurden von der Verhaftung nicht informiert und erhielten monatelang weder Information über den Verhaftungsgrund noch den Haftort.

75

Die Untersuchungshaft überschreitet in der Regel die vom Gesetz vorgegebene Frist. Während der Untersuchungshaft (in einigen Fällen bis zu 16 Monaten) durften die politischen Gefangenen ihre Familien nicht sehen, um den Druck auf sie zu verstärken. So durften die Ehefrauen von Dr. Pham Hong Son und Herrn Nguyen Vu Binh ihre Ehemänner 15 bzw. 16 Monaten lang nicht besuchen.

76

Selten stimmten die bei der Verhaftung angegebenen Gründe mit der Anklage überein, in manchen Fällen wurden sie während der Untersuchungshaft mehrmals geändert, so dass der Eindruck entstand, Anklage und Urteilspruch würden politisch diktiert. Die Verteidigung wurde in ihrer Arbeit vehementA.zelnen Fällen konnte sie ihren Mandanten nur wenige Stunden vor Beginn der Verhandlung treffen und die Akten einsehen. Die meisten Prozesse gegen Dissidenten dauerten nicht länger als ein paar Stunden unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Meistens durfte nur ein enger Verwandter des Angeklagten an dem Prozess teilnehmen.“

77

Der Sachverständige Dr. G. Will hat sich diesbezüglich wie folgt geäußert (Stellgn. v. 14.9.2000 an VG München, S. 3):

78

„Berücksichtigt man all diese Faktoren, so wird zumindest erklärbar, warum manche auch gegenüber ausländischen Medien geäußerte Auffassungen prominenter Oppositioneller ohne nennenswerte Sanktionen und Repressionen hingenommen werden, während kritische Anmerkungen eines unbekannten Bürgers sehr schwerwiegende Bestrafungen nach sich ziehen können.“

79

Vgl. insoweit auch VG München, Urt. v. 13.8.2003 - M 17 K 03.50661 - Asylmagazin 2003, S. 30:

80

„In den genannten Gutachten ist überzeugend ausgeführt, dass keine Differenzierung danach stattfindet, ob die entsprechenden Taten im Inland oder im Ausland begangen werden, dass aber wohl eine Differenzierung stattfinden kann, ob die Kritik von Prominenten oder weniger Prominenten geäußert wird. Da der Kläger zu Letzteren gehört, ist er eher einer Bestrafung ausgesetzt....

81

Die Auffassung des Auswärtigen Amtes, vor einer Bestrafung sei mit der Verweigerung der Einreise zu rechnen, spielt keine Rolle. Das Gericht hat die Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Fall einer tatsächlichen Rückkehr zu beurteilen.“ (so VG München, aaO.)

82

4. Die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung iSv § 60 Abs. 5 AufenthG iVm EMRK besteht daher generell für Personen, die in Opposition zur gegenwärtigen Regierung und zur herrschenden Ideologie stehen und die öffentlich Aktivitäten unternehmen bzw. - wie vor allem der Kläger - bereits unternommen haben.

83

Somit ist es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hier (prognostisch) überaus (beachtlich) wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam über die allgemeine Lage der Bürger in Vietnam hinausgehend individuell in Grund- und Menschenrechten sowie Grundfreiheiten ernsthaft bedroht ist. Damit darf er nicht abgeschoben werden, § 60 Abs. 5 AufenthG.

84

5. Eine Entscheidung zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann im Hinblick auf die zuvor dargestellte Entscheidung zu § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleiben, da dem Kläger hierdurch kein weiterreichender Schutz zuteil würde. Die Abschiebungsandrohung (Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides v. 29.8.02) ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger die Abschiebung nach Vietnam angedroht worden ist.