Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.01.2014, Az.: 16 K 295/13

Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
09.01.2014
Aktenzeichen
16 K 295/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 13024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2014:0109.16K295.13.0A

Fundstelle

  • UStB 2014, 228

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betriebshelfer steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 27 b UStG erbringt, ist entscheidend, wem gegenüber er schuldrechtlich zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Sofern der Betriebshelfer mit dem örtlichen Maschinenring lediglich ein Vermittlungsverhältnis begründet, kommen als Vertragspartner entweder die notleidenden landwirtschaftlichen Betriebe oder der landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger in Betracht.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger als landwirtschaftlicher Betriebshelfer steuerfreie Leistungen im Streitjahr 2009 nach § 4 Nr. 27 b Umsatzsteuergesetz (UStG) erzielt hat.

2

Der Kläger ist seit 2008 als nebenberuflicher landwirtschaftlicher Betriebshelfer tätig. In seiner am 5. Oktober 2009 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 2008 gab er an, als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG im Kalenderjahr 2007 einen Umsatz in Höhe von 13.133 € und im folgenden Jahr einen in Höhe von 3.978 € erzielt zu haben.

3

Mit Schreiben vom 1. November 2011 bat der Beklagte das Finanzamt W um die Durchführung einer Außenprüfung. Der Kläger sei als landwirtschaftlicher Betriebshelfer tätig und rechne mit dem Maschinenring N (Maschinenring) ab. Fraglich sei, ob die erbrachten Umsätze des Klägers tatsächlich steuerfrei seien.

4

In der Zeit von Mai bis Juni 2012 führte das Finanzamt W beim Kläger eine Außenprüfung durch, die die Jahre 2008 bis 2010 umfasste. Dabei stellte der Außenprüfer folgende vertraglichen Beziehungen fest:

5

Dem Außenprüfer wurde zunächst ein Vertrag vom 12. September 2006 zwischen der Landwirtschaftlichen Alterskasse/Krankenkasse/Berufsgenossenschaft N (Landwirtschaftlicher Sozialversicherungsträger - LSV-Träger) und dem Landwirtschaftlichen Maschinenring N e. V. (LMR Nds.) über die Erbringung der Sozialleistung Betriebs- und Haushaltshilfe und die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistung vorgelegt.

6

In der Präambel zum Vertrag wird danach betont, dass die Betriebs- und Haushaltshilfe in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine der bedeutendsten Sozialleistungen sei. Sie habe den Zweck, die wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Schwangerschaft oder Mutterschaft ausfallende Arbeitskraft des Landwirts oder Landwirtin so weit zu ersetzen, dass ein Einkommensverlust verhindert werde. Als Betriebs- oder Haushaltshilfe werde grundsätzlich von den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine Ersatzkraft gestellt (Sachleistungsprinzip). Diese müsse über entsprechende Eignung und Ausbildung verfügen. Der Vertrag solle dazu dienen, den gesetzlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dass genügend geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stünden und zum Einsatz kommen könnten, um dem Sachleistungsprinzip Rechnung zu tragen.

7

Nach § 1 des Vertrages verfügte der LMR Nds. über entsprechende Ersatzkräfte, die bei der Erbringung von Betriebs- oder Haushaltshilfe als Betriebs- und Haushaltshilfekräfte einsetzbar seien. Gegenstand des Vertrages sei der Inhalt, der Umfang, die Vergütung sowie die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, über deren Inhalt, Umfang und Dauer der LSV-Träger entscheide, sowie die Vermittlung der beim LSV-Träger fest angestellten Ersatzkräfte durch den LMR Nds.

8

Nach § 2 Abs. 2 des Vertrages unterstützte der LMR Nds. den LSV-Träger bei der Erbringung und Durchführung von Betriebs- oder Haushaltshilfe, indem er auf Anforderung der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung stelle. Dies gelte auch bei einer notwendigen Verlängerung eines Einsatzes, bei einem Einsatzwechsel und bei einer erforderlichen Stundenänderung. § 2 Abs. 3 des Vertrages bestimmte, dass neben den eigenen Kräften des LMR Nds. als einsatzbezogenen Leistungen auch für die fest angestellten Kräfte des LSV-Trägers erbracht werden sollten, wobei deren Anstellungsverhältnis bestehen bleibe. Dabei seien die angestellten Kräfte des LSV-Trägers vorrangig vor allen anderen Einsatzkraftarten einzusetzen. Der Ablauf der Aufgaben, die durch den LMR Nds. zu erbringen waren, wurden in einem Ablaufdiagramm dargestellt, dass als Anlage 1 nach § 2 Abs. 4 des Vertrages Bestandteil der Vereinbarungen wurde. Nach dem Ablaufdiagramm hatte der LMR Nds. vorrangig hauptberufliche Einsatzkräfte des LSV-Trägers einzusetzen. Nachrangig waren hauptberufliche Einsatzkräfte, nebenberufliche Einsatzkräfte und Zivildienstleistende des LMR Nds. einsetzbar. In diesem Fall sollte die Rechnungsstellung durch den LMR Nds. erfolgen.

9

Nach § 6 des Vertrages haftete der LMR Nds. für Schäden, die durch sie oder durch bei ihr angestellte haupt- oder nebenberufliche Ersatzkräfte und Zivildienstleistende schuldhaft verursacht wurden, und verpflichtete sich insoweit, den LSV-Träger von der Haftung freizustellen. Der LMR Nds. hatte hierzu eine mindestens die gesetzliche Haftpflicht umfassende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

10

Regelungen zur Vergütung enthielt § 7 der Vereinbarung. Danach vergüteten der LSV-Träger die im Rahmen der Betriebs- oder Haushaltshilfe erbrachten Leistungen des LMR Nds. nach den in einer eigenen Vergütungsvereinbarung geregelten Vergütungssätzen. Weder der LMR Nds. noch die von ihm eingesetzten Ersatzkräfte konnten Forderungen gegenüber den Versicherten erheben.

11

In einer Vergütungsvereinbarung vom 10. Februar 2009 zwischen dem LSV-Träger und dem LMR Nds. wurde festgelegt, dass der LSV-Träger dem LMR Nds. für Einsätze von hauptberuflichen Ersatzkräften einen pauschalen Stundensatz in Höhe von 22 € zahle. Bei nebenberuflichen Einsatzkräften ermäßigte sich dieser Stundensatz auf 15 €, bei sonstigen Einsatzkräften (Zivildienstleistenden) auf 8 €. Hauptberuflich waren dabei solche Einsatzkräfte, die vom LMR Nds. dauerhaft in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt wurden. Nebenberuflich waren solche Einsatzkräfte, mit denen lediglich ein Bereitstellungsvertrag geschlossen worden war und die nicht oder nur für die Dauer des jeweiligen Einsatzes beschäftigt wurden. Mit diesen Stundensätzen waren auch die Leistungen des LMR Nds. zur Unterstützung des LSV-Trägers und die Prüfung der Qualität der Sozialleistungen mit abgegolten. In der wortgleichen Vorgängervereinbarung vom 4. Juli 2008 waren Stundensätze von 21 €, 14 € bzw. 8 € festgelegt worden.

12

Mit Beitrittserklärung vom 31. Januar 2007 trat der Maschinenring rückwirkend zum 1. Oktober 2006 in alle Rechte und Pflichten des Vertrages zwischen dem LSV-Träger und dem LMR Nds. vom 12. September 2006 bei. Nach dieser Beitrittserklärung war der Maschinenring danach berechtigt, für die von ihm betreuten Betriebshilfe-Einsätze unter Einhaltung der damit verbundenen Abläufe und Bedingungen nach der Vergütungsvereinbarung direkt mit dem LSV-Träger abzurechnen.

13

Am 6. Februar 2008 schlossen der Kläger und der Maschinenring eine Vereinbarung, die als Bereitschaftserklärung überschrieben war. Der Kläger erklärte sich danach bereit, ab dem 6. Februar 2008 für die Mitglieder des Maschinenrings die Tätigkeit eines nebenberuflichen Betriebshelfers zu übernehmen. Seine Aufgabe bestehe darin, die im Einsatzbetrieb anfallenden Arbeiten im Sinne und/oder nach Weisung des Betriebsleiters bzw. seines Stellvertreters zu verrichten. Rechtsbeziehungen entstünden nur zwischen dem Auftrag nehmenden und dem Auftrag gebenden Betrieb. Die Vermittlung der Einsätze erfolge nach Anforderung der Mitglieder ausschließlich durch den Maschinenring. Die Vergütung erfolge in Anlehnung an die jeweils gültigen, unverbindlichen Verrechnungssätze des Maschinenrings. Die Verrechnung der Einsatzkosten erfolge der Einsatztagebuchzettel bargeldlos durch den Maschinenring.

14

Gestützt auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 17. Januar 2011 ging der Außenprüfer davon aus, dass der beigetretene Maschinenring im eigenen Namen und für eigene Rechnung die entsprechenden Leistungen der Gestellung von Betriebshelfern gegenüber dem LSV-Träger erbringe. Dies folge aus dem Umstand, dass der LSV-Träger dem LMR Nds. und damit mittelbar gegenüber dem Maschinenring eine pauschale Stundenvergütung schulde und der LMR Nds. bzw. der Maschinenring gegenüber dem LSV-Träger für Schäden, die die Einsatzkräfte schuldhaft verursachten, hafte. Der Kläger erbringe keine Leistungen gegenüber dem LSV-Träger, weil zwischen diesen beiden keinerlei vertraglichen Beziehungen bestünden. Der Kläger habe nur Anspruch auf eine Vergütung durch den Maschinenring nach den von ihm festgelegten Vergütungssätzen.

15

An diesem Ergebnis ändere auch das Abrechnungsverfahren des Maschinenrings nichts. Zwar trete der Maschinenring im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Helferbetriebs auf. Der erbrachten Leistung liege aber der Vertrag vom 12. September 2006 zugrunde.

16

Der Außenprüfer ermittelte die seiner Meinung nach umsatzsteuerpflichtigen Bruttoumsätze des Klägers für die drei Prüfungsjahre anhand der Einnahme-Überschussrechnungen und unterwarf diese dem allgemeinen Steuersatz. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Außenprüfers und seinen Berechnungen der steuerpflichtigen Umsätze und der abzugsfähigen Vorsteuern wird auf Tzn. 15 bis 16 des Berichts vom 15. Juni 2012 über die Außenprüfung zur STNr. xxx; AD-Nr. xxx hingewiesen.

17

Der Beklagte folgte der Auffassung des Außenprüfers und erließ am 30. Juli 2012 einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für 2009.

18

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Einspruch. Zur Begründung gab er an, er habe seine Aufträge bislang immer über den Maschinenring erhalten, dabei aber davon ausgegangen, dieser erbringe nur eine Vermittlungsleistung. Tatsächlich sei er aber nur gegenüber dem LSV-Träger tätig geworden.

19

Der Vertrag vom 12. September 2006 zwischen dem LSV-Träger und dem LMR Nds. sei auslegungsbedürftig, weil die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1, mit der sich der LMR Nds. verpflichtet habe, dem LSV-Träger Einsatzkräfte zur Verfügung zu stellen, nicht den üblichen Terminus der Gestellung von Einsatzkräften verwandt habe. Bereits die Abrechnungspraxis des Maschinenrings gegenüber dem LSV-Träger belege, dass lediglich Vermittlungsleistungen erbracht worden seien. Gegenüber dem LSV-Träger habe der Maschinenring unter Angabe des Namens und der Steuernummer des Klägers einen Stundensatz umsatzsteuerfrei in Rechnung gestellt und zusätzlich eine Provision von 1 € pro Stunde abgerechnet. Diese Abrechnungspraxis habe der LSV-Träger stets akzeptiert. Aus der Gestaltung der Rechnung werde deutlich, dass der Maschinenring im Namen und für Rechnung des Klägers abgerechnet habe. Aus der Satzung des Maschinenrings vom 10. Dezember 2005 ergebe sich schließlich, dass dieser gegenüber seinen Einzelmitgliedern nur die Vermittlung gegenseitiger Arbeitshilfe und Organisation des Einsatzes von Betriebshelfern in Mitgliedsbetrieben schulde.

20

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Begriffe "Zur Verfügung Stellen" und "Gestellung" identisch seien, ändere sich an diesem Ergebnis nichts, weil die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass der LMR Nds. nur eine Vermittlungsleistung erbringe. Dies zeige sich auch daran, dass der LMR Nds. unmittelbar nach Bekanntwerden der Auffassung der Finanzverwaltung eine Vertragsänderung mit dem LSV-Träger angestrebt habe mit dem Ziel, das gemeinsame Verständnis nunmehr unzweifelhaft im Wortlaut des Vertrages niederzulegen. Aus § 7 des Vertrages folge kein anderes Ergebnis, weil in einem derartigen Rahmenvertrag auch solche Aspekte mitgeregelt würden. Auch in der Bereitschaftserklärung habe der Kläger lediglich erklärt, bei der Betriebshilfe durch den LSV-Träger mitzuwirken.

21

Der Einspruch blieb erfolglos. Im Einspruchsbescheid vom 05. November 2013 führte der Beklagte zur Begründung aus, der Kläger habe keine direkten Vertragsvereinbarungen mit dem LSV-Träger geschlossen. In der Bereitschaftserklärung habe der Kläger gegenüber dem Maschinenring sich zur Leistung verpflichtet, auch dort sei der LSV-Träger nicht erwähnt worden. Der Passus, wonach Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Auftrag nehmenden und dem Auftrag gebenden Betrieb bestehen sollten, komme schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der LSV-Träger kraft Gesetzes zur Übernahme der Kosten verpflichtet sei und diese als Sachleistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringe.

22

Dass der Maschinenring bei der Beschaffung der Einsatzleistungen im Namen des LSV-Trägers handele, sei den Vereinbarungen nicht zu entnehmen. Der Vertrag vom 12. September 2006 gehe vielmehr davon aus, dass es Sache des LMR Nds. sei, Einsatzkräfte zu beschaffen. Aus der Vergütungsvereinbarung ergebe sich schließlich, dass auch die nebenberuflichen Einsatzkräfte, mit denen nur Bereitstellungsverträge geschlossen worden seien, als Kräfte des LMR Nds. angesehen würden.

23

Einen Provisionsanspruch habe der Maschinenring gegenüber dem LSV-Träger nicht, denn dieser sei bereits fällig, wenn er einen geeigneten Helfer benannt habe. Der Maschinenring schulde aber gegenüber dem LSV-Träger auch den Erfolg der Betriebsleistung. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der LMR Nds. eine Erfolgskontrolle durchzuführen habe. Aus § 7 des Vertrages vom 12. September 2006 i. V. m. der Vergütungsvereinbarung ergebe sich schließlich, dass der LMR Nds. gegenüber dem LSV-Träger einen Anspruch auf die Gesamtvergütung habe, was bereits rechtlich die Annahme einer bloßen Vermittlungsleistung ausschließe. Die Rechtsansicht des Klägers hinsichtlich der Haftung auch für nebenberufliche Einsatzkräfte in § 6 des Vertrages sei unzutreffend.

24

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Einspruchsverfahren trägt er Folgendes vor:

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- Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung habe in einer Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 dargelegt, dass der LMR Nds. sich keinesfalls verpflichtet habe, in eigenem Namen und für eigene Rechnung Betriebshelfer zu gestellen. Diese Aufgabe obliege allein dem LSV-Träger gegenüber den Versicherten. Dass lediglich Vermittlungsleistungen durch den LMR Nds. hätten erbracht werden sollen, läge schon deshalb nahe, weil die Betriebshelfer sich nur über Bereitschaftserklärungen zur Mitarbeit bereit erklärt hätten. Erst durch die Zuweisung des Betriebshelfers auf den Einsatzbetrieb entstünden vertragliche Beziehungen zum LSV-Träger. Lediglich aus verwaltungspraktischen Gründen habe sich der LSV-Träger eine direkte Kontaktaufnahme zu den einzelnen Einsatzkräften erspart und diese Aufgabe dem LMR Nds. übertragen. Dieser liquidiere im Namen und für Rechnung des Einsatzhelfers seine Leistung gegenüber dem LSV-Träger. Eine Haftung des LMR Nds. für die nebenberuflichen Einsatzkräfte werde durch § 6 der Vereinbarung nicht begründet, weil eine solche nur für beim Maschinenring angestellte Kräfte geregelt worden sei.

26

- Der Maschinenring habe im Anschluss an die Abrechnung gegenüber dem LSV-Träger gegenüber dem Kläger abgerechnet und dabei ausgeführt, "in Ihrem Namen und Auftrag wurden von uns folgende Leistungen/Arbeiten abgerechnet".

27

- Durch die Aufführung einer eigenständigen Position für Vermittlungsleistungen in den Rechnungen des Maschinenrings gegenüber dem LSV-Träger sei dokumentiert worden, dass der Maschinenring lediglich eine Vermittlungsleistung erbracht habe. Diese Abrechnungspraxis habe der LSV-Träger auch akzeptiert. Die Argumentation des Klägers, der LSV-Träger habe die Abrechnung nicht beanstandet, weil letztlich nur der in der Vergütungsvereinbarung festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten worden sei, sei unzutreffend, weil auch die Sozialversicherungsträger einer Rechnungsprüfung unterlägen und es lebensfremd wäre, wenn die Rechnungen nicht unbeanstandet geblieben wären.

28

- Die Auslegung des § 6 des Vertrages vom 12. September 2012 durch den Beklagten sei schlicht falsch, weil die nebenberuflichen Betriebshelfer, die mit dem Maschinenring nur einer Bereitschaftserklärung geschlossen hätten, nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fielen.

29

Der Kläger beantragt,

30

den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 30. Juli 2012 und den Einspruchsbescheid vom 5. November 2013 aufzuheben.

31

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

33

Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsansicht fest. Ergänzend erklärt er, dass sich aus Ziffer 4 der Bereitschaftserklärung nur der Kreis der Vermittler (Maschinenring), nicht aber der Umfang der Leistungen ergebe. Die Differenzierung zwischen der Betriebshilfeleistung und einer Provision in den Abrechnungen des Maschinenrings könne auch durch eine genauere und unterscheidbaren Verbuchung der Beträge in den Buchungsunterlagen der beiden beteiligten Unternehmen begründet sein. Der Umstand, dass der LSV-Träger die Abrechnungen mit der Aufteilung des Entgelts nicht beanstandet habe, könne auch darauf beruhen, dass die Höchstbeträge in der Vergütungsvereinbarung nicht überschritten worden seien. Zudem sei nach der Vergütungsvereinbarung eine derartige Differenzierung nicht vereinbart worden. Dass mittlerweile eine andere vertragliche Gestaltung zwischen dem LMR Nds. und dem LSV-Träger vereinbart worden sei, habe für den Streitfall keine Bedeutung.

34

Das Gericht hat die Gerichtsakte zum Klageverfahren 16 K xxx beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

36

Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 30. Juli 2012 und der Einspruchsbescheid vom 5. November 2013 verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil der Kläger im Streitjahr Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG gewesen ist und die von ihm geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben werden darf. Der Kläger hat die in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Gesamtumsatzgrenzen für 2008 und das Streitjahr nicht überschritten. Zwar erzielte er im Kalenderjahr 2008 Bruttoumsätze in Höhe von 23.000 €. Von diesen Umsätzen unterfielen aber 19.000 € der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 27 b UStG und waren somit nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG im Rahmen der Berechnung des Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen. Ein voraussichtliches Überschreiten der Umsatzgrenze von 50.000 € für das Streitjahr war nicht ersichtlich.

37

Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten unterfallen die Umsätze des Klägers aus seiner Tätigkeit als nebenberuflicher Betriebshelfer der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 b UStG, wobei das Gericht offen lassen kann, ob der Kläger seine Leistungen gegenüber dem LSV-Träger oder gegenüber dem einzelnen notleidenden landwirtschaftlichen Betrieb erbracht hat. Im ersten Fall wäre § 4 Nr. 27 b 2. Alt. UStG einschlägig, im zweiten dagegen § 4 Nr. 27 b 1. Alt UStG, wobei die Beteiligten übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sind, dass die unterstützten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe das Größenmerkmal des § 4 Nr. 27 b 1. Alt UStG erfüllt haben.

38

Gemäß § 4 Nr. 27 b 2. Alt. UStG sind Umsätze aus der Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung steuerfrei. Dieselbe Rechtsfolge ist in § 4 Nr. 27 1. Alt. UStG für die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen vollmitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes festgelegt. Gemeinsame Voraussetzung der beiden Alternativen ist die Gestellung der Kräfte unmittelbar gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen bzw. dem gesetzlichen Träger der Sozialversicherung (vgl. Klenk: in: Sölch/Ringleb, UStG, Loseblattsammlung, Stand: April 2009, § 4 Nr. 27 Rdnrn. 6 und 7; Tehler, in: Rau/Dürrwächter, UStG, Loseblattsammlung, Stand: April 2013, § 4 Nr. 27 Rdnr. 106 und 146). Soweit in der deutschen Regelung der Kreis der Begünstigten auf juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts beschränkt wird, ist diese Regelung mit dem EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) nicht vereinbar. Der Kläger kann sich als Einzelunternehmer insoweit direkt auf die vorteilhaftere Regelung des EU-Rechts berufen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 19. März 2013 XI R 47/07, BFH/NV 2013, 1204 [BFH 19.03.2013 - XI R 47/07] = [...] Rdnr. 28 ff.). Auch die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein Einzelunternehmer steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 27 b UStG erbringen kann (BMF-Schreiben vom 12. Juni 2009, BStBl. I 2009, 687). Der Kläger hat somit sich selbst als land- und forstwirtschaftliche Arbeitskraft oder als Betriebshelfer zur Verfügung gestellt. Seine Qualifikation als Landwirt und somit als land- und forstwirtschaftliche Arbeitskraft ergibt sich schon aus der Bereitschaftserklärung vom 6. Februar 2008 gegenüber dem Maschinenring.

39

Der Kläger hat im Jahr 2008 seine sonstigen Leistungen jedenfalls nicht gegenüber dem Maschinenring erbracht, sondern entweder direkt gegenüber dem einzelnen notleidenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder gegenüber dem LSV-Träger. Grundlage für die Frage, ob der Kläger seine sonstigen Leistungen gegenüber dem Maschinenring oder gegenüber dem LSV-Träger oder dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer erbracht hat, sind die Vertragsbeziehungen zwischen ihm und dem Maschinenring. Nach der Bereitschaftserklärung vom 6. Februar 2008, einem schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem Maschinenring und dem Kläger, die die Grundlage für die Leistungsbeziehungen zwischen den beiden bildet, erklärte sich der Kläger gegenüber dem Maschinenring lediglich bereit, für die anderen Mitglieder des Maschinenrings die Tätigkeit eines nebenamtlichen Betriebshelfers zu übernehmen. Die anfallenden Arbeiten waren im Sinne und/oder nach Weisung des Betriebsleiters bzw. seines Stellvertreters zu verrichten, wobei die Festlegung im gegenseitigen Einvernehmen mit diesem erfolgen sollte. Rechtsbeziehungen wollten nur zwischen dem Kläger als Auftrag nehmender und dem Auftrag gebenden Betrieb entstehen. Die Vermittlung der Einsätze erfolgten nach Anforderung der Mitglieder ausschließlich nur durch die Geschäftsstelle des Maschinenrings. Aus diesem Regelwerk folgt zur Überzeugung des Senats eindeutig, dass der als Bereitschaftserklärung überschriebene Vertrag zwischen dem Kläger und dem Maschinenring inhaltlich nur eine Vermittlungsleistung des Maschinenrings gegenüber dem Kläger regelte und dieser keinesfalls die vom Kläger zu erbringenden Dienstleistungen als selbst empfangen sollte. Nr. 4 der vertraglichen Regelung bestimmt ausdrücklich, dass die notleidenden Mitglieder einen Betriebshelfer beim Maschinenring anfordern konnten und dieser dann u. a. dem Kläger einen entsprechenden Auftrag vermittelte. Rechtsbeziehungen hinsichtlich der vom Kläger zu erbringenden Tätigkeit sollten danach nur zwischen ihm und den einzelnen Mitgliedern entstehen (Nr. 2 der Vereinbarung). Der Kläger und der Betriebsleiter bzw. sein Stellvertreter bestimmten im gegenseitigen Einvernehmen die im Einsatzbetrieb anfallenden Arbeiten und die erforderlichen Arbeitszeiten.

40

Für diese Auslegung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Maschinenring spricht im Übrigen die in Nr. 1 in Bezug genommene Satzung des Maschinenrings. Nach § 3 Nr. 3 Buchstabe b Absatz III der Satzung vom 10. Dezember 2005 bestand gegenüber den Einzelmitgliedern auch die Aufgabe, gegenseitige Arbeitshilfe zu vermitteln und den Einsatz von Betriebshelfern in den Mitgliedsbetrieben insbesondere bei Sozial- und Notfällen zu organisieren. Keinesfalls wurde dort ein Anspruch der Mitglieder gegenüber dem Verein geregelt, dass dieser Betriebshelfer selbst im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Verfügung zu stellen hatte. Dass die Vertragsparteien selbst von dem Bestehen eines reinen Vermittlungsverhältnisses ausgegangen sind, belegt schließlich die vom Maschinenring gegenüber dem Kläger praktizierte Abrechnungspraxis. Nach der vom Kläger beispielhaft vorgelegten Gutschrift des Maschinenrings vom 4. Dezember 2008 erfolgte die Abrechnung der Arbeiten gegenüber dem Leistungsempfänger im Namen und Auftrag des Klägers.

41

Entgegen der Ansicht des Beklagten können die Verträge, die der LMR Nds. mit dem LSV-Träger abgeschlossen hat und denen der Maschinenring am 31. Januar 2007 beigetreten ist, für die Auslegung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Maschinenring nicht entscheidungserheblich herangezogen werden. Zwar spricht insbesondere der Wortlaut des Vertrages vom 12. September 2006 zwischen dem LSV-Träger und dem LMR Nds. für die Ansicht des Beklagten, dass der LMR Nds. sich dort verpflichtete, auf Anforderung des LSV-Trägers eine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen.

42

Nach dem Wortlaut des Vertrages vom 12. September 2006 stellt der LMR Nds. dem LSV-Träger auf dessen Anforderung eine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages). Die Rechnungsstellung hat durch den LMR Nds. zu erfolgen (Anlage 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 des Vertrages). Die Leistung von Betriebs- oder Haushaltshilfe umfasst den im Einzelfall erforderlichen Einsatz einer Ersatzkraft in dem durch den bewilligenden Bescheid des LSV-Trägers bestimmten Umfang (§ 4 Abs. 2 des Vertrages). Der LMR Nds. verpflichtet die Ersatzkraft, dass sie täglich den Umfang und die Dauer ihres Einsatzes sowie die von ihr verrichteten Tätigkeiten auf den mit den LSV-Träger abgestimmten Vordrucken erfasst. Die Vordrucke sind vom LMR Nds. bereitzuhalten und dem LSV-Träger zu übersenden (§ 5 Abs. 2 des Vertrages). Die LSV-Träger vergüten die im Rahmen der Betriebs- oder Haushaltshilfe erbrachten Leistungen der Trägerorganisationen nach den in einer eigenen Vergütungsvereinbarung geregelten Vergütungssätzen (§ 7 Abs. 1 des Vertrages). Die Trägerorganisation übernimmt als vertragliche Nebenpflicht die Gewähr für die Einhaltung des Datenschutzes und Sicherstellung der Schweigepflicht durch ihre Mitarbeiter und die ihr zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte (§ 8 Abs. 1 des Vertrages). Auch die Vergütungsvereinbarung spricht für eine Leistungsbeziehung des LMR Nds. zu den LSV-Trägern und gegen eine bloße Vermittlungsleistung. Ob die Stellungnahme des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 25. Oktober 2012 als nachträgliche Äußerung über den Inhalt des Rechtsgeschäfts nach §§ 133, 157 BGB bei der Auslegung zu berücksichtigen ist und ob die von den Vertragsparteien dieses Vertragsverhältnisses in ihrer Geschäftsverbindung herausgebildeten Usancen - insbesondere bei der Abrechnung - mit zu berücksichtigen sind, kann der Senat im Streitfall jedoch offenlassen, weil die ggf. widersprüchliche Vertragslage des Maschinenrings zum LSV-Träger einerseits und zum Kläger andererseits für die Auslegung der vertraglichen Beziehungen des Maschinenrings zum Kläger keine Bedeutung erlangen kann.

43

Ob der Kläger letztlich seine Dienstleistungen unmittelbar gegenüber dem einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erbracht hat, wofür zur Überzeugung des Senats die Regelungen in der Bereitschaftserklärung vom 6. Februar 2008 und die Praxis der Auftragsvergabe sprechen, oder aber gegenüber dem LSV-Träger, sofern der Kläger dem Umstand rechtliche Bedeutung beimaß, dass seine Leistungen vom Maschinenring diesem gegenüber abgerechnet wurden, kann offen bleiben.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), die übrigen Nebenentscheidungen auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 Zivilprozessordnung.