Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.01.2014, Az.: 9 K 74/12
Vorliegen eines Teilbetriebs bei einer im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs betriebenen Kornbrennerei
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 22.01.2014
- Aktenzeichen
- 9 K 74/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 13031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2014:0122.9K74.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 3 EStG
- § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG
- § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Fundstellen
- EFG 2014, 912-916
- KÖSDI 2014, 18909
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Kornbrennerei, die als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb in den Gesamtbetrieb integriert ist, kann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbstständigkeit haben und für sich betrachtet lebensfähig sein.
- 2.
Die unentgeltliche Übertragung eines zur Kornbrennerei zugehörigen Grund und Bodens in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nach Einstellung der Tätigkeit steht der Annahme einer steuerbegünstigten Aufgabe des Teilbetriebs entgegen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs betriebene Kornbrennerei einen Teilbetrieb darstellt und ob die unentgeltliche Übertragung des zugehörigen Grund und Bodens in ein anderes Betriebsvermögens des Klägers nach Einstellung einer steuerbegünstigten Aufgabe dieses Teilbetriebes entgegensteht.
Der Kläger betrieb bis zum Streitjahr 2005 als Nebenbetrieb seines landwirtschaftlichen Betriebes eine Kornbrennerei. Er besaß ein für die Herstellung von Getreidebranntwein geltendes landwirtschaftliches Brennrecht von 400 hl Alkohol. Die Brennerei wurde in einem Teil eines Wirtschaftsgebäudes betrieben, der ungefähr ein Drittel der Grundfläche von 800 qm (etwa 250 qm) ausmachte. Im Keller dieses Gebäudeteils befand sich das Brenngeschirr; hier fand der eigentliche Brennvorgang statt. Im Erdgeschoß befanden sich bewegliche Gegenstände wie Schrotmühle, Maischebottiche und Wasserbehälter zur Vorbereitung des Brennvorgangs. Das Obergeschoss diente der Brennerei als Kornlager. Der diesem Gebäudeteil "Kornbrennerei" zuzurechnende Grund und Boden wurde von den Beteiligten übereinstimmend - entsprechend der Grundfläche des genutzten Teils des Wirtschaftsgebäudes - mit 250 qm angenommen.
Die übrigen zwei Drittel des Wirtschaftsgebäudes waren nicht unterkellert. Das Erdgeschoss dieses Gebäudeteils diente als Rindviehstall; darüber wurden auf dem Dachboden Futtermittel gelagert. Die Schwester des Klägers, die im landwirtschaftlichen Betrieb für ein monatliches Entgelt von 307 € angestellt war, war schwerpunktmäßig für die Arbeiten im Rahmen der Brennerei zuständig.
Die Kornbrennerei war in den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb integriert; es wurde ausschließlich eigenes Korn verarbeitet. Der Kläger verkaufte den gebrannten Alkohol an die Bundesmonopolverwaltung. Eine separate Buchführung für die Brennerei führte er nicht; alle mit der Brennerei im Zusammenhang stehenden Kosten und Erträge wurden aber auf dem LAND-DATA Konto 611 "Brennerei" gebucht. Das Inventar wurde einzeln im Inventarverzeichnis des landwirtschaftlichen Betriebes aufgeführt. Der Einsatz des Getreides wurde exakt ermittelt und in einem Brennbuch festgehalten.
Mit Vertrag vom 10. Februar 2005 veräußerte der Kläger das Brennrecht für 103.000 € an eine Brennereigenossenschaft. Am 4. April 2005 stimmte die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein der Übertragung des Brennrechtes und dem Abbau der Brennereieinrichtung zu. Infolge des Genehmigungsverfahrens erfolgte die vertragliche Abwicklung und Zahlung des Kaufpreises für das Brennrecht erst zum 1. Oktober 2005.
Das vorgenannte Wirtschaftsgebäude, in dessen Keller sich die Brennerei befand, wurde im Zeitraum 10. März 2005 bis 20. Mai 2005 vollständig abgerissen, das Abbruchmaterial teilweise im Keller verfüllt, teilweise zu Mineralgemisch verarbeitet und als Unterbau für einen Parkplatz verwendet. Im Rahmen dieser Abbrucharbeiten wurde auch das Herzstück der Brennerei, die versiegelte Brennsäule, zerstört. Das Brenngeschirr (Rohbrenngerät und Spritkühler) wurde am 16. April 2005 an einen Entsorgungsbetrieb übergeben. Die übrigen beweglichen Wirtschaftsgüter der Brennerei (Maischebottiche, Wasserkessel, Kornelevator, div. Pumpen usw.) waren nach Angaben des Klägers mit Einstellung der Brennerei schrottreif und hatten keinen Marktwert.
Das Hofgrundstück (Flurstück 107/34) wurde nach dem Gebäudeabriss parzelliert und eine Teilfläche, das neuvermessene Flurstück 107/41 mit einer Größe von 4.647 qm, zu Buchwerten auf die Firma "H - Verwaltungs-GmbH & Co. Grundstücks KG" übertragen (vgl. notariellen Vertrag vom 3. Juni 2005).
In der Einkommensteuererklärung 2005 erklärte der Kläger die Teilbetriebsaufgabe des Nebenbetriebs Brennerei auf den 1. März 2005. Der Kläger ermittelte einen Aufgabegewinn in Höhe von 50.186,20 € wie folgt:
Wert des Brennrechts: | 103.000,00 € |
---|---|
abzüglich Abbruchkosten | 46.422,64 € |
abzüglich Buchwert für Scheune und Brennerei | 6.391,64 € |
Aufgabegewinn | 50.186,20 € |
Dieser Aufgabegewinn wurde im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26. Februar 2007 zunächst erklärungsgemäß unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 45.000 € und der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 3 EStG berücksichtigt.
Im Rahmen einer im Jahre 2007 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass der im Eigentum des Klägers stehende anteilige Grund und Boden, der auf die Kornbrennerei entfiel (ca. 250 qm) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Brennerei gehörte. Da die in diesem Grundstücksteil ruhenden stillen Reserven nicht aufgedeckt, sondern zum Buchwert in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen überführt worden waren, lag nach Auffassung der Außenprüfung keine Teilbetriebsaufgabe vor. Danach war der Aufgabegewinn als laufender Gewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Der Klägervertreter war dagegen der Auffassung, es sei insoweit von dem Wahlrecht gemäß § 24 UmwStG Gebrauch gemacht und die Versteuerung der stillen Reserven vermieden worden. Im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung äußerte sich der steuerliche Berater dergestalt, dass er zur Erreichung der begünstigten Besteuerung eines Teilbetriebsaufgabegewinns auch auf dieses Wahlrecht verzichten und den Ansatz von 52 € pro qm als "Richtwert" akzeptieren würde. Die Betriebsprüfung folgte dem nicht, da sie kein Wahlrecht nach § 24 UmwStG annahm, sondern eine zwingende Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 5 EStG.
Das beklagte Finanzamt folgte diesen Prüfungsfeststellungen und änderte den Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend. Der "Aufgabegewinn" wurde dabei als laufender Gewinn des Wirtschaftsjahres 2005/2006 erfasst. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter und begehrt die Behandlung des streitbefangenen Aufgabegewinns als begünstigte Teilbetriebsaufgabe. Zur Begründung trägt im Wesentlichen folgendes vor:
Die Kornbrennerei stelle einen Teilbetrieb dar. Das Brennrecht bilde für die Brennerei die alleinige existenzielle Grundlage. Die für den Betrieb einer Brennerei erforderliche Brenneinrichtung sei weder orts- noch gebäudegebunden. Dem zugehörigen Gebäudeteil bzw. anteiligen Grund und Boden komme lediglich Stützfunktion zu. Insoweit liege kein betriebsnotwendiger Charakter vor. Vom Wert her sei das Grundstück als unwesentliche Betriebsgrundlage zu qualifizieren. Für die Teilbetriebseigenschaft spreche auch, dass die Brennerei ein Verarbeitungsbetrieb von vertretbaren Sachen sei, die bereits marktfähig seien. Da es sich bei der Brennereieinrichtung um Betriebsvorrichtungen handele, die überall aufgebaut werden könnten, sei bereits zweifelhaft, ob der Grund und Boden überhaupt zum notwendigen Betriebsvermögen eines Brennereibetriebes gehöre. Die vom Beklagten angeführte Abhängigkeit der Brennerei von der Zulieferung aus dem Hauptbetrieb habe tatsächlich nicht vorgelegen. Zwar sei ausschließlich selbsterzeugtes Getreide verarbeitet worden. Bei dem verarbeiteten Getreide habe es sich jedoch um ein homogenes Gut gehandelt, das in einem Ackerbaugebiet wie der Wedemark problemlos hätte zugekauft werden können. An den Rohstoff für die Brennerei seien keine besonderen Qualitätskriterien geknüpft worden, die das am freien Markt erhältliche Getreide nicht hätte erfüllen können. Die Brennerei sei deshalb nicht vom Hauptbetrieb abhängig, organisatorisch eigenständig und damit selbständig lebensfähig gewesen.
Eine Teilbetriebsaufgabe liege vor, da die Betriebsaufgabe zeitlich vor der Übertragung des Grundstücks in die H - Verwaltungs-GmbH & Co. Grundstücks KG erfolgt sei. Es handele sich um eine Zwangsbetriebsaufgabe, da die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet worden seien, dass sie in der bisherigen Form nicht mehr hätte genutzt werden können. Diese Aufgabe sei zum 1. März 2005 erfolgt. Entgegen der bisherigen Erklärung seien deshalb auch die auf den der Brennerei zuzurechnende Grund und Boden entfallenden stillen Reserven aufzudecken. Die spätere Übertragung des Gesamtgrundstücks auf die H - Verwaltungs-GmbH & Co. Grundstücks KG stehe dem nicht entgegen. Es müsse insoweit der Buchwert des Grundstücks in der KG berichtigt werden.
Nach erneuter Überprüfung hat der Kläger im Klageverfahren den laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres 2004/2005 wie folgt neu berechnet:
Gewinn bisher: 74.660,00 €
abzgl. Abbruchkosten: ./. 46.422,64 €
abzgl. 2/3 Buchwert Gebäude: ./.4.260,77 €
Gewinn neu: 23.976,59 €
Den Aufgabegewinn hat der Kläger ebenfalls korrigiert und wie folgt ermittelt:
Verkehrswerte
Verkehrswert Brennrecht: 103.000,00 €
Verkehrswert Grund und Boden: 3.900,00 €
Verkehrswert Gebäude: 0,00 €
Verkehrswert bewegl. Wirtschaftsgüter: 0,00 €
Summe Verkehrswerte 106.900,00 €
Buchwerte
Buchwert Brennrecht: 0,00 €
Buchwert Grund und Boden: 1.280,00 €
Buchwert Gebäude: 2.130,33 €
Buchwert übrige Wirtschaftsgüter: 0,00 €
Summe Buchwerte 4.410,33 €
Aufgabegewinn Brennerei 103.489,67 €
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 20. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2012 die Einkommensteuer auf 18.290 € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf seine Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2012. Darüber hinaus trägt er zur Begründung des Klageabweisungsantrages folgendes vor:
Die Kornbrennerei sei von der Zulieferung der Urprodukte aus dem Hauptbetrieb abhängig und damit nicht selbständig lebensfähig gewesen. Die Brennerei sei deshalb kein Teilbetrieb. Die Betriebsaufgabe sei ein Entnahmevorgang eigener Art (sog. Totalentnahme), daher müssten hinsichtlich des Ausscheidens der Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb die gleichen Voraussetzungen gegeben seien wie bei einer Entnahme. Da vorliegend der zur Kornbrennerei gehörende Grundstücksanteil nicht ins Privatvermögen überführt, sondern zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen des Klägers eingebracht worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine solche Entnahme und damit für eine Teilbetriebsaufgabe nicht vor. Trotz der getrennten Erfassung der Kosten und Erträge aus der Brennerei sei von einer Selbständigkeit nicht auszugehen. Mangels eigener Lebensfähigkeit sei von einer Teilbetriebseigenschaft nicht auszugehen. Der im Streitfall eigenbetrieblich als Brennerei genutzte Teil des Gebäudes als auch der anteilige Grund und Boden gehörten wegen der eigenbetrieblichen Nutzung zum Betriebsvermögen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Betriebsaufgabe zeitlich nicht vor der Übertragung des Grundstücks in die H - Verwaltungs-GmbH & Co. Grundstücks KG erfolgt. Die Betriebsaufgabe habe frühestens mit Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages über das Brennrecht am 1. Oktober 2005 geendet. Bei dem streitigen Grundstücksanteil handele es sich unabhängig von der Höhe dem im Grundstück enthaltenen stillen Reserven um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage.
Zu Unrecht habe die Betriebsprüfung auch die Abbruchkosten als laufenden Aufwendungen des Wirtschaftsjahres 2005/2006 erfasst. Diese Kosten seien bereits im Mai 2005 und damit im Wirtschaftsjahr 2004/2005 entstanden und daher diesem Wirtschaftsjahr zuzurechnen (neuer Gewinn des Wirtschaftsjahres 2004/2005: 21.847 €). Dagegen seien die Einnahmen aus der Veräußerung des Brennrechts wegen der Gewinnrealisierung zum 1. Oktober 2005 zu Recht im Wirtschaftsjahr 2005/2006 erfasst worden (neuer Gewinn des Wirtschaftsjahres 2005/2006: 68.334 €). Durch diese Gewinnverschiebung ergebe sich allerdings keine Änderung des bisherigen Gewinn für den streitigen Veranlagungszeitraum 2005 (unverändert: 79.257,50 €).
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat den mit 50.186 € erklärten Gewinn aus der Aufgabe der Kornbrennerei zu Recht als laufenden Gewinn angesehen. Die Einstellung dieses Teils des landwirtschaftlichen Betriebes stellt keine nach §§ 16, 34 EStG begünstigte Teilbetriebsaufgabe dar.
a. Ein Teilbetrieb liegt vor, wenn ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs vorliegt, der für sich allein nach Art eines selbständigen Zweigbetriebs lebensfähig ist (st. Rspr, BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 17/03, BFH/NV 2006, 532). Diese Selbständigkeit beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.
aa. Dabei sind von der BFH-Rechtsprechung (etwa BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 53/06, BFH/NV 2007, 1661) für gewerbliche Betriebe die folgenden Abgrenzungsmerkmale beispielhaft herausgearbeitet worden, die nicht alle vorliegen müssen:
- räumliche Trennung vom Hauptbetrieb
- eigener Wirkungskreis
- gesonderte Buchführung
- eigenes Personal
- eigene Verwaltung
- eigenes Anlagevermögen
- ungleichartige betriebliche Tätigkeit
- eigener Kundenstamm
- eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation
bb. Die vorgenannten, vornehmlich bei gewerblichen Betrieben gültigen Indizien für die Annahme eines Teilbetriebs - wie örtliche Trennung, Verwendung anderer Betriebsmittel, anderes Anlagevermögen, selbständige Preisgestaltung, eigener Kundenstamm, eigenes Personal und eigene Buchführung - sind nach Auffassung des BFH für land- und forstwirtschaftliche Teilbetriebe jedoch nur bedingt aussagekräftig (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248). Die eigene Hofstelle, das eigene Personal und besonderes Anlagevermögen sind für die geforderte Selbständigkeit in aller Regel weit gewichtiger als z.B. die eigene Buchführung, die eigene Gewinnermittlung oder eigene Abnehmer (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BStBl. II 1990, 373), wenn diese auch ein gewichtiges Indiz für einen Teilbetrieb sein können. Entscheidend soll aber in jedem Fall das Gesamtbild der Verhältnisse sein.
Auch in der steuerrechtlichen Literatur wird die gesonderte Buchhaltung, eine gesonderte Ermittlung des Gewinns und eine selbstständige Rechnungsführung nicht für die Annahme eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs als erforderlich angesehen (vgl. Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG/KStG/UmwStG, § 14 Anm. 35).
cc. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die ältere Rechtsprechung als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb geführte Brennereien als Teilbetrieb angesehen (RFH-Urteil vom 14. Januar 1932, RStBl. 1932, 399 betr. Brennrecht mit Brennereieinrichtung; Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Dezember 1987 V R 89/85, EFG 1987, 363).
b. Im Streitfall ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die streitbefangene Kornbrennerei, die vorliegend als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb in den Gesamtbetrieb integriert ist, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit hat und für sich betrachtet lebensfähig ist.
Dafür spricht, dass die Brennerei mindestens in Form der versiegelten Brennsäule, des Brennrechts, der Vorbereitung des Brennvorgangs dienenden weiteren Wirtschaftsgütern und des der Kornbrennerei zuzuordnenden Teils des Wirtschaftsgebäudes zuzüglich des zugehörigen Grund und Bodens über eigenes, diesem Geschäftsbereich zuzuordnendes Anlagevermögen verfügte, ungleiche Tätigkeiten - Kornbrennerei veredelt Urprodukte - vorlagen, eine räumliche Trennung (räumlich getrennter Teil des Wirtschaftsgebäudes) vorlag, eine vom landwirtschaftlichen Betrieb unabhängige Preisgestaltung vorgenommen wurde und die Kornbrennerei auch über einen eigenen Kundenkreis verfügte. Eine gewisse Eigenständigkeit zeigt sich auch in dem Auftreten des Klägers nach außen. Sein "Firmenstempel" weist neben der Landwirtschaft die Kornbrennerei getrennt aus. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Betrieb der Kornbrennerei - aus Sicht des Klägers - auch losgelöst von der Landwirtschaft durch Zukauf von dritter Seite hätte selbstständig betrieben werden können.
Die fehlende eigene Buchführung, Vermischungen bei der Organisation und Verwaltung sowie beim eingesetzten Personal treten im Rahmen einer Gesamtschau aller Abgrenzungsmerkmale dahinter zurück. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass zumindest die Aufwendungen und Erträge der Brennerei und die eingesetzten Rohstoffmengen getrennt erfasst bzw. aufgezeichnet wurden und der Brennvorgang nicht die ständige Anwesenheit von Personal erforderte.
Dass landwirtschaftliche Brennereien trotz der Verflechtung mit landwirtschaftlichen Betrieben die steuerliche Teilbetriebseigenschaft haben können, ergibt sich aus Folgendem: Landwirtschaftliche Brennereien sind Nebenbetriebe i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1970 III R 25/69, BStBl. II 1971, 287). Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbstständigen Gewerbebetrieb darstellen. Ein Be- und Verarbeitungsbetrieb ist als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen, wenn die eingesetzte Rohstoffmenge überwiegend im landwirtschaftlichen Hauptbetrieb erzeugt wird und die Produkte überwiegend für den Verkauf bestimmt sind. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass Nebenbetriebe entweder selbstständige Gewerbebetriebe sind - nämlich dann, wenn die Grenzen des steuerschädlichen Zukaufs fremder Rohstoffmengen überschritten werden - oder aber eben einen Teilbetrieb der Landwirtschaft darstellen (so bereits Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Dezember 1987 V R 89/85, EFG 1987, 363).
Im Ergebnis hat daher der Beklagte zu Unrecht die Teilbetriebseigenschaft der Kornbrennerei verneint.
c. Nach Überzeugung des Senats ist der Teilbetrieb "Kornbrennerei" im Streitfall jedoch nicht aufgegeben worden. Eine Teilbetriebsaufgabe scheitert vorliegend an der fehlenden Mitveräußerung bzw. fehlenden Überführung des der Kornbrennerei zuzuordnenden Grund und Bodens ins Privatvermögen.
aa. Ein Teilbetrieb wird aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang insgesamt an verschiedene Erwerber veräußert oder entnimmt. Die Betriebsaufgabe beginnt mit solchen Vorgängen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z.B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Alle zu diesem Zeitpunkt zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs gehörenden Wirtschaftsgüter müssen veräußert oder entnommen worden sein (vgl. zu diesen Rechtsprechungsgrundsätzen: etwa BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BStBl. II 2002, 537 und BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BStBl. II 2005, 395).
bb. Die ständige Rechtsprechung des BFH setzt bei der Übertragung eines Teilbetriebes immer voraus, dass eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage dieses Teilbetriebs mit übertragen wird. Dabei ist entsprechend dem Zweck der §§ 16, 34 EStG zur Beurteilung der Wesentlichkeit eine funktional-quantitative Betrachtungsweise entscheidend (BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BStBl. II 2011, 467 m.w.N.).
Hinsichtlich der funktionalen Betrachtungsweise ist bei einem Grundstück darauf abzustellen, ob es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Eine solche Bedeutung liegt aber nur dann nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut im Einzelfall ausnahmsweise nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BStBl. II 2011, 467 m.w.N.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang stets, dass fast jedes Betriebsgrundstück eine nicht nur geringe wirtschaftliche Bedeutung für einen Betrieb hat, selbst dann, wenn es lediglich der Lagerung von Wirtschaftsgütern dient (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2011 IV B 146/10, BFH/NV 2012, 410 sowie Nöcker in jurisPR-SteuerR 15/2012, Anm. 3; FG Münster, Urteil vom 28. Februar 2012 1 K 2523/09 G, EFG 2012, 1454, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 17/12).
cc. Dem hier zu betrachtenden Teil des Grund und Bodens, der auf die Kornbrennerei entfiel (250 qm), kommt diese funktionale Bedeutung zu, denn auf dem Grundstück stand das Wirtschaftsgebäude, in dem die eigentliche Brennerei betrieben, der Brennvorgang vorbereitet und das verarbeitete Korn gelagert wurde.
Unerheblich ist, ob ein Grundstück von mehreren Geschäftsbereichen, ja sogar von mehreren Teilbetrieben genutzt wird. Dies hindert die Qualifikation des Grundstücks als (auch) wesentliche Betriebsgrundlage eines dieser Teilbetriebe nicht (so schon BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BStBl. II 1998, 104; siehe auch BFH-Beschluss vom 20. Oktober IV B 146/10, BFH/NV 2012, 410 [BFH 20.10.2011 - IV B 146/10]).
Auf die Frage, ob dieser Anteil des Grund und Bodens auch erhebliche stille Reserven enthält, kommt es nach Auffassung des Senats im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht entscheidend an. Diese Frage wäre allenfalls entscheidungserheblich, wenn sich die Wesentlichkeit der Betriebsgrundlage nicht schon aus der funktional-wirtschaftlichen Bedeutung für die Kornbrennereibetrieb ergeben würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Allein ein Unterschreiten einer prozentualen (unter 10%) oder betragsmäßigen (entsprechend § 8 EStDV) Geringfügigkeitsgrenze führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Verneinung einer wesentlichen Betriebsgrundlage. Zwar hat der BFH zur Problematik der unentgeltliche Betriebsübertragung unter Zurückhaltung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen entschieden, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht vorliegt, wenn weniger als 10% der landwirtschaftlichen Grundstücksflächen zurückbehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062). In seiner nachfolgenden Rechtsprechung hat der BFH jedoch klargestellt, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung von Räumlichkeiten als wesentliche Betriebsgrundlage nicht mehr ausschließlich auf Nutzungs- oder Flächenverhältnisse abzustellen ist, sondern vielmehr die funktionale Bedeutung auch bei geringfügigen Nutzungsanteilen entscheidend ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 78/06, BStBl. II 2009, 803; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04 BFH/NV 2006, 1453 [BFH 13.12.2005 - XI R 45/04]).
Aus den gleichen Gründen scheidet eine entsprechende Anwendung des § 8 EStDV zur Bestimmung einer Wesentlichkeitsgrenze aus. Der dort angeführte Betrag von 20.500 € für einen untergeordneten Wert eines Gebäudeanteils betrifft allein das Bilanzierungswahlrecht und kann die Prüfung der funktionalen Bedeutung nicht ersetzen.
d. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses der Kornbrennerei zuzuordnende Grundstück auch nicht zwangsweise auf den 1. März 2005 Privatvermögen geworden. Im Streitfall wurde das Hofgrundstück (Flurstück 107/34) nach dem Gebäudeabriss parzelliert und eine Teilfläche, das neuvermessene Flurstück 107/41 zu Buchwerten auf die Firma "H - Verwaltungs-GmbH & Co. Grundstücks KG" übertragen (vgl. notariellen Vertrag vom 3. Juni 2005). Diese zu Buchwerten übertragenen Flächen enthielten den auf die Kornbrennerei entfallenden Grund und Boden (ca. 250 qm).
Zwar geht die Rechtsprechung davon, dass bei Verbleiben nur einer wesentlichen Betriebsgrundlage, die veräußert werden soll, diese Privatvermögen wird, unabhängig davon, ob eine Überführungserklärung abgegeben wird oder nicht. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Betriebsaufgabe ein einheitlicher Vorgang ist, der zügig und innerhalb einer angemessen Zeit abzuwickeln ist. Dieser Vorgang soll nicht durch den Rückbehalt der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage verzögert werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90, X R 77/90, X R 78/90, BFH/NV 1992, 659).
Im Streitfall ist der streitbefangenen Grundstücksteil (als Teil einer größeren Grundstücksfläche) aber nicht auf diese Weise "zwangsweise" Privatvermögen geworden, sondern mit Willen des Klägers gemäß § 6 Abs. 5 EStG steuerneutral in ein anderes Betriebsvermögen überführt worden.
Eine Überführung eines bisher in der Buchführung nicht isolierten bzw. identifizierbaren Grundstücksteils in das Privatvermögen hätte einer klare und eindeutige Entnahmehandlung bedurft, spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005. An einer solchen Handlung oder Erklärung mangelt es aber im Streitfall. Der streitbefangene Grundstücksteil ist - zumindest im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2005 - gerade nicht als Teil des Aufgabegewinns erklärt worden, sondern vielmehr wie zuvor Teil einer dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten größeren Grundstücksfläche geblieben. Diese Gesamtfläche war Betriebsvermögen und hat diese Eigenschaft auch nicht durch die zeitlich spätere Überführung in die KG verloren. Eine Nachholung einer solchen Entnahmehandlung durch die nunmehr im Klageverfahren vorgenommene Einbeziehung des Entnahmegewinns in den Aufgabegewinn ist nach Auffassung des Senats nicht zulässig.
e. Die vorstehende Überführung in ein anderes Betriebsvermögen ist schädlich für die Annahme einer Teilbetriebsaufgabe (BFH-Urteile vom 7. April 2010 I R 96/08, BStBl. II 2011, 467; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BStBl. II 1996, 409; vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BStBl. II 1990, 373 m.w.N.; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Rz. 74a; Schmidt/Wacker, Kommentar zum EStG, 32. Aufl. 2013, § 16 Rz. 153).
Dem steht nach Überzeugung des Senats auch das vom Kläger angeführte Urteil des BFH vom 30. März 2006 (IV R 31/03, BStBl. II 2006, 652) nicht entgegen.
aa. Der BFH hatte hier zu entscheiden, ob eine Betriebsaufgabe - und damit eine ermäßigte Besteuerung des Gewinns - auch dann in Betracht kommt, wenn im Anschluss an die Beendigung der bisherigen landwirtschaftlichen Betätigung Wirtschaftsgüter dieses Betriebs an eine vom landwirtschaftlichen Betriebsinhaber gegründete GmbH vermietet werden und dies zu einer Betriebsaufspaltung führt. Es ging also um einen Sonderfall, nämlich dem Spannungsverhältnis zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsaufspaltung. In dieser Konstellation hält es der BFH scheinbar für möglich, dass es bei dem nicht fortgeführten Betriebszweig zu einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe kommen kann, auch wenn es an einer Überführung ins Privatvermögen mangelt und die Wirtschaftsgüter vielmehr - infolge einer Betriebsaufspaltung - Betriebsvermögen bleiben.
bb. Der BFH hat im Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O.) die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "Beendigung der bisherigen Tätigkeit" hervorgehoben. Dieses Merkmal hat er schon in der Vergangenheit als losgelöst vom Merkmal der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen bezeichnet (BFH- Urteile vom 16. Dezember 1992 X R 52/90, BStBl. II 1994, 838; vom 9. August 1989 X R 62/87, BStBl. II 1989, 973). Allerdings wurde auch in diesen Entscheidungen für die steuerbegünstigte Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe stets die Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen bzw. ihre Überführung in das Privatvermögen gefordert. Daran dürfte sich auch durch die Entscheidung vom 30. März 2006 (a.a.O.) nichts geändert haben (so zu Recht: Pfützenreuter, jurisPR-SteuerR 37/2006 Anm. 2; ähnlich Doege, DStZ 2008, 474, 478 f.). Hätte der BFH eine Abkehr von den vorherigen Rechtsprechungsgrundsätzen, nach denen eine steuerneutrale Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe entgegensteht (vgl. BFH-Urteile vom 7. April 2010 I R 96/08, BStBl. II 2011, 467; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BStBl. II 1996, 409; vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BStBl. II 1990, 373 m.w.N.), vornehmen wollen, wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung, ggf. eine Divergenzanfrage, zu erwarten gewesen. So bleiben die Ausführungen des BFH auf den Sonderfall des Zusammentreffens von Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsaufspaltung beschränkt.
Eine Übertragbarkeit der Rechtsgrundsätze aus dem BFH-Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O.) auf den vorliegenden Streitfall dergestalt, dass die Zuführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage zu einer anderen Verwendung in jedem Fall die Annahme einer Teilbetriebsaufgabe nicht hindert, kommt nach Überzeugung des Senats aus diesen Gründen nicht in Betracht.
Nach alledem scheidet eine begünstigte Teilbetriebsaufgabe damit aus.
Der Senat konnte mangels steuerlicher Auswirkung auf den Gesamtbetrag des im Streitjahr zu erfassenden Gewinns dahinstehen lassen, welchem Wirtschaftsjahr (2004/2005 bzw. 2005/2006) die streitbefangenen Teile des Aufgabegewinns zuzuordnen sind.
Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO) zuzulassen. Die Revisionszulassung erfolgt auch im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren IV R 17/12 zur Frage der Wesentlichkeit eines Grundstücksteils. Zudem könnte der BFH im Revisionsverfahren klarstellen, ob und ggf. inwieweit die Rechtsgrundsätze aus dem Urteil vom 30. März 2006 (IV R 31/03, BStBl. II 2006, 652 betr. Zusammentreffen von Betriebsaufgabe und Betriebsaufspaltung) auf andere Fälle zu übertragen sind.