Sozialgericht Hannover
Urt. v. 09.08.2017, Az.: S 35 KA 22/14

Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung der Vertrags(zahn)ärzte durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
09.08.2017
Aktenzeichen
S 35 KA 22/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 32671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Berufsausübungsgemeinschaft mit einer besonderen Praxisausrichtung in der Kinder und Jugendzahnheilkunde. Umstritten ist der Ansatz der Gebührennummer 56a Zy1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2h Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Bema Z) im Quartal I/10. Die Beklagte hörte die Klägerin wegen Zystektomien an Milchzähnen an und forderte die Patientenkartei, die elektronische Krankenakte sowie Röntgenaufnahmen von der Klägerin am 2. April 2013 an. Am 23. April 2013 wurden Unterlagen der Beklagten übersandt. 2/3 der Behandlungen seien in Intubationsnarkose (ITN) durchgeführt worden wegen der besonderen Praxisausrichtung der Klägerin. Die Zahnärztin I. sei auf dem Gebiet der Kinder und Jugendzahnheilkunde eine der wenigen im Kreis Cloppenburg zertifizierten Zahnärztinnen. Die Kinder seien daher zum Teil schwer erkrankt in die Praxis gelangt. Alle Fälle seien dokumentiert, zum Teil mit Röntgenbildern und Fotos belegt. Die Beklagte berichtigte die Abrechnung der Klägerin mit Bescheid vom 26. August 2013 bezüglich der Gebührennummer 56a Zy1. Die Operation einer Zyste durch Zystektomie sei nicht immer vertragsgerecht zur Abrechnung gelangt. Das Abrechnungsergebnis wurde deshalb um 120 Punkte (105,60 EUR) im Honorarbescheid II/13 korrigiert. Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw. zystischen Granulationsgewebes in Verbindung mit Extraktionen könne nicht nach der Gebührennummer 56a Zy1 berechnet werden. Die Bildung eines Mucoperiostlappens sei ebenso wenig dokumentiert wie der speicheldichte Wundverschluss mittels Naht und ggf. dessen Entfernung. Bei dem Versicherten J. sei an Zahn 6 5 am 22. Februar 2010 eine Zy1 abgesetzt worden.

In der elektronischen Karteikarte war am 22. Februar 2010 eine Intubationsnarkose vermerkt. An Zahn 5 5 und Zahn 6 5 war die Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes vermerkt, an Zahn 6 5 die Operation einer Zyste durch Zystektomie. Vermerkt war, dass die Zähne stark kariös waren und bei der Extraktion abgebrochen seien. Zahn 6 5 wies eine interradikuläre Zyste mit Auflösung der Wurzeln sowie einer distalen Auftreibung der Zähne auf. Die Zyste sei vollständig entfernt worden.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 26. September 2013 Widerspruch ein. Histologisches Zystengewebe weise eine Zyste eindeutig nach. Die Behauptung, es handele sich nur um eine kleine Zyste oder um zystisches Granulationsgewebe verlagere unrechtmäßig die Risiken der Kostenerstattung im Rahmen angeblicher Dokumentationsmängel auf die Klägerin.

Jedoch könne aufgrund röntgenologischer Befunde eine Zyste nur vermutet werden. Die endgültige Diagnose auch im Hinblick auf die Größe der Zyste könne erst während der Operation und durch die histologische Untersuchung gestellt werden.

Soweit das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 13. Dezember 2000 (Az. B 6 R KA 28/00) zur Abgrenzung der Größe der Zyste auf den röntgenologischen Befund abgestellt und im Übrigen auf die fachgerechte Dokumentation abgestellt habe, sei darauf hinzuweisen, dass "keine übertriebenen Anforderungen an die Dokumentation gestellt werden dürfen". Weiter rechtfertige das besondere Patientengut von Kindern nicht zwangsläufig die Einhaltung des zugrunde liegenden Wundheilungsprinzips.

Die röntgenologische Diagnostik sei nur eine "zweidimensionale Hilfe", da die Überlagerung von Knochentrabekeln oder die Ausbildung von Satellitenzysten die röntgenologische Bildgebung verschleiere. Auch anhand von Röntgenbildern allein sei keine Feststellung über das Vorliegen von großen oder kleinen Zysten möglich, z.B. wegen möglicher Knochenüberlagerungen, mangelnder Kontrastunterschiede mit dem umgebenden Knochen und der oft zufälligen Winkelrichtung des Zentralstrahles zum erfassten pathologischen Prozess. Zysten könnten so kleiner dargestellt werden, als sie tatsächlich seien. Deshalb sei die röntgenologische Abmessung kritisch zu beurteilen. Der Mehraufwand resultiere zum Teil auch nicht aus der Größe sondern aus der Lage der Zyste und der Verschmelzung mit den anatomischen Nachbarstrukturen. "Klein" sei nicht anhand der Röntgenaufnahme, sondern im Verhältnis zum Zahn und zur Wurzelanatomie zu beurteilen. Der operative Mehraufwand sei bei allen Patienten gegeben gewesen. Bei dem Patienten J. könne nicht allein aufgrund der fehlenden geschlossenen Wundbehandlung auf die adäquate Versorgung geschlossen werden. Bei dieser besonderen Patientengruppe dürften auch Abweichungen von der Primärheilung unschädlich sein.

Die Klägerin übersandte Röntgenaufnahmen. Die Röntgenaufnahmen aus den Vorquartalen könnten nicht übersandt werden, weil eine derartig umfangreiche Notwendigkeit für Röntgenbilder nicht bestanden habe. Vielmehr sei bei Kindern ein strenger Indikationsmaßstab für Röntgenbilder gegeben.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2015 zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beinhalte die mit 120 Punkten bewertete Leistung nach der Gebührennummer 56a Zy1 Bema Z die Operation einer Zyste durch Zystektomie als alleinige Leistung oder neben einer Operation. Neben dem Röntgenbefund "Zyste" sei Voraussetzung der Zy1 ein zusätzlicher, nach Art und Inhalt einer Zystenoperation entsprechender chirurgischer Aufwand. Soweit die Notwendigkeit und Durchführung der Zystektomie nicht ausschließlich durch Röntgenbilder belegt werden könne, sei der klinische Befund maßgeblich. Der Leistungsinhalt der Zystektomie (Schleimhautschnitt, Bildung eines Mucoperiostlappens, Entfernung des Knochengewebes, Herausschälen des Zystenbalges, Glättung scharfer Knochenränder, Zurückklappen des Mucoperiostlappens und die möglichst dichte Wundnaht, die nach primärer Heilung entfernt wird) sei in der Kartei nicht dokumentiert. Der Hinweis in der Widerspruchsbegründung, der Mehraufwand resultiere aus der Lage und der Verschmelzung mit den anatomischen Nachbarstrukturen sei für das Wechselgebiss (unter den Milchzähnen befinden sich die Zahnkeime) ebenso wenig nachvollziehbar wie der Hinweis, die Eigenschaft "klein" sei im Verhältnis zum Zahn und zur Wurzelanatomie zu betrachten. Maßgeblich sei allein der Wortlaut der vertraglichen Abrechnungsbestimmungen.

Grundsätzlich obliege dem Kläger die Beweislast der vertragsgemäßen Abrechnung. Der histologische Befund könne kein Nachweis für die Erfüllung des Leistungsinhalts der Gebührennummer 56a Zy1 sein. Alle nachgereichten Behandlungsverläufe und "Operationsberichte" enthielten kein Erstellungsdatum. Sie ließen erhebliche Zweifel an der Leistungserbringung aufkommen, da die Leistungsinhalte der Zy1 nicht dokumentiert seien.

Am 16. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der besonderen Praxisausrichtung in der Kinder und Jugendzahnheilkunde suchten Kinder mit schweren zahnmedizinischen Leiden die Praxis der Klägerin auf. Die Dokumentation müsse lediglich so umfassend sein, dass ein anderer Zahnarzt die Behandlungsmaßnahme nachvollziehen könne. Dies sei vorliegend der Fall.

Bei J. erfolgte die Zystektomie neben der Extraktion des Zahnes 5 6. Der operative Mehraufwand der Zystektomie entstehe, wenn sich die Zyste nicht vollständig durch die Extraktionsalveole entfernen lasse. Aus dem Operationsbericht ergäbe sich, dass am 22. Februar 2010 eine Sanierung des Gebisses erfolgt sei, wobei Zahn 5 6 bei der Extraktion frakturierte. Zusätzlich sei dort dokumentiert, dass an Zahn 5 6 eine nach palatinal in den weichen Gaumen durchgebrochene Zyste existierte und bei der Zystektomie die Gingiva zur vorsichtigen Trennung vom pathologischen Gewebe als Mucoperiostlappen unter unbedingtem Schutz der palatinalen Gefäße palatinal vom Knochen gelöst wurde. Die Zyste wurde definiert vom Gewebe getrennt. So sei für jeden Zahnarzt eine Erweiterung des Operationsgebietes nachvollziehbar, die als Zystektomie abrechenbar sei. Die Aufwendigkeit des Eingriffes sei vor dem Hintergrund gegeben, dass es sich bei dem Patienten um ein Kleinkind gehandelt habe. Hier treten die Lage und die Verschmelzung mit den anatomischen Nachbarstrukturen im Rahmen der Entfernung der Zyste im besonderen Maße in den Vordergrund und im Rahmen der Operation werde eine Vermeidung von Verletzungen Zahnkeimes erstrebt.

Soweit in der Gebührennummer bestimmt sei, dass das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten nicht abrechnungsfähig sei, zeige sich die Willkürlichkeit jeder metrischen Festlegung, da auch die Dignität einer Zyste berücksichtigt werden müsse. Die Zystengrößeneinordnung sei relativ zum Zahn bzw. zur Wurzelanatomie zu betrachten und sei deshalb differenziert zu sehen. Allein der Operateur könne dies neben der richtigen Entfernungsmethode beurteilen.

Die Beklagte habe allein auf den Wortlaut abgestellt, dessen Verbindlichkeit gerade nicht gegeben sei. Bei "klein" und "groß" könne nicht derselbe Maßstab wie bei Erwachsenen zugrunde gelegt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Entfernung der Zyste eine maximale Schonung des Zahnkeimes erreicht werden müsse. Die Entscheidung werde offenkundig auch auf die fehlende Röntgenaufnahme gestützt. Einerseits sei die eindeutige Diagnose einer Zyste röntgenologisch nicht möglich, andererseits seien Röntgenstrahlen bei Kleinkindern sehr sparsam einzusetzen. Oftmals sei eine eindeutige Diagnostik allein anhand der klinischen Symptome ausreichend. Wegen des höheren Wassergehalts im kindlichen Gewebe sei eine höhere Strahlendosis zur Durchdringung der Gewebsschichten erforderlich. Bei Kindern sei eine strenge Indikationsstellung zum Strahlenschutz bei radiologischen Untersuchungen und ggf. ein Verzicht geboten. Da aufgrund der radiologischen Untersuchung eine Zyste nur vermutet werden könne und die endgültige Diagnose nur während der Operation und histologisch gestellt werden könne, werde die Röntgenuntersuchung nicht zwingend benötigt. In den Fällen, in denen allein mit dem klinischen Befund der Nachweis für die Voraussetzung der Zystektomie erbracht werden könne, "dürfen insoweit keine überhöhten Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden". Bei Kindern und Jugendlichen sei auch eine Abweichung von der Primärheilung unschädlich. Aus der fehlenden geschlossenen Wundbehandlung könne nicht auf eine Versorgung mittels offener oder halboffener Wundbehandlung geschlossen werden. Die Nachbehandlung nach dem chirurgischen Eingriff sei hinreichend dokumentiert. Überreicht wurde ein mit "Behandlungsverlauf und OP-Bericht" überschriebener Zettel. Danach kam der Versicherte am 12. Januar 2010 mit seiner Mutter in die Praxis. Es bestünde dringender Behandlungsbedarf. Der Versicherte verweigerte bei der Erstbehandlung eine Behandlung.

Palatinal an 5 6 bestünde klinisch eine subgingivale Auftreibung. Die Sanierung erfolgte am 22.02.2010. Es seien diverse Füllungen gelegt und zwei Zähne extrahiert worden (5 5, 6 5) in Narkose. Beide Zähne frakturierten bei der Extraktion.

Die Gingiva wurde zur vorsichtigen Trennung vom pathologischen Gewebe als Mokoperiostlappen unter unbedingtem Schutz der palatinalen Gefäße palatinal vom Knochen gelöst und die Zyste definiert vom Gewebe getrennt. Die Zystektomie erfolgte komplikationslos und vollständig. Der Zahnkeim sei maximal geschont und unversehrt geblieben. Die Heilung sei komplikationslos verlaufen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf § 295 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Danach müssen vertragszahnärztlich tätige Ärzte die von ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung, bei zahnärztlichen Leistungen mit Zahnbezug und Befunden aufzeichnen und übermitteln. Dieser Dokumentationspflichten seien gesamtvertraglich in den §§ 5 Abs. 1 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV Z) und § 7 Abs. 3 Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (EKV Z) festgelegt. Die vorgenommene Zystektomie erfüllte die Voraussetzungen an die Dokumentation nicht. Soweit der vollständige Leistungsumfang nicht dokumentiert sei, bestehe die Vermutung, dass die Leistung nicht erbracht sei, da die Klägerin hinsichtlich der erbrachten Leistungen beweisbelastet sei. Das Sozialgericht Marburg habe mit Urteil vom 03.06.2009 (Az. S 12 KA 520/08) die Voraussetzungen der Berechnung der Leistung dargelegt. Voraussetzung der Berechnung der Leistung sei eine im Röntgenbild diagnostizierbare Zyste und eine nach Art und Inhalt einer Zystenoperation entsprechender chirurgischer Mehraufwand. Wenn eine Nichtanfertigung eines Röntgenbildes wie hier behauptet aus zahnmedizinischen Gründen nicht möglich sei, könne der Nachweis durch weitere Aufzeichnungen, insbesondere Operationsberichte erbracht werden. Laut Urteil müsse aus diesen zeitnah erstellten Unterlagen für den Leser ohne weiteres nachvollziehbar sein, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Entscheidend sei nicht die Ausführlichkeit der Darstellung, sondern die Nachvollziehbarkeit für den Zahnmediziner. Diese Voraussetzungen erfülle der "Behandlungsverlauf und OP-Bericht" nicht. Insbesondere fehle dem "OP-Bericht" das Erstellungsdatum. Nur so könne sichergestellt werden, dass sie nah am Operationsdatum erstellt wurden. Je später die Dokumentation erfolgte, desto geringer sei ihr Beweiswert. Der Beweisnotstand des Vertragszahnarztes könne nach Auffassung des Sozialgerichts Marburg nur durch Röntgenbefunde oder detaillierte klinische Befunde, die zeitnah niedergelegt worden seien, behoben werden. Der Entscheidungsfindung lagen neben den Gerichtsakten die Verwaltungsakten der Beklagten zugrunde. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. I. 1. Da der Berichtigungsbescheid eine Angelegenheit der Vertragszahnärzte darstellt, war die Kammer mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragszahnärzte zu besetzen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Richtige Klageart war die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG Urteil vom 17.09.1997, Az. 6 R KA 86/95 in SozR 3-5550 § 35 Nr. 1). Rechtsgrundlage des Bescheides war § 106a SGB V in der Fassung vom 20. Dezember 2012 i.V.m. § 2 der Vereinbarung über die Durchführung der sachlich-rechnerischen Prüfung der Abrechnung und der Plausibilitätsprüfung nach § 106a SGB V (Fach 5.1.3. der Vertragsmappe) sowie § 7 Abs. 3 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV Z) i.d.F. vom 1. Januar 2005, § 5 Abs. 1 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV Z) i.d.F. vom 29.03.2007. Gemäß § 106a Abs. 1 SGB V prüft die Kassenzahnärztliche Vereinigung die Rechtmäßigkeit der Abrechnung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung. Gemäß § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V stellt die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung der Vertrags(zahn)ärzte fest. Die Norm berechtigt und verpflichtet die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Rechtmäßigkeit der Abrechnung in der vertragszahnärztlichen Versorgung zu prüfen (Engelhardt in Hauck-Noftz § 106a SGB V RdNr. 5). Gegenstand der Abrechnungsprüfung ist die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen, also die Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften des Vertragszahnarztrechts. Hierzu gehört sowohl die rechtlich ordnungsgemäße Leistungserbringung wie auch die formal richtige Abrechnung der erbrachten Leistungen und der geltend gemachten Sachkosten (Engelhardt a.a.O. RdNr. 8). Die Verpflichtung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Prüfung der Abrechnungen ergibt sich bereits aus dem ihnen nach § 75 SGB V obliegenden Sicherstellungsauftrag. Denn die Kassenzahnärztliche Vereinigung übernimmt danach gegenüber der Krankenkasse die Gewähr, dass die vertragszahnärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht (§ 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, SGB V). Dazu gehört auch die Verpflichtung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die von den Vertragszahnärzten zur Abrechnung ihrer Leistungen vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zu prüfen (Engelhardt a.a.O. RdNr. 14). 3. Die 4-jährige Ausschlussfrist für die sachlich-rechnerische Richtigstellung wurde vorliegend eingehalten. Der Berichtigungsbescheid vom 26. August 2013 betraf Leistungen aus dem 1. Quartal 2010. II. Zutreffend wurde im Bescheid vom 26. August 2013 eine Leistung der Gebührennummer 56a Zy1 Bema-Z als nicht vertragsgerecht abgesetzt. Nach dieser Gebührennummer ist die Operation einer Zyste durch Zystektomie mit einer Bewertungszahl von 120 versehen. Nach den vereinbarten Abrechnungsbestimmungen zum Bema-Z zu Nr. 56 wurde von den Gesamtvertragsparteien bestimmt, dass das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten nicht nach Nr. 56 abrechnungsfähig ist. 1. Im Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung hat die Beklagte zu beweisen, dass der Leistungsinhalt der Gebührennummer nicht erfüllt ist (BSG Urteil vom 08.03.2000, Az. B 6 KA 16/99 R, RdNr. 32 zitiert nach juris). Insoweit ist im Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Rechtsauffassung des SG Marburg (z.B. Urteil vom 20.06.2012, Az. S 12 KA 152/12, RdNr. 42 zitiert nach juris) entgegen zu treten. Im Berichtigungsverfahren hat nicht der Vertragszahnarzt die Voraussetzungen für die Erbringung des vollständigen Leistungsinhalts nachzuweisen. Vielmehr hat die Beklagte die Unrichtigkeit der Abrechnung zu beweisen. 2. Anders gestaltet sich die Beweissituation bei von vornherein nicht abrechnungsfähigen Leistungen, wie nach den vereinbarten Abrechnungsbestimmungen das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten darstellt. In diesen Fällen obliegt allein dem Vertragszahnarzt die Verpflichtung, die objektiven Bedingungen des Leistungsinhalts nachzuweisen. Hier muss der Vertragszahnarzt darlegen und ggf. beweisen, dass nicht lediglich Granulationsgewebe bzw. kleine Zysten entfernt wurden. Diesem gesamtvertraglich bestimmten Ausschluss bestimmter Leistungen liegt zugrunde, dass die Voraussetzungen des Leistungsinhalts allein vom Vertragszahnarzt bewiesen werden können. Dieser Beweissituation haben die Gesamtvertragsparteien in der negativen Formulierung in der vereinbarten Abrechnungsbestimmung Rechnung getragen. 3. Vorliegend konnte das Sozialgericht bereits nicht eine Zystektomie nach Nr. 56a Bema-Z feststellen. Die Zystektomie wird bestimmt durch die vollständige Entfernung des Zystenbalges mit anschließendem dichten Wundverschluss und Heilung über die Organisation des in der Knochenhöhle befindlichen Blutkoagulums (Praxis der Zahnheilkunde, Bd. 9, München 2003, S. 319). Dementsprechend sind der dichte Wundverschluss und die Heilung über die Organisation des in der Knochenhöhle befindlichen Blutkoagulums Definitionsmerkmal der Zystektomie. Weder in der elektronischen Karteikarte noch der mit "Behandlungsverlauf und Operationsbericht" überschriebenen Stellungnahme ist der Leistungsinhalt einer Zystektomie belegt worden.

4. Dabei kann von vornherein die Stellungnahme, die mit "Behandlungsverlauf und Operationsbericht" überschrieben wurde, keine Berücksichtigung finden. Zutreffend führt das Sozialgericht Marburg in seiner Entscheidung vom 20.06.2012 (Az. S 12 KA 152/12) aus, dass der Vertragszahnarzt den Nachweis der Leistungserbringung primär auf vorliegende Röntgenaufnahmen und die im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu fertigende Dokumentation des Leistungsinhalts erbringen muss. Gemäß § 294 SGB V i.d.F. vom 13.06.1994 sind die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen sowie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den nachstehenden Vorschriften den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mitzuteilen. Konkretisiert wird dies durch § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Die an der der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte sind verpflichtet, in den Abrechnungsunterlagen für die vertragszahnärztlichen Leistungen die von ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung mit Zahnbezug und Befunden aufzuzeichnen und zu übermitteln. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht neben der Aufzeichnungspflicht eine Verpflichtung zur Übermittlung dieser Daten. Daraus lässt sich herleiten, dass nachträgliche Aufzeichnungen grundsätzlich keinen Beweiswert haben. Denn mit der Konjunktion "und" geht der Gesetzeswortlaut davon aus, dass die aufgezeichneten Unterlagen zu übermitteln sind, nicht nachträglich angefertigte Unterlagen. Die mit "Behandlungsverlauf und Operationsbericht" überschriebenen Darstellungen sind offensichtlich nachträglich gefertigt. Es sind auf einem Blatt zeitlich nacheinander liegende Ereignisse vermerkt ohne Angabe des genauen Zeitpunkts der schriftlichen Niederlegung. Ein Originaloperationsbericht kann nicht vorliegen, da im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Schreiben weitere Ereignisse mit vor und nach dem Datum des Operationsereignisses liegenden Sachverhalten dargestellt werden. Dem "Behandlungsverlauf und Operationsbericht" kommt deshalb kein Beweiswert in diesem Verfahren zu. Maßgeblich ist allein der in der elektronischen Patientenkarteikarte vermerkte Sachverhalt. In diesem findet sich jedoch nicht der Operationsinhalt einer Zystektomie. Hierzu wurde oben bereits ausgeführt.

5. Für die Auslegung gesamtvertraglicher Regelungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin maßgeblich der Wortlaut der Gebührennummer. Dies ist seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 1998, Az. B 6 KA 34/97 R, geklärt. Mitberücksichtigt werden könne bei der Auslegung der zahnmedizinische Ablauf. Eine systematische Interpretation der Gebührennummer kann lediglich im Sinne einer Gesamtschau der im Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Gebührenregelungen erfolgen (BSG a.a.O. RdNr. 15 zitiert nach juris). Deshalb muss vorliegend zwingend der vollständige Inhalt einer Zystektomie vom Gericht festgestellt werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht möglich, da (siehe oben) weder der dichte Wundschluss dokumentiert wurde, noch die Bildung eines Mucoperiostlappens. Gesetzliche Grundlage dieser Dokumentationspflichten ist wie oben ausgeführt § 295 SGB V, wobei diese gesetzliche Grundlage gesamtvertraglich in den § 5 Abs. 1 Bundesmantelvertrag Zahnärzte in der Fassung vom 29.03.2007 sowie § 7 Abs. 3 EKV Z konkretisiert wurde. Für die Bestimmung des Leistungsinhalts und insbesondere zur Abgrenzung zur Zystostomie ist zwingend zu dokumentieren, dass die Entfernung der Zyste vermittels Zystektomie und nicht vermittels Zystostomie erfolgte. Dieser Leistungsinhalt kann jedoch nicht der elektronischen Krankenakte entnommen werden. Wegen der gesetzlichen und gesamtvertraglichen Dokumentationsverpflichtung kann deshalb ein Anscheinsbeweis dergestalt formuliert werden, dass nicht dokumentierte Handlungen nicht erfolgt sind. Insoweit wäre es Aufgabe der Klägerin, darzulegen, dass der Leistungsinhalt tatsächlich vollständig erfüllt wurde und gleichzeitig darzulegen, warum der vollständig erbrachte Leistungsinhalt nicht dokumentiert wurde. Insoweit erfolgte keinerlei Vortrag. Vielmehr hatte die Klägerin ausdrücklich dargelegt, dass der Wortlaut der Gebührennummer ergänzungsbedürftig sei. Dem kann aus oben genannten Gründen nicht gefolgt werden. 6. Wegen des Fehlens des Leistungsinhalts der Zystektomie bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob lediglich kleine (oder große) Zysten entfernt wurden bzw. zystisches Granulationsgewebe. Insoweit ist (siehe oben) die Klägerin beweisbelastet. Dieser Beweis kann vorrangig vermittels röntgenologischem Befund zweifelsfrei festgestellt werden. Dabei wird seitens des Gerichts nicht übersehen, dass in Einzelfällen der röntgenologische Befund keine zutreffenden Angaben über die Größe der Zyste ermöglicht. In diesen Fällen ist auch wegen der Beweislast der Klägerin eine sorgfältige Dokumentation des Leistungsinhalts erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).