Sozialgericht Hannover
Urt. v. 28.06.2017, Az.: S 14 R 392/15
Bibliographie
- Gericht
- SG Hannover
- Datum
- 28.06.2017
- Aktenzeichen
- S 14 R 392/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 23508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
- 1.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 wird aufgehoben.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine sozialrechtliche Statusfeststellung. Im Antrag der Beigeladenen zu 1. vom 31. Januar 2014 gab diese an, dass sie keine Arbeitnehmer beschäftige und für mehrere Auftraggeber tätig sei. Benannt wurden die J., der K. sowie das L ... Weitere selbständige Tätigkeiten würden den überwiegenden Teil des Gesamteinkommens darstellen. Das Einkommen übersteige aus der zu prüfenden Tätigkeit nicht regelmäßig 450,00 EUR. Die Beigeladene sei nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Sie sei tätig als Trainerin/Referentin im Schwimmen sowie als Therapiebegleiterin mit Hund und Pferd. Sie übe die Tätigkeit "nebenberuflich" seit längerem aus und seit dem 1. Februar 2014 selbständig. Sie sei Schwimmtrainerin für einen Verein sowie Schwimmtrainerin für einen Verband. Ferner sei sie Referentin in der Ausbildung für einen Landesverband und Bezirksverband sowie "FWD". Sie leite verschiedene Arbeitsgemeinschaften für ein Gymnasium und beabsichtige zukünftig den Einsatz eines Therapiehundes in Schulen und Kindergärten. Bei der Tätigkeit würde die Klägerin keine inhaltlichen Vorgaben machen bzw. mit ihr absprechen. Die "Arbeitszeiten" seien gemäß den vorgegebenen Trainingszeiten (freie Bahnen) bzw. Fort- und Ausbildungstagen und "AG-Angeboten" bedingt vorgegeben. Die Vor- und Nachbereitung erfolge zu Hause. Sie sei nicht in den Betrieb des Klägers eingegliedert, "da freie Mitarbeit". Laut Vertrag der Beigeladenen zu 1. mit dem K. (Kläger) vom 4. Juni 2012 beginne die freiberufliche Tätigkeit am 1. März 2012 als "selbständige Übungsleiterin". Sie habe folgende Aufgabenstellung: Training am Stützpunkt M. im Bereich Schwimmen. Die Beigeladene zu 1. sei im Besitz einer B-Lizenz für Schwimmen. Für deren Gültigkeit habe sie selber Sorge zu tragen. Gemäß § 2 des Vertrages übe die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit "selbständig und eigenverantwortlich" aus. Es läge keine Weisungen "von dritter Seite" zum Zeitaufwand, Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit vor. Die Beigeladene zu 1. führe "erteilte Aufträge" mit der Sorgfalt eines ordentlichen Übungsleiters aus in eigener unternehmerischer Verantwortung. Sie habe auch die Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Sie unterliege keinem Weisungs- und Direktionsrecht und sei in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung frei. Fachliche Vorgaben des Klägers seien zu berücksichtigen. Die Beigeladene zu 1. sei nicht zur höchstpersönlichen Vertragsausführung verpflichtet. Sie könne sich soweit der jeweilige Auftrag dies gestatte auch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bedienen, soweit sie deren fachliche Qualifikation sicherstelle. Die Beigeladene könne Aufträge ablehnen. Sie könne auch für andere Auftraggeber tätig werden, worüber der Kläger zu unterrichten sei. Stillschweigeverpflichtungen über Geschäfts- und Verbandsgeheimnisse wurden vereinbart. Sie habe die Verpflichtung, für die Abführung von Einkommens- und Umsatzsatzsteuer Sorge zu tragen. Außerdem habe sie eigenständig die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sicher zu stellen. Sie habe sportliche Grundsätze, auch die Vereinsgrundsätze, Richtlinien und sonstige Verbandsvorgaben zur Sportausübung zu beachten. Gemäß § 3 des Vertrages unterrichte sie 20 Übungseinheiten pro Monat. 4 bis 5 Übungseinheiten pro Woche seien im Regelfall zu erbringen. Bei Bedarf sei eine Erweiterung des Stundenkontingents möglich und zu vereinbaren. Wenn ein Landes- bzw. Stützpunkttrainer nicht teilnehme, sei sie zum Besuch von Landesmeisterschaften verpflichtet. Gemäß § 4 des Vertrages sorge die Beigeladene zu 1. nach Rücksprache mit der Klägerin im Falle einer Abwesenheit für eine gleichwertige Vertretung. Gemäß § 5 des Vertrages schuldet der Kläger für die Tätigkeit ein Honorar von 10,00 EUR pro geleisteter Übungseinheit. Die Beigeladene zu 1. habe bis zum 10. des Folgemonats vorzulegen - Deckblatt Lehrgangsabrechnung, - Teilnehmerlisten, - Einzelnachweis für Stützpunkte, - Wochenplan, ggf. vom Landestrainer abgezeichnet, - Honorarabrechnung mit Stundenangabe, - Trainingsdokumentation. Später eingehende Abrechnungen würden nicht vergütet. Soweit Reisen/Fahrten erforderlich seien, würden sie von Seiten des Klägers ersetzt, soweit eine Zustimmung des Vizepräsidenten eingeholt wurde. Sachkosten für die Tätigkeit trage auf Antrag der Kläger. Gemäß § 6 des Vertrages habe die Beigeladene zu prüfen, ob ausschließlich Berechtigte und dem Leistungsstand geeignete Vereinsmitglieder/Personen an den Übungsstunden teilnehmen. Die Beigeladene zu 1. habe sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Gerätschaften/Anlagen und der Übungsstätte zu überzeugen. Sportgeräte seien ausschließlich für Maßnahmen des Klägers einzusetzen. Die Beigeladene zu 1. gab in einem Fragebogen an, dass sie Trainerin der jüngsten Kaderathleten des Landesschwimmverbands Niedersachsen am Stützpunkt M. gewesen sei. Die Beigeladene zu 1. übersandte am 28. April 2014 ihre Abrechnungen seit dem 1. März 2012. Sie führe das Training in eigener Verantwortung aus. Es gäbe keine Vorgaben zum Inhalt der ausgeübten Tätigkeit. Die Trainingsstunden seien abhängig von den verfügbaren Zeiten "im Rahmen der Kooperationspartner". Es erfolge eine Abstimmung wegen der Nutzung der Sportanlagen mit Beauftragten des Vereines. Sie verrichte 16 bis 20 Trainingsstunden im Monat. Dafür erhalte sie eine monatliche Vergütung zwischen 160,00 und 200,00 EUR. Arbeitsmittel würden nicht vom Auftraggeber gestellt. Bei Krankheit und Urlaub erfolge eine Vertretung durch Übungsleiter aus den kooperierenden Vereinen. Teamsitzungen erfolgten einmalig im Vierteljahr. Weitere Zahlungen habe der Kläger nicht geleistet. Um die Gültigkeit der B-Lizenz zu erhalten, müsse die Beigeladene zu 1. eigenverantwortlich Fortbildungen besuchen. In der Akte befinden sich die Abrechnungen für nebenberuflich tätige Trainerinnen, pädagogische, medizinische und wissenschaftliche Betreuerinnen für Maßnahmen an Leistungsleistungszentren/Stützpunkten. Die Beigeladene zu 1. gab an, als Trainerin des Landesstützpunktes tätig gewesen zu sein. Sie habe von März 2012 bis März 2014 zwischen 25 und 8 Übungseinheiten im Monat erbracht, die jeweils mit 10,00 EUR je Übungseinheit vergütet wurden. Der Kläger teilte am 16. Mai 2014 mit, dass die Beigeladene zu 1. als Honorartrainerin seit dem 1. September 2008 tätig gewesen sei. Die Beigeladene zu 1. gab an, dass sie sich mit im Stützpunkt kooperierenden Vereinen über die Trainingszeiten abgestimmt habe. Hierauf habe der Kläger keinen Einfluss gehabt. Sie habe selbst für die wichtigen Arbeitsmittel gesorgt. Der Kläger habe keinen Einfluss auf den Trainingsort und die Trainingszeiten gehabt. Die wichtigen Arbeitsmittel habe die Beigeladene zu 1. besorgt (insbesondere Büroraum, Telefon, EDV, Stoppuhren und Fahrtkosten). Sie trage auch ein unternehmerisches Risiko, wenn der Kläger die entstandenen "Aufwendungen" nicht erstatte. Ein Austausch über den Leistungsstand erfolge bei Bedarf. Eine regelmäßige Berichtspflicht wurde nicht praktiziert. Es sei ein festes Honorar für die Tätigkeit gezahlt worden. Erfolgsfaktoren seien ausdrücklich gewünscht gewesen. Der Vertrag sei auf 1 Jahr befristet gewesen. Eine Teilnahme der Beigeladenen zu 1. an Wettkämpfen sei in der Regel nicht vorgesehen gewesen und sei im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Eine Beteiligung der Beigeladenen zu 1. an Auswärtsfahrten sei ebenfalls nicht vorgesehen gewesen. Der Kläger nahm am 24. Juli 2015 Stellung. Der Vertrag entspräche komplett dem Mustervertrag des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB). Der Vorteil des Vertrages hätte darin gelegen, dass der Kläger von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Lasten befreit gewesen sei. Die Hallenzeiten vergab nicht der Kläger. Grundsätzlich vergab der Badbetreiber die Wasserzeiten eigenständig. Dabei würden alle Trainingsgruppen der vor Ort ansässigen Vereine berücksichtigt. Zusätzlich sei dem öffentlichen Badbetrieb noch Wasser zur Verfügung gestellt worden. Die Durchführung des Trainings läge in der Verantwortung der Beigeladenen zu 1. Sie bestimme Dauer, Lage und Inhalt des Trainings selbständig und habe sich wegen der Lage des Trainings mit den anderen Nutzern abzustimmen. Der Kläger übernehme keine Arbeitsmittel gemäß § 6 Nr. 2 des Vertrages. Die Sportgeräte würden dem Stützpunkt zur Verfügung gestellt. Klemmbrett, Stoppuhren und Pfeife würden nicht bereitgestellt. Der "freie Arbeitnehmer" habe Vereinsgrundsätze, Richtlinien und Verbandsvorgaben zu beachten, sich ihnen aber nicht zu unterwerfen. Der Kläger sei gegenüber dem Deutschen Olympischen Sportbund und dem Landessportbund verpflichtet, bestimmte Vorgaben weiterzugeben, z.B. Antidopingklausel u.ä. Die Beigeladene zu 1. sei vertraglich nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Die Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1. dienten der Überprüfung der vertragsgemäßen Leistungserbringung (3 Berichte im Jahr). Das Stundenhonorar sei insoweit erfolgsabhängig, als umso mehr Honorarstunden bezahlt würden, je erfolgreicher ein Stützpunkt sei. Der Vertrag sei nicht unbefristet. Er sei vielmehr befristet gewesen und verlängere sich automatisch um ein Jahr, soweit er nicht fristgemäß gekündigt werde. Zu Wettkämpfen reise die Beigeladene zu 1. nicht regelmäßig an, da bei Landesmeisterschaften immer Landestrainer vor Ort seien. Eine Beteiligung an Auswärtsfahrten werden "außervertraglich honoriert". Mit Bescheid der Beklagten vom 18. August 2014 wurde die Tätigkeit als Übungsleiterin für die J. seit dem 1. Oktober 2013 als im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnissees ausgeübt angesehen. Mit Bescheid vom 18. August 2014 wurde geregelt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Übungsleiterin seit dem 1. März 2012 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und diese Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem SGB III zur Folge habe. Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses seien: - die Beigeladene zu 1. werde an einem von dem Kläger bestimmten Ort tätig. Die Hallenzeiten würden zwischen Kläger und Hallenbetreiber geregelt, - die Beigeladene zu 1. habe kein unternehmerisches Risiko. Arbeitsmittel würden vom Auftraggeber gestellt, - die Beigeladene zu 1. unterwarf sich den Vereinsgrundsätzen, Richtlinien und Verbandsvorgaben, - eine persönliche Leistungserbringung sei die Regel, - es bestünden Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1. dem Kläger gegenüber, - der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, - es wurde ein erfolgsunabhängiges Stundenhonorar gezahlt, - die Beigeladene zu 1. begleitete die Teilnehmer zu Wettkämpfen und übernahm die Betreuung, - die Beigeladene zu 1. sei an Auswärtsfahrten beteiligt gewesen. Als Merkmale selbständiger Tätigkeit wurden angesehen, dass gewisse Freiheiten in der Ausgestaltung der Trainingsstunden vorgelegen hätten und dass keine Ausschließlichkeitsvereinbarung existiere. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kam die Beklage zu dem Ergebnis, dass die Merkmale der Beschäftigung überwögen. Die Beigeladene zu 1. sei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Es seien einseitig Weisungen an die Beigeladene zu 1. bezüglich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit erteilt worden sowie hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit. Es sei nicht entscheidend, in welchem Umfang das Weisungsrecht ausgeübt werde. Ausreichend sei das vertragliche Recht und die tatsächlichen Gegebenheiten, um die Durchführung der Beschäftigung entscheidend zu bestimmen. Die zu erbringenden Leistungen seien vertraglich klar definiert gewesen. Die selbständige Bestimmung von Trainingsterminen sei eingeschränkt durch die im Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Hallenbetreiber geregelten Nutzungszeiten sowie den Vorgaben des Klägers bei Besprechungen. Ein echtes unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1. habe nicht vorgelegen, da nicht Kapital sondern nur Arbeit eingesetzt worden. Bei Nichttätigwerden entstünden der Beigeladenen zu 1. keine Verluste. Nicht der Wille der Beteiligten, sondern die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung würden die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses bestimmen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. September 2014 Widerspruch ein. Die Parteien hätten nach dem Vertragstext eine selbständige Tätigkeit gewollt. Der Wille der Beteiligten sei als Indiz heranzuziehen. Die Beigeladene zu 1. sei nicht an feste Arbeitszeiten gebunden gewesen. Frei vereinbart waren 20 Übungseinheiten im Monat, d.h. 4 bis 5 Übungseinheiten pro Woche á 60 Minuten. Die Beigeladene zu 1. habe keinen Weisungen hinsichtlich ihrer Leistungen als Übungsleiterin unterlegen. Keine Weisungen seien hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit ausgeübt worden. Eine Abstimmung mit dem Kläger läge "in der Natur der Sache", denn der Schwimmsport finde in einer Schwimmhalle statt. Nicht jede selbständige Tätigkeit erfordere den Aufwand eigenen Kapitals. Ein freiberuflicher Sänger wendet keine finanziellen Mittel auf. Nicht anders sei es bei der Klägerin. Wie diese ihre Tätigkeit ausübe, stehe in ihrem pädagogischsportlichen Ermessen. Es würden keine Weisungen und inhaltlichen Vorgaben gegeben. Das Honorar sei frei vereinbart. Die persönliche Leistungserbringung sei vertraglich nicht geschuldet. Bei Urlaub habe die Beigeladene zu 1. auf eigene Kosten eine Vertretung zu organisieren gehabt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2015 zurückgewiesen. Am 23. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger verfolgt weiter seine Rechtsansichten aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf den Widerspruchsbescheid. Der Entscheidungsfindung lagen neben den Gerichtsakten die Verwaltungsakten der Beklagten zugrunde. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2014 findet seine Rechtsgrundlage in § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine Beschäftigung vorliegt ist § 7 SGB IV. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird die Prüfung der Nichtselbständigkeit methodologisch wie folgt vorgenommen: Der Begriff der Beschäftigung wird durch eine Vielzahl weiterer Merkmale konkretisiert, somit also näher definiert; dabei ist zu beachten, dass das Hauptmerkmal die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber seinen versicherungsrechtlichen Status als Beschäftigter begründet. Die Merkmale sind untereinander von der Rechtsprechung nicht eindeutig und zuverlässig gewichtet worden, sie wirken demnach eher wie Bestandteile eine Prüfungskatalogs, der grundsätzlich stets in seiner Gesamtheit angewendet werden muss; das Ergebnis der Gesamtprüfung führt zu Teilergebnissen, die wie Indizien im Rahmen der nachfolgenden Gesamtbewertung zusammengetragen, situativ gewichtet werden und im Rahmen einer unter Umständen sehr komplexen Abwägung zu der Entscheidung führen (Seewald in Kassler Kommentar, § 7 SGB IV, RdNr. 46 ff). Wenn eine Tätigkeit Merkmale aufweist, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Es sind daher alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hauptmerkmal der Nichtselbständigkeit ist die im Gesetz nicht ausdrücklich genannte persönliche Abhängigkeit. Anknüpfungspunkt der rechtlichen Prüfung ist dabei der Vertrag vom 4. Juni 2012. Gemäß § 2 Nr. 1 des Vertrages wird die Tätigkeit "selbständig und eigenverantwortlich" ausgeübt. Hinsichtlich des Zeitaufwandes, der Art und des Umfangs sowie des Inhalts der Tätigkeit unterliege die Beigeladene zu 1. keinen Weisungen "von dritter Seite". Welche dritte Seite neben den Vertragsparteien gemeint ist, bleibt unklar. Nach dem Vertragswortlaut sind Weisungen des Klägers jedenfalls nicht ausgeschlossen. In § 2 Nr. 2 des Vertrages ist ausdrücklich geregelt, dass die Beigeladene zu 1. keinem Weisungs- und Direktionsrecht im Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung von des Klägers unterliegt. Soweit im letzten Satz dargelegt wird, dass die Beigeladene zu 1. nicht in die Arbeitsorganisation des Klägers eingebunden ist, steht dies allerdings in gewissen Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen. Wesentlicher sachlicher Bestandteil der Sportausübung ist die Schwimmhalle. Hier bestehen keine vertraglichen Bindungen der Beigeladenen zu 1. zu den Schwimmhalleneigentümern, sondern diese Bindungen existieren ausschließlich zwischen dem Kläger und dem Schwimmhallenbetreiber. Maßgebliches weiteres Merkmal der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ist § 6 Nr. 1 des Vertrages. Darin verpflichtet sich die Beigeladene zu 1. ausschließlich Vereinsmitglieder/Personen an den Übungsstunden teilnehmen zu lassen. Wer berechtigte nach § 6 Nr. 1 des Vertrages ist, wird außer durch "Vereinsmitglied" nicht näher bestimmt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die sachlichen wie auch die personellen Grundlagen der Trainingsausübung allein von dem Kläger gestellt werden. Für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. spricht demgegenüber, dass nach dem bisherigen Vortrag die inhaltliche Gestaltung der Arbeitstätigkeit im Wesentlichen von der Beigeladenen zu 1. frei gestaltet wurde. Soweit eine Vertretung bei Krankheit und Urlaub nach den Angaben der Beigeladenen zu 1. durch Übungsleiter aus kooperierenden Vereinen erfolgte, weist dies eher auf eine Vereinbarung der Beigeladenen zu 1. mit diesen als auf eine Gestellung durch den Kläger. Zusammenfassend bestehen demnach eher Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Denn entgegen den Vereinbarungen im Vertrag vom 4. Juni 2012 fehlt das wesentliche Merkmal einer selbständigen Tätigkeit bzw. Beschäftigung, die Arbeit. Zwar verrichtete die Beigeladene zu 1. mit der Trainertätigkeit einen zweckgerichteten Einsatz der eigenen körperlichen und/oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten zur Befriedung materieller und/oder geistiger Bedürfnisse des Einzelnen oder einer Vielzahl von Personen (vgl. Hilf Arbeitswissenschaft 1957, Seite 18). Jedoch geht die rechtsystematische Betrachtung der Zweige der Sozialversicherung von einem eigenen Verständnis von Arbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV aus, das über eine Betrachtung von tatsächlich erbrachter Arbeitstätigkeit hinausgeht und somit den Schutz der Zweige der Sozialversicherung der Sache nach auch zahlreiche Tätigkeiten und Ereignisse ausdehnen, die bei Personen auftreten können, deren wirtschaftliche, gesellschaftliche und persönliche Stellung im Arbeitsleben durch eine deutliche Unselbständigkeit geprägt ist (Seewald in Kassler Kommentar, § 7, RdNr. 11). Arbeit und damit Beschäftigung setzen demgemäß in der Regel ein aktives Verhalten voraus, mit dem eine Dienstleistung erbracht und ein Arbeitserfolg herbeigeführt werden soll. In einem wirksamen Arbeitsverhältnis wird dieses Verhalten von Arbeitnehmern geschuldet und muss vom Arbeitgeber angenommen werden. Anders sieht dies bei ehrenamtlicher Tätigkeit aus, die außerhalb des Berufslebens stattfindet. Arbeit im Sinne von § 7 SGB IV ist eine Tätigkeit erst dann, wenn es sich um eine generell wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit handelt, die für den Betreffenden zumindest teilweise Lebensaufgabe und Lebensgrundlage ist (Seewald in Kassler Kommentar, § 7 SGB IV RdNr. 26). Der Begriff der Arbeit ist regelmäßig wohl mit der Erwartung eines Entgeltes verbunden. Tätigkeiten, die lediglich aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtungen geleistet werden, sind demgegenüber keine Arbeit und kommen somit auch nicht als Beschäftigung in Frage (Seewald in Kassler Kommentar, § 7 SGB IV RdNr. 30). Dies schließt einen Versicherungsschutz nicht aus. Sport und Spiel kann für sich betrachtet grundsätzlich nicht als Arbeit betrachtet, es sei denn, dass diese Tätigkeit dem Lebensunterhalt dient. Bei mitgliedschaftlich verbundenen Vereinsangehörigen steht das Bestreben, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen als strukturbildendes Merkmal im Vordergrund (Hadding, Bürgerliches Gesetzbuch, Soergel, Siebert, Stuttgart 1987, §§ 21, 22 RdNr. 9). Hier einigen sich die Beteiligten rechtsgeschäftlich über die Zielsetzung der Vereinigung und versprechen, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks, insbesondere durch Beitragsleistung zu fördern. Eine derartige Förderung liegt auch in der mitgliedschaftlich geprägten Trainertätigkeit der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 1. ist Mitglied bei den N. gewesen, die mit der Waspo M. das Stützpunkttraining betrieben haben. Die Beigeladene zu 1. war aufgrund ihrer B-Trainerlizenz mit dem Training der Kader betraut. Die Schwimmvereine waren Mitglied im klägerischen Verband. Insoweit bestehen die mitgliedschaftlichen Verpflichtungen zur Unterstützung und Erfüllung der Aufgaben des Schwimmverbandes auch gegenüber der Beigeladenen zu 1. Der Kläger fördert die Ausübung, Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmsports in Niedersachsen (§ 3 der Satzung des Klägers). Das Betreiben des Stützpunkttrainings diente exakt dieser Aufgabe. Die Beigeladene zu 1. war somit in die Förderung des satzungsmäßigen Zwecks eingebunden. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Trainertätigkeit der mitgliedschaftlichen Verpflichtung als Vereinsmitglied dient (vgl. BSG Urteil vom 23.04.2015 Az. B 2 U 5/4 R RdNr. 25 zitiert nach ). In Abgrenzung zu dieser mitgliedschaftlichen Verpflichtung würde der Zweck der Einkommenserzielung stehen. Im Fall der Beigeladenen zu 1. steht aber nicht erwerbswirtschaftliche Zielsetzung im Vordergrund. Die erzielten Einnahmen von 10,00 EUR je Übungsstunde können als pauschaler Aufwendungsersatz angesehen werden. Die Tätigkeit war immer unterhalb der Übungsleiterpauschale. Neben den mit 10,00 EUR je Übungsstunde abgerechneten Leistungen wurden keine weiteren Fahrkosten entgegen dem Vertrag abgerechnet. Für diese mitgliedschaftliche Förderung des Vereinsinteresses spricht auch, dass allein Sportstätten des Vereines, der die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Hallenbetreiber abgeschlossen hatte, in Anspruch genommen wurden. Dafür spricht auch, dass nach Aussage der Beigeladenen zu 1. die Vereine J. und Waspo M. den Stützpunkt in M. zur dezentralen Kaderausbildung nutzen wollten und auch tatsächlich genutzt haben. Die mitgliedschaftliche Gestaltung dieser Tätigkeit ergibt sich weiter daraus, dass im Fall einer Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaub eine Vertretung durch Trainer der Vereine erfolgte. Auch insoweit war offenkundig der Zweck der Schwimmvereine zur Förderung der Schwimmausbildung im Vordergrund stehend. Die Höhe der gezahlten Entgelte zwischen 250,00 und 80,00 EUR legte nahe, dass vorliegend kein Gelderwerb für die Trainingstätigkeit maßgeblich war. Denn die Beigeladene zu 1. war damals in O. wohnhaft, so dass bis zur Schwimmhalle in M. jeweils für Hin- und Rückfahrt erhebliche Fahrkosten und ein erheblicher Zeitaufwand zu berücksichtigen ist, der neben dem Zeitaufwand für die Schwimmsportförderung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Insoweit erscheint ein pauschaler Aufwendungsersatz von 10,00 EUR je Trainingsstunde nicht zu Gelderwerbzwecken gewesen zu sein. Demgemäß konnte der Bescheid nicht als rechtmäßig angesehen werden, da nach Überzeugung des Gerichts weder eine selbständige Tätigkeit noch eine Beschäftigung vorlag. Zwar geht das Bundessozialgericht in der neueren Rechtsprechung (BSG Urteil vom 18.11.2015 Az. B 12 KR 16/13 R) bei der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung aus (BSG a.a.O. RdNr. 17 zitiert nach ). Jedoch sind abweichende mündliche Vereinbarungen ebenfalls zu beachten. Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarung zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen Etikettenschwindel handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Vorliegend war hier entsprechend zu verfahren. Zwar handelte es sich vorliegend nicht um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), denn beide Beteiligten hatten einen Rechtsbindungswillen. Es bestand Einverständnis darüber, dass die Beigeladene zu 1. als Schwimmtrainerin für den Kläger tätig werden sollte. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung eines pauschalen Aufwendungsersatzes in Höhe von 10,00 EUR je Unterrichtseinheit. Wie oben dargelegt sollte die Beigeladene zu 1. jedoch weder selbständig, noch als Beschäftigte tätig werden. Tatsächlich stand im Mittelpunkt die von der Beigeladenen zu 1. erworbene Trainerlizenz für Vereinszwecke und damit für Verbandszwecke zu nutzen. Gemäß § 133 BGB ist der wirkliche Wille bei der Auslegung eines Willenserklärung zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruck zu haften (§ 133 BGB). Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde (Umdeutung gemäß § 140 BGB). Die Willenserklärung der Beteiligten, die zum Zweck der Vermeidung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als selbständige Tätigkeit deklarierte, ist demgemäß als unterstützende Handlung zum Erreichen des Vereinszwecks auszulegen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).