Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 06.05.2008, Az.: L 6 B 48/08 AS
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 06.05.2008
- Aktenzeichen
- L 6 B 48/08 AS
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 44678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0506.L6B48.08AS.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 21.01.2008 - AZ: S 17 AS 1929/06
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 21. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
GRÜNDE
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für den vor dem Sozialgericht (SG) Hannover anhängigen Rechtsstreit, der Kosten eines Vorverfahrens zum Gegenstand hat. Streitig ist, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes erforderlich war.
Der Beklagte bewilligte dem 1949 geborenen Kläger mit Bescheid vom 22. Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und teilte in dem Bescheid mit, während des Leistungsbezuges Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Knappschaftliche Rentenversicherung der Arbeiter zu zahlen. Dagegen erhob Rechtsanwalt C. Namens und in Vollmacht des Klägers Widerspruch mit dem Antrag, die Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Braunschweig-Hannover zu überweisen, da der Kläger dort ein Versicherungskonto führe. Dem entsprach der Beklagte. Eine Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten lehnte er ab, da erst durch den Widerspruch bekannt geworden sei, dass der Kläger bei der DRV versichert sei. Im Antrag habe der Kläger selbst die Knappschaftliche Rentenversicherung angegeben (Bescheid vom 25. Juli 2006). Den Widerspruch wies der Beklagte mit der weiteren Begründung zurück, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig gewesen sei. Der Kläger hätte auch ohne die Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten den Rentenversicherungsträger mitteilen können (Widerspruchsbescheid vom 7. November 2006).
Dagegen richtet sich die vor dem SG am 7. Dezember 2006 erhobene Klage, für die der Kläger PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt C., D., begehrt. Das SG hat diesen Antrag durch Beschluss vom 21. Januar 2008 abgelehnt: Der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes habe es nicht bedurft. Um dem Widerspruch zum Erfolg zu verhelfen, hätte eine einfache Mitteilung über den zuständigen Rentenversicherungsträger ausgereicht.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 18. Februar 2008 eingelegten Beschwerde, der dass SG nicht abgeholfen hat. Er hat im Einzelnen vorgetragen, aufgrund seiner Persönlichkeit nicht in der Lage zu sein, Behördenangelegenheiten selbst zu regeln. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, die Gebührenhöhe betrage ungefähr 300 €.
Gründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG) ist statthaft (§ 172 Abs 1 SGG) und somit insgesamt zulässig. Nach § 172 Abs 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, die hier - aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit ( BVerfGE 87, 48 ) - anzuwenden ist, da das Rechtsmittel vor dem 1. April 2008 eingelegt worden ist, findet gegen die Entscheidungen der SGe mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Allerdings hat der beschließende Senat wie andere Senate des Gerichts (s die Nachweise im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF = Nds Rpfl 2008, 62) die Beschwerde gegen einen PKH versagenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann als zulässig angesehen, wenn in der Hauptsache die Berufung nach § 144 Abs 1 SGG ohne Zulassung statthaft wäre, es sei denn, das SG hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint. Das ist hier nicht der Fall, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 € nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG aF) und das SG PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. Indes kann an dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Änderung des SGG zum 1. April d.J. und des Gesetzgebungsprozesses nicht festgehalten werden. Der beschließende Senat gibt sie deshalb auf.
Bereits vor dem Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S 244) wurde insbesondere unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO eine Übertragung auf das sozialgerichtliche Verfahren überwiegend abgelehnt (s nur Beschlüsse aus dem Jahr 2007 des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH -, des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. und 19. April 2007 - L 19 B 42/06 AL und L 16 B 9/07 KR = Breithaupt 2007, 812 - sowie des LSG Baden-Württemberg vom 2. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B -). Mit dem Änderungsgesetz vom 26. März 2008 ist die Beschwerde durch Anfügung eines dritten Absatzes in § 172 SGG ausgeschlossen worden 1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, 2. gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, 3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 und 4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs 2, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt. Der Vergleich des eindeutigen Wortlauts der Nrn 1 und 2 lässt nur den Schluss zu, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlenden Erfolgsaussichten uneingeschränkt statthaft ist. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (BT-Drs 16/7716 S 33 oben) ausgeführt, dass die Ablehnung von PKH mit der Beschwerde (nur noch) angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Damit ist einer Einschränkung der Beschwerde auf die Rechtsstreitigkeiten, in denen in der Hauptsache die Berufung ohne Zulassung statthaft ist, der Boden entzogen. Die Entstehungsgeschichte des § 172 Abs 3 SGG untermauert diese Wertung.
Schon der - insoweit nicht umgesetzte (BT-Drs 14/6335 S 32 B Zu Art 1 Nr 56) -Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 4. März 2001 (BTDrs 14/5943 S 11) sah vor, dass die Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gegen Beschlüsse in Verfahren über PKH nicht gegeben ist, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (näher hierzu die og Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2007 und des LSG Baden-Württemberg vom 2. Januar 2007). Mit dem Änderungsgesetz vom 26. März 2008 hat der Gesetzgeber den bereits im Jahr 2001 vorgesehenen und nicht umgesetzten Beschwerdeausschluss in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegriffen sowie den Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH (lediglich) für die Fälle normiert, in denen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint worden sind. Für die Annahme, dass er eine weitergehende Beschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde in PKH-Verfahren wegen einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO über § 73a Abs 1 Satz 1 SGG unterlassen hätte, fehlt vor diesem Hintergrund, des eindeutigen Wortlauts des § 172 Abs 3 SGG und der og Gesetzesbegründung jeder Anhaltspunkt. Gerade weil die Rechtsprechung überwiegend und die Literatur nahezu einhellig eine Einschränkung der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH auf die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung ohne Zulassung statthaft wäre, nicht gesehen hat, wäre eine entsprechende Klarstellung in der Nr 2 des § 172 SGG angefügten dritten Absatzes, zumindest aber eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen, sollte eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht uneingeschränkt gegeben sein. So hat der Gesetzgeber auf gerichtliche Entscheidungen hin nunmehr in § 131 Abs 5 SGG klargestellt, dass eine Zurückverweisung eines Rechtsstreits an die Verwaltung auch für Verpflichtungs- sowie (kombinierte) Anfechtungs- und Leistungsklagen gilt (BT-Drs 16/7716 S 31) und die örtliche Zuständigkeit der SGe in Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung in § 57a SGG überarbeitet, weil in Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit über die Auslegung der Vorschrift bestanden hat (aaO S 24).
Wenn es auch weiterhin befremden mag, dass in Verfahren der PKH der Rechtsmittelzug weiter reicht als der Rechtszug in der Hauptsache, folgt aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit ( BVerfGE 48, 148/164 ) die alleinige Zuständigkeit des Gesetzgebers, die von ihm geschaffene Rechtslage zu ändern (vgl Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 172 Rn 23). Denn einen zur (richterrechtlichen) Beschränkung von Rechtsmitteln legitimierenden allgemein gültigen Rechtsgedanken dieser Art gibt es nicht. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, diesen Gedanken aufzugreifen und zu normieren, wie er es nun für Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getan hat (BT-Drs 16/7716 S 32 unten). Wenn das Gebot der Rechtsmittelklarheit schon einer richterrechtlichen Begründung außerordentlicher Rechtsbehelfe entgegensteht (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 und ihm folgend der 8. Senat des Gerichts Beschluss vom 6. August 2007 - L 8 B 139/07 AS = Nds Rpfl 2008, 27), ist erst Recht die Einschränkung von Rechtsmitteln, die der Gesetzgeber eingeräumt hat, diesem vorbehalten (vgl BVerfGE 78, 88/100 [BVerfG 17.03.1988 - 2 BvR 233/84] ).
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von PKH verneint. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den von ihm genannten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG), keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ausweislich der Beschwerdebegründung (S 1 unten des Schriftsatzes vom 14. Februar 2008) erkannte der Kläger selbst die falsche Angabe des Rentenversicherungsträgers im Bescheid. Dann hätte er sich auch ohne Weiteres an den Beklagten wenden können und musste nicht zunächst einen Rechtsanwalt aufsuchen. So hätte sich ein bemittelter Leistungsempfänger, der einen Rechtsanwalt hätte selbst bezahlen müssen und mit dem nichtbemittelte Kläger über PKH gleichgestellt werden sollen, verhalten. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger überhaupt nicht in der Lage ist, Regelungen in einem Leistungsbescheid nachzuvollziehen. Im Übrigen ist die Formulierung "während des Bezuges von Arbeitslosengeld II zahlt der zuständige Träger Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, und zwar an die Knappschaftliche Rentenversicherung der Arbeiter" auch für einen in Behördenangelegenheiten unerfahrenen Bürger leicht verständlich.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).