Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.05.2008, Az.: L 12 AL 172/05

Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer um 92 Tage verspäteten Arbeitsuchendmeldung; Voraussetzungen für die Minderung eines Alg-Anspruchs

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.05.2008
Aktenzeichen
L 12 AL 172/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 33583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0529.L12AL172.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 01.04.2005 - AZ: S 16 AL 291/04

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 1. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob sich der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) um 1.050,00 EUR wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vermindert.

2

Der 1972 geborene Kläger stand von Mai 2001 bis Oktober 2002 und von Februar bis Oktober 2003 in befristeten Arbeitsverhältnissen als Verkäufer (Gartenverkauf außen) bei der Firma I., einem Baumarkt in J ... Zwischen diesen Beschäftigungszeiten sowie ab 1. November 2003 war er arbeitslos und bezog Alg. Anlässlich der Arbeitslosmeldung vom 31. Oktober 2003 gab er bereits an, ab Februar 2004 erneut eingestellt zu werden. Unter dem 1. Februar 2004 schloss er mit der gleichen Firma erneut einen befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthält u.a. folgende Formulierungen:

"Das Dienstverhältnis beginnt am 01.02.2004 und endet am 31.10.2004." "Die Zeit vom 1.2.2004 bis 31.5.2004 (maximal 6 Monate) ist befristete Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern die Fortsetzung nicht vorher vereinbart wird."

3

Am 29. Mai 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, sein Arbeitsverhältnis werde sich nicht über den 31. Mai 2004 hinaus verlängern. Der Kläger meldete sich daraufhin am 1. Juni 2004 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Leistungen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 stellte die Beklagte fest, dass wegen einer um 92 Tage verspäteten Arbeitsuchendmeldung eine Minderung des Anspruchs eingetreten sei. Der Anspruch mindere sich um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, höchstens jedoch für 30 Tage, hier mithin um 1.050,00 EUR. In der Zeit vom 16. Juni 2004 bis voraussichtlich 26. August 2004 betrage der Abzug von der täglichen Leistung 14,68 EUR. Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 bewilligte die Beklagte Alg ab 16. Juni 2004 unter Berücksichtigung eines bis zum 15. Juni 2004 gezahlten Urlaubsentgelts. Unter Berücksichtigung der Anrechnung aufgrund des Bescheides vom 28. Juni 2004 setzte sie den Zahlbetrag von 205,52 EUR wöchentlich auf 102,76 EUR wöchentlich herab.

4

Den hinsichtlich der Anspruchsminderung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2004 mit der Begründung zurück, der Kläger habe aufgrund der vereinbarten Probezeit von einem Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2004 ausgehen müssen und sich daher verspätet arbeitsuchend gemeldet.

5

Der Kläger hat am 9. August 2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben und vorgetragen, er habe sich unverzüglich nach der Information durch seinen Arbeitgeber am 29. Mai 2004, dass sein Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden würde, am 1. Juni 2004 bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet. Wie in den Vorjahren habe er im Übrigen von einer bis Ende Oktober 2004 andauernden Beschäftigung ausgehen können.

6

Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2005 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 16. Juni 2004 Alg ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht schuldhaft die ihm auferlegte Obliegenheit zur rechtzeitigen Meldung verletzt. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ergebe sich schon aus dem Gesetz nicht klar, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung zu erfolgen habe. Angesichts dieser unklaren Rechtslage trete die Sanktion der Minderung nicht ein.

7

Gegen diesen ihr am 12. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 22. April 2005 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie macht unter Vorlage eines Muster-Aufhebungsbescheides aus dem Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 25. Juni 2004 sowie eines "Merkblatts für Arbeitslose", Stand: April 2003, geltend, der Kläger hätte sich spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Probezeit, d.h. spätestens am 1. März 2004, arbeitsuchend melden müssen. Auf diese Meldepflicht, die während seiner vorherigen Zeit der Arbeitslosigkeit noch nicht durch den Gesetzgeber eingeführt gewesen sei, sei er sowohl auf der Rückseite des Aufhebungsbescheides von Februar (10.3.04) 2004 als auch zuvor schon in dem ihm am 1. November 2003 ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose hingewiesen worden. Nach der Rechtsprechung des BSG setze die Obliegenheit eines Arbeitslosen, sich arbeitsuchend zu melden, unmittelbar mit Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein.

8

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 1. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er hat ein "Merkblatt für Arbeitslose", Stand April 2002, aus seinen Unterlagen im Original eingereicht. Zur Erwiderung trägt er vor, angesichts seiner Vorbeschäftigungen in den Jahren 2001 bis 2003 sei es schon sehr zweifelhaft, ob arbeitsrechtlich zulässig überhaupt ein Probearbeitsverhältnis hätte vereinbart werden dürfen. Jedenfalls sei er davon ausgegangen, sein Arbeitsverhältnis werde auch über die Probezeit hinaus bis zum Ende der Befristung im Herbst 2004 andauern. Im Übrigen habe er sich gleich bei der Beklagten gemeldet, nachdem ihm das Ende seiner Beschäftigung mitgeteilt worden sei.

11

Das Gericht hat die Leistungsakte der Beklagten - Az. 725649 - beigezogen. Der Inhalt dieser Akte und der Prozessakte - L 12 AL 172/05, S 16 AL 291/04 - ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Voraussetzungen für die Minderung des Alg-Anspruchs des Klägers nicht gegeben sind.

13

Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) i.d.F. des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), in Kraft ab 1. Juli 2003, mindert sich das Alg, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist, wenn der Arbeitslose entgegen § 37b sich nicht unverzüglich arbeitsuchend meldet. Nach § 37b Satz 1, 2 SGB III i.d.F. des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 1. Januar 2004, sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.

14

Grundsätzlich gilt die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen (BSG vom 20.10.2005, SozR 4-4300 § 37b Nr. 2 = BSGE 95, 191). Rechtlicher Ansatzpunkt der Beurteilung, ob sich jemand unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hat, ist § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine Legaldefinition der Unverzüglichkeit ("ohne schuldhaftes Zögern") enthält. Ein Verstoß gegen die Obliegenheit nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat. Das Verschulden richtet sich demzufolge nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab (BSG a.a.O.). Zu prüfen ist mithin, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Insbesondere in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse ist im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung zugunsten des Arbeitslosen angemessen zu beachten, dass der "Normbefehl" des § 37b Satz 2 SGB III hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung klarer und eindeutiger hätte formuliert werden können und dass die Norm - wie der vorliegende Fall angesichts der divergierenden Entscheidungen des SG einerseits und des BSG (a.a.O.) andererseits zeigt - von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 4).

15

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er sich zumindest fahrlässig zu spät bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet hat. Dabei kann dahinstehen, welche Fassung des "Merkblatts für Arbeitslose" der Kläger anlässlich seiner vorangegangenen Arbeitslosmeldung am 31. Oktober 2003 erhalten hat. Auch wenn vieles dafür spricht, dass er zu diesem Zeitpunkt die Fassung des Monats April 2003 mit den darin enthaltenen Hinweisen auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuche erhalten hat und nicht das von ihm zuletzt vorgelegte Merkblatt, Stand April 2002, vermag der Senat angesichts der speziellen Gegebenheiten des im Februar 2004 begonnenen Arbeitsverhältnisses nicht von einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung auszugehen. Zu beachten ist nämlich einerseits, dass der Kläger auch in vorangegangenen Jahren jeweils befristete Saisonverträge abgeschlossen hatte, die jeweils im Herbst eines Jahres ausliefen. Als weitere Besonderheit ist die in dem Vertrag von Februar 2003 vereinbarte sogenannte Probezeit zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass diese angesichts der vorangegangenen Arbeitsverhältnisse des Klägers bei dem gleichen Arbeitgeber arbeitsrechtlich wohl als unzulässig anzusehen sein dürfte, konnte der Kläger gerade wegen seiner früheren Tätigkeiten in dem gleichen Baumarkt nicht davon ausgehen, dass er diese "Probezeit" nicht bestehen würde. Der Kläger konnte vielmehr mit allergrößter Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sein Arbeitsverhältnis entsprechend der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Befristung erst Ende Oktober 2004 beendet sein würde. Hinzu kommt die eher verwirrende arbeitsvertragliche Gestaltung eines bis zum 31. Oktober 2004 befristeten Arbeitsverhältnisses mit Probezeit, die ihrerseits neben der Möglichkeit der zwei-wöchentlichen Kündigung wiederum eine Befristung auf vier Monate enthält.

16

Wenn der Kläger danach seine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht verletzt hat, tritt auch die Rechtsfolge des § 140 SGB III, nämlich eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen verspäteter Meldung, nicht ein.

17

Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

19

Für die Zulassung der Revision lag kein gesetzlicher Grund im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vor.