Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.05.2008, Az.: L 14 U 45/06

Anerkennung von Versicherungsschutz nach der gesetzlichen Unfallversicherung unter dem Gesichtspunkt einer Dienstreise bei Entsendungsfällen; Notwendigkeit des Bestehens einer sachlichen Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit einer Betriebstätigkeit; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.05.2008
Aktenzeichen
L 14 U 45/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 33839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0530.L14U45.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 11.01.2006 - AZ: S 2 U 11/05

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11.01.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 06.08.2004 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.

2

Am 11.08.2004 erhielt die Beklagte von der Personalabteilung der Firma H. (I. GmbH) zunächst telefonisch sowie anschließend schriftlich eine Mitteilung darüber, dass der 1974 geborene und in dem Unternehmen als Auslandsdelegierter beschäftigte Kläger am 06.08.2004 während einer Veranstaltung mit Geschäftspartnern gegen 2.45 Uhr in ein Schwimmbecken gestürzt und sich den 5. und 6. Nackenwirbel gebrochen habe. Der Kläger sei seit Oktober 2001 für das Unternehmen tätig und derzeit in einer Niederlassung in J. /K. beschäftigt. Er habe einen auf 36 Monate begrenzten Aussendungsvertrag und hätte im September des Jahres wieder nach L. kommen sollen. Während der gesamten Zeit der Aussendung sei der Kläger in Deutschland versichert gewesen. Der Kläger liege derzeit in J. im Krankenhaus, eine Verlegung nach Deutschland werde veranlasst.

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Ergänzend hierzu teilte die Firma H. am 17.08.2004 der Beklagten mit, dass der Kläger stellvertretender Leiter des Büros in J. sei und es ein wichtiger Bestandteil seiner Aufgabe für das Unternehmen in K. sei, die bestehenden Geschäftsbeziehungen und Verbindungen zu Kunden, Lieferanten und anderen wichtigen Institutionen zu festigen, auszubauen und neue hinzuzugewinnen. Für den 05.08.2004 sei der Kläger zu einer Abendveranstaltung durch Herrn M. eingeladen gewesen. Herr M. sei Repräsentant der Firma N. Computers in K ... Die Firma H. stehe mit der Firma N. in O. in Verhandlung, um deren Logistikpartner in Nordafrika zu werden. Des Weiteren seien von dem Kläger auf der Veranstaltung Kontaktgespräche auch mit Vertretern anderer Unternehmen geführt worden.

4

Auf weitere Anfrage der Beklagten teilte die Firma H. am 26.08.2004 mit, dass es sich bei der Firma H. um eine Speditionsgruppe handele, die unter den Namen P. einheitlich auftrete. Der Kläger sei mit Vertrag vom 20.06.2000 als Speditionssachbearbeiter bei der Muttergesellschaft Q. GmbH & Co. KG zum 01.08.2000 eingestellt worden. Aufgrund seiner guten Sprachkenntnisse und seiner Sprachgewandtheit sei der Kläger nach einer internen Ausschreibung von der Firme H. für den Auslandsaufenthalt in K. übernommen worden. Da der Kläger die Gruppengepflogenheiten gekannt habe und auch im Speditionsgeschäft zu Hause gewesen sei, habe er nach einer kurzen internen Einweisung ins Ausland entsandt werden können. Um der Entsendung den rechtlichen Rahmen zu geben, sei mit dem Kläger unter dem 18.09.2001 ein Auslandsentsendungsvertrag geschlossen worden. Der Kläger sei von der Gruppe nicht für einen Auslandseinsatz speziell eingestellt worden. Der Auslandseinsatz sei begrenzt bis zum 30.09.2004, die Suche nach einem Nachfolger für den Kläger sei schon lange vor dem Unfall begonnen worden; der Nachfolger solle zum 01.10.2004 die Arbeit in K. aufnehmen. Bevor der Kläger bei der Firma R. GmbH & Co. KG angestellt worden sei, habe er bei der Firma S. GmbH & Co. KG, T., gearbeitet. Der Kläger sei während seines Einsatzes in K. dem Geschäftsführer der H., Herrn U., und der Firma Q. GmbH & Co. KG unterstellt gewesen. Der Kläger habe regelmäßig telefonisch und schriftlich gegenüber Herrn U. Bericht erstattet und die üblichen monatlichen Ergebnisrechnungen für K. erstellt. Das Büro des Klägers sei in den Räumen der Tochtergesellschaft H. V., K ... Der Kläger sei in T. /W. gemeldet und habe sich dort zum 20.03.2004 abgemeldet. Ein Grund für die Abmeldung sei nicht bekannt. Nach seiner Rückkehr sei geplant gewesen, den Kläger in der Gruppe in verantwortlicher Position weiterzubeschäftigen. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung sei während des Auslandsaufenthaltes des Klägers in der zentralen Buchhaltung und Personalverwaltung in L. gemacht worden. Ein Teil des Gehaltes sei von dem Kläger im Namen der H. über die Tochtergesellschaft in K. ausgezahlt worden, ein anderer Teil in Euro auf sein Konto bei der Kreissparkasse X ... Es seien für den Kläger Sozialabgaben in Höhe seines Gesamteinkommens gezahlt worden. Das Einkommen des Klägers sei in Deutschland steuerpflichtig, da er aber mehr als 183 Tage im Jahr in K. sei (Doppelbesteuerungsabkommen), sei er von der Besteuerung in Deutschland befreit. Hinsichtlich des Unfalls vom 06.08.2004 sei noch auszuführen, dass es sich bei der Veranstaltung, an der der Kläger teilgenommen habe, um eine Abendveranstaltung mit Essen und anschließenden Gesprächsrunden gehandelt habe. Beginn der Veranstaltung sei um 21 Uhr gewesen. Wie es im Ausland üblich sei, habe der Kläger zu Herrn M. sowohl geschäftliche als auch private Kontakte gehabt. Die Veranstaltungen in K. seien die Basis für Geschäftsakquisitionen und Kontaktvertiefungen. In all den Gespräche, die der Kläger geführt habe, sei es um Logistikleistungen gegangen, die die Firma H. für die Firmen ausführe oder zukünftig ausführen wolle. Die Akquisition sei ein wichtiger Bestandteil der Aufgabe des Klägers in Marokko. Der Kläger habe sich aus weit überwiegend beruflichen Gründen bis zum Ende auf dieser Veranstaltung aufgehalten. Eine Blutprobe auf Alkohol sei nicht gemacht worden. Der Kläger habe sich beim Sprung in das Schwimmbecken verschätzt und sei mit dem Kopf gegen den Beckenrand gestoßen. Eigentümer des Schwimmbades seien die Eigentümer des Hauses in J ... Frau Y. habe genau wie die anderen Teilnehmer den Unfall zuerst bemerkt, als der Kläger bewegungslos im Wasser gelegen habe.

5

Am 13.08.2004 wurde der Kläger zur Weiterbehandlung in das Berufsgenossenschaftliche Z. (AA.) verlegt. Einem medizinischen Bericht des AA. vom 30.08.2004 ist zu entnehmen, dass bei dem Kläger eine komplette Querschnittlähmung unterhalb C4 bestehe. Die Beklagte veranlasste hierauf eine persönliche Befragung des Klägers. Gemäß der in der Verwaltungsakte befindlichen Niederschrift vom 09.09.2004 hat der Kläger hinsichtlich des Unfalltages angegeben, dass Herr M. von der Firma N., den er ungefähr 1 Jahr vorher kennen gelernt habe, zusammen mit zwei seiner Bekannten zu einer Soirée (französisch: Abendgesellschaft) eingeladen habe. Im Rahmen dieser Abendveranstaltung sei ihm, dem Kläger, die Möglichkeit gegeben worden, den Herren M. (Firma N.) und AB. (Firma AC.), Frau AD. (Firma AE.) sowie Herrn AF. (Investor aus K.) die Leistungsmöglichkeiten der Firma H. vorzustellen. Er - der Kläger - sei um etwa 21.30 Uhr zu der Abendveranstaltung gegangen, die in einem riesengroßen Haus mit einem ebenso großen Garten abgehalten worden sei. Es habe kein kaltes Buffet (Speiserepräsentation), aber Snacks (Zwischenmahlzeiten) und Canapés (mundgerecht geschnittene Brothäppchen) gegeben. Zu dieser Zeit sei zunächst nur Herr M. anwesen gewesen. Ungefähr eine Viertelstunde später seien Frau AD. und Herr AB. hinzugekommen, bevor Herr AF. den Tisch vervollständigte. Die Gespräche hätten dann etwa gegen 22 Uhr begonnen. An der Abendveranstaltung hätten ungefähr 80 bis 100 Personen teilgenommen. Unter diesen Personen seien auch noch andere gemeinsame Bekannte von Herrn M. und ihm gewesen. Die Gespräche, die der Vorstellung der Firma H. als Logistikpartner dienten, seien um ungefähr 0.30 Uhr beendet gewesen. In der Einladung zur Abendveranstaltung sei darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit zum Schwimmen bestehe und Badesachen mitgebracht werden könnten. Nach dem Ende der Gespräche habe Herr AF. die Abendveranstaltung verlassen. Er - der Kläger - habe sich mit Herrn M. in den Pool begeben, während Frau AD. und Herr AB. sich weiter unterhalten hätten. Ob diese noch hätten baden wollen, könne er nicht sagen. Wie er nachher erfahren habe, verlasse Frau AD. ebenfalls K ... Er habe sie sowie Herrn AB. an dem Tisch nach dem Baden noch einmal sprechen wollen. Zu der Zeit seien es in K. etwa 25 Grad gewesen. Nachts herrschten in K. zu dieser Zeit angenehme Temperaturen. Sie hätten den Pool zunächst von der linken Seite betrachtet. Hier habe der tiefe Bereich, in dem man nicht mehr hätte stehen können, nach 40 cm begonnen. Auf dieser Seite hätte man mit Hilfe einer Metalltreppe in den Pool gehen können. Zu dieser Zeit hätten sich etwa 2 bis 3 andere Personen in dem Pool befunden. Nachdem er kurz gebadet habe, habe er den Pool nochmals kurz verlassen. Anschließend habe er den Pool von der rechten Seite betreten. Dabei sei er leicht weggerutscht. In der Annahme, dass die rechte Seite des Pools genauso angelegt sei, wie die linke Seite, sei er mit dem Kopf voran in das Wasser gesprungen. Auf der rechten Seite des Pools sei jedoch die längere Seite flach bis der tiefe Bereich beginne, so dass er mit dem Kopf auf den flachen Beckenboden aufgekommen sei. Da er sich infolge seiner Verletzung nicht mehr hätte bewegen können, sei er kurze Zeit im Wasser getrieben, bis ihn eine Bekannte, Frau AG., umgedreht und festgehalten hatte. Alkohol habe er an dem Abend nicht getrunken, er trinke nie Alkohol, wenn er dienstlich tätig sei.

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Mit Bescheid vom 14.09.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) erlitten habe, weil die den Unfall verursachende Tätigkeit nicht in einem inneren Zusammenhang zu dem Tatbestand stehe, der den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII begründe. Der Kläger sei verunglückt, als er im Swimmingpool des Gastgebers habe baden wollen. Es handele sich dabei um eine Tätigkeit, die eigenwirtschaftlich bestimmt sei und somit nicht mehr dem von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten betriebsbezogenen Risikobereich zugeordnet werden könne.

7

Hiergegen erhob der Kläger - vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten - mit Schreiben vom 01.10.2004 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 22.11.2004 im Wesentlichen dahingehend begründete, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Die geschäftlichen Gespräche zwischen ihm und Frau AD. sowie Herrn AB. hätten nach der Erfrischung im Swimmingpool fortgesetzt werden sollen. Der Sprung ins Schwimmbecken erweise sich daher als eine Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit. Er - der Kläger - habe die Vorstellung gehabt, dass eine Beteiligung an den dortigen Aktivitäten zu einem positiven Eindruck von seiner Person hätte beitragen und damit auch dem Kundenkontakt hätte förderlich sein können. Er habe sich deshalb bei Frau AD. und Herrn AB., die am Tisch sitzen geblieben seien und auf ihn hätten warten wollen, um die geschäftlichen Gespräche anschließend weiterführen zu können, entschuldigt. Er habe dann kurz gebadet und das Becken verlassen, um sich ebenfalls kurz an einer Geschenkübergabe an einen der Gastgeber zu beteiligen. Danach habe er nur noch einmal kurz die Erfrischung im Wasser beenden wollen, und sei dann unglücklich in den Pool gesprungen, nachdem er vorher leicht weggerutscht sei. Die Unterbrechung der geschäftlichen Gespräche hätte insgesamt nur kurz erfolgen sollen und habe tatsächlich nur weniger als 10 Minuten gedauert. Dabei hätte die Beteiligung an der Geschenkübergabe unmittelbar der Kontaktpflege und damit der Kundenakquisition gegolten. Es bestehe deshalb ein innerer Zusammenhang. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) stehe Schwimmen während der Arbeitspause mit der versicherten Tätigkeit dann in einem inneren und damit rechtlich wesentlichen Zusammenhang, wenn es aus besonderen Gründen notwendig oder zweckmäßig sei. Hinzu komme, dass der erforderliche innere Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort einer auswärtigen Beschäftigung in der Regel eher anzunehmen sei als am inländischen Wohnort oder am Ort des Entsendungsunternehmens. Schließlich sei zu beachten, dass private Handlungen während einer nur ganz kurzzeitigen oder geringfügigen Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit ebenfalls versichert seien. Unterbrechungen, wie vorliegend, von wenigen Minuten, seien unwesentlich.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies dahingehend, dass es sich bei dem Baden im Swimmingpool um Mitternacht eindeutig um eine Tätigkeit gehandelt habe, die eigenwirtschaftlich bestimmt gewesen sei und somit nicht mehr dem von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten betriebsbezogen Risikobereich habe zugeordnet werden können. Die Temperaturen in K. seien nach den eigenen Angaben des Klägers angenehm gewesen, weshalb unterstellt werden könne, dass ein Bad im Pool aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Es hätten sich auch lediglich 2 bis 3 andere Personen im Pool befunden. Das Baden im Pool könne auch nicht als geringfügige Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit angesehen werden. Zudem habe sich der Unfall nicht nur während, sondern infolge einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereignet.

9

Mit seiner am 17.01.2005 bei dem Sozialgericht Bremen erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls weiterverfolgt. Das Sozialgericht Bremen hat mit Urteil vom 11.01.2006 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2004 verurteilt, den Unfall des Klägers vom 06.08.2004 als versicherten Unfall anzuerkennen und dem Kläger wegen der Unfallfolgen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen. Zur Begründung hat das Sozialgericht Bremen ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Besuch der Veranstaltung in der Villa des Herrn M. von der Firma N. neben einer Pflege der persönlichen Beziehung auch wesentlich geschäftlich ausgerichtet gewesen sei und, entsprechend den Gepflogenheiten im Ausland, den geschäftlichen Aktivitäten der Arbeitgeberfirma des Klägers gedient habe, insbesondere der Anwerbung neuer Kunden. Solange entsprechende Gespräche mit tatsächlichen oder in Aussicht genommenen Kunden geführt worden seien, sei der Aufenthalt des Klägers in der Firma zweifellos vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst gewesen. Der Entschluss des Klägers, im Swimmingpool der Villa des Gastgebers ein Bad zu nehmen, habe zweifellos auch eine Unterbrechung der geführten Gespräche mit tatsächlichen oder potentiellen Kunden beinhaltet. Er habe möglicherweise auch der weiteren Abkühlung bei Temperaturen, die vom Kläger mit 25 Grad Celsius angegeben worden seien, gedient. Nach einer kurzen Unterbrechung, während der der Kläger das Schwimmbecken verlassen habe, um zusammen mit anderen an den Gastgeber ein Geschenk zu überreichen, könne ohne Weiteres ein Versicherungsschutz angenommen werden, weil auch übliche und möglicherweise erwartete Verhaltensweisen der Gäste gegenüber dem Gastgeber zum erwarteten und normalen Verhalten gehörten. Der Kläger habe beabsichtigt, danach das Bad im Swimmingpool fortzusetzen. Ob bei diesem wiederholten Betreten des Schwimmbeckens der Zweck einer nächtlichen Abkühlung, die jedenfalls beim ersten Bad bereits erreicht worden sein müsse, erneut im Vordergrund gestanden habe und ob die vom Kläger angegebene hierfür notwendige Zeit von 10 Minuten als kurzfristige und daher unbeachtliche Unterbrechung anzunehmen sei, könne dahingestellt bleiben. Die nochmalige Absicht, das Schwimmbecken aufzusuchen, trage zwar eindeutige Züge von eigenwirtschaftlichem Tun und nicht von Aktivitäten, die dem Betriebszweck gedient hätten. Dennoch sei das wiederholte Aufsuchen des Schwimmbeckens als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 SGB VII anzusehen. Ausschlaggebend hierfür sei der als schlüssig angesehene Vortrag des Klägers, er habe die Vorstellung gehabt, dass eine Beteiligung an den Aktivitäten anderer Gäste zu einem positiven Eindruck seiner Person beitrage und damit auch in Kundenkontakten förderlich sein würde. Eine Unterbrechung der betrieblichen Aktivität sei durch das erste und auch das zweite Aufsuchen des Schwimmbeckens demnach nicht eingetreten. Der beim zweiten Aufsuchen des Schwimmbeckens erfolgte Sturz mit der anschließenden Verletzung von Wirbeln der Halswirbelsäule sei demgemäß als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII anzusehen. Für die Folgen des versicherten Unfalls habe die Beklagte die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

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Gegen das ihr am 27.02.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.03.2006 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass das Urteil des Sozialgerichts Bremen nicht überzeuge. Das Gericht habe selbst in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Entschluss des Klägers, im Swimmingpool der Villa des Gastgebers ein Bad zu nehmen, zweifellos auch eine Unterbrechung der geführten Gespräche mit tatsächlichem oder potentiellen Kunden beinhaltet habe. Das Gericht habe sogar darauf hingewiesen, dass die nochmalige Absicht, das Schwimmbecken aufzusuchen, eindeutig Züge von eigenwirtschaftlichem Tun und nicht von Aktivitäten trage, die dem Betriebszweck dienten. Der Kläger habe im Rahmen der korrigierten Niederschrift der Vernehmung vom 10.09.2004 darauf hingewiesen, dass er sich nach dem Baden noch einmal mit Frau AD. und Herr AB. zu einem Gespräch habe treffen wollen. In demselben Aktenvermerk habe der Kläger aber auch darauf hingewiesen, dass er Herrn AB. sowie Frau AD. schon länger (2 Jahre) kenne. Weiter habe der Kläger ausgeführt, dass beide Personen noch dabei gewesen seien, ihre Geschäftstätigkeiten aufzubauen und daher noch "kein Ohr" für einen Spediteur gehabt hätten. Dieser Hinweis bedeute, dass das geplante Gespräch im Anschluss an das Baden nur privaten Zwecken habe dienen sollen. Um eine Aufnahme von Geschäftsbeziehung o.ä. habe es dabei nicht gehen können. Auch das Argument, der Kläger habe die Vorstellung gehabt, dass eine Beteiligung an den Aktivitäten anderer Gäste zu einem positiven Eindruck auf potentielle Kunden beitragen könne, sei nicht schlüssig. So habe der Kläger in seiner korrigierten Niederschrift darauf verwiesen, dass er bei den Gästen, mit denen die Geschäftsbeziehungen hätten vertieft werden sollen, schon länger bekannt gewesen sei. Infolgedessen stelle sich schon die Frage, wie ein Bad in einem Swimmingpool einen positiven Eindruck auf potentielle Kunden machen könne, wenn der Kläger diese Kunden schon seit Jahren kenne. Ein betriebliches Interesse für das Bad sei nicht zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.12.2003 - Az.: B 2 U 23/03 R) werde der Versicherungsschutz unterbrochen, solange der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Tätigkeit nicht übereinstimmten.

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Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11.01.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Der Kläger bezieht sich zur Begründung auf das Urteil des Sozialgerichts Bremen. Er ist weiterhin der Auffassung, dass am Unfalltag die geschäftlichen Gespräche durch das Aufsuchen des Swimmingpools nur kurz und unwesentlich unterbrochen worden seien bzw. aufgrund seiner Verletzung nicht hätten fortgeführt werden können. Er sei mit Herrn M. in den Pool gesprungen, der sich nach dem ersten Gesprächsteil habe erfrischen wollen. Nachdem er anschließend Herrn M. kurz zu einer Geschenkübergabe begleitet habe, habe er nochmals kurz in das Becken springen wollen, bevor die Gespräche fortgeführt worden wären.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Dem Senat haben außer der Prozessakte die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen. Alle Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird hierauf verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Bremen hat der Kläger am 06.08.2004 keinen Arbeitsunfall erlitten und kann demgemäß die Bewilligung von Leistungen der Unfallversicherung nicht verlangen. Der Senat konnte über das Rechtsmittel durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

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Anzuwenden sind vorliegend bereits die Vorschriften des SGB VII, weil sich der Unfall nach dessen Inkrafttreten zum 01.01.1997 ereignet hat (Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG), § 212 SGB VII).

17

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz u.a. nach § 2 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zählen zu den kraft Gesetztes versicherten Personenkreise insbesondere die Beschäftigten.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger war kraft Ausstrahlung (§ 4 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV -) zwar zunächst grundsätzlich nach deutschem Recht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Denn er wurde ursprünglich von der Muttergesellschaft Q. GmbH & Co. KG zum 01.08.2000 als Speditionssachbearbeiter eingestellt und aufgrund des Zusatzvertrages vom 18.09.2001 mit der Tochtergesellschaft H., L., als Angestellter im Speditionsgeschäft für die zeitlich begrenzte Dauer von 36 Monaten nach J. /K. entsandt (siehe zur Zulässigkeit einer Ausstrahlung sowie Dauer von 36 Monaten für K. - Kruschinsky in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 1, § 2 Rn. 240 bis 244, 250). Ebenfalls war nach Rückkehr des Klägers nach Deutschland eine Weiterbeschäftigung in leitender Position vorgesehen (hierzu BSG, Urteil vom 10.08.1999 - Az.: B 2 U 30/98 R). Da der dortige Aufenthalt nach dem Zusatzvertrag zum Anstellungsvertrag für 36 Monate vorgesehen war und der Kläger am faktischen Beschäftigungsort eine Unterkunft genommen hatte, handelte es sich bei seinem Aufenthalt in J. /K. nicht um eine Dienstreise, auf die die besonderen, von der Rechtsprechung dafür entwickelten Grundsätze anzuwenden wären (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2003 - Az.: B 2 U 43/02 R; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 1, § 8 Rn. 87 ff.), sondern um eine Tätigkeit am - auswärtigen - Beschäftigungsort (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1975 - Az.: 2 RU 261/73; BSG, Urteil vom 19.08.2003 - Az.: B 2 U 43/02 R). In Ausnahmefällen kann jedoch auch in derartigen Entsendungsfällen ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Dienstreise anerkannt werden (hierzu BSG, Urteil vom 28.06.1988 - Az.: 2 RU 60/87).

19

Der sich grundsätzlich auf die Tätigkeit des Klägers in K. erstreckende Schutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung führt indessen nicht automatisch dazu, dass das Ereignis vom 06.08.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Für einen Unfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist es vielmehr erforderlich, dass dieser infolge eine den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten ist. Dies erfordert eine sachliche Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des BSG, vergleiche hierzu nur Urteil vom 04.09.2007 - Az.: B 2 U 24/06 R). Der innere Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte, und zu deren Beurteilung ist neben den Angaben des Versicherten auf die objektiven Umstände abzustellen (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - Az.: B 2 U 24/06 R). Ein solcher innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis ist am Ort einer auswärtigen Beschäftigung in der Regel eher anzunehmen als am inländischen Wohnort oder am Ort des Entsendeunternehmens (BSG, Urteil vom 19.03.1996 - Az.: 2 RU 14/95).

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Die zum Unfall führende Tätigkeit stand nach Auffassung des Senats jedoch nicht in einem inneren Zusammenhang mit der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten versicherten Tätigkeit des Klägers. Unstreitig ist, dass der Kläger zunächst im Rahmen der Teilnahme an der Abendveranstaltung am 06.08.2004, soweit er geschäftliche Gespräche mit den anderen Gästen geführt hat, eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat. Denn diese Teilnahme diente seiner eigentlichen Tätigkeit, nämlich die Leistungsmöglichkeiten der Firma H. vorzustellen. Hingegen stand der Kläger nicht mehr unter Versicherungsschutz, als er beim beabsichtigten Baden bzw. Sprung in den Swimmingpool verunglückte. Das Baden, z.B. in einem Swimmingpool oder einem See, gehört ebenso wie das Essen und Trinken, der Verzehr von Genussmitteln oder das Rauchen in der Regel zum privaten unversicherten Bereich (vgl. Krasney in Brackmann: Handbuch der Sozialversicherung, § 8 Rdnr. 80, 86; BSGE 16, 236, 239). Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger nach dem Baden beabsichtigte, weitere Gespräche zu führen. Denn selbst unterstellt, dass dies zuträfe, kann ein Versicherungsschutz für das Baden nicht zuerkannt werden. Dem Baden bzw. Schwimmen ist ein betriebsbezogener Zweck allerdings dann beizumessen, wenn dies bei noch fortzusetzender versicherter Arbeit der Wiederherstellung oder Erhaltung seiner Arbeitskraft zu dienen bestimmt ist (vgl. BSGE a.a.O., S. 239; BSG vom 08.07.1980 - 2 RU 25/80 -). Dies lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Der Kläger hat in seiner (korrigierten) Aussage vom 10.09.2004 (17.09.2004) selbst ausgeführt, dass zum Unfallzeitpunkt die Temperaturen angenehm gewesen seien. Von einem Erschöpfungszustand aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen während der vorher geführten Gespräche, der ein Baden unter Umständen als erforderlich hätte erscheinen lassen können, hat der Kläger nicht berichtet.

21

Des Weiteren lässt sich ein innerer Zusammenhang zwischen dem Baden im Swimmingpool und der versicherten Tätigkeit nicht mit der Begründung herstellen, dieses sei wesentlicher Teil der geschäftlichen Gespräche gewesen (vgl. insoweit für die Nahrungsaufnahme BSG vom 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R -). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Baden im Rahmen von geschäftlich geprägten Abendveranstaltungen in J. /K. üblich ist und der Kläger sich diesem aufgrund der gesellschaftlichen Vorgaben nicht hätte entziehen können. Nach den Angaben des Klägers haben 80 bis 100 Personen an der Abendveranstaltung teilgenommen. Kurz vor dem Unfallzeitpunkt hätten sich jedoch lediglich 2 bis 3 Personen in dem Pool befunden. Bei einer so geringen Anzahl von Badenden aber kann - jedenfalls für den Unfallzeitpunkt - nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit dem Aufsuchen des Swimmingpools einer Erwartungshaltung seiner Geschäftspartner entsprochen habe. Der Kläger des Weiteren hat auch nicht geltend gemacht, er habe sich bei seinem zweiten Bad mit einem potentiellen Kunden in den Swimmingpool begeben oder mit einem bereits im Swimmingpool befindlichen Kunden weitere Gespräche führen wollen. Die rein subjektive Vorstellung des Klägers, seine Beteiligung an den Aktivitäten führe zu einem positiven Eindruck seiner Person und sei auch den Kundenkontakten förderlich, findet in den objektiven Umständen keine Stütze. Das erneute Baden im Anschluss an die Geschenkübergabe kann demnach nicht als versicherte Tätigkeit angesehen werden, denn die Unterbrechung der eigentlichen Tätigkeit diente ausschließlich betriebsfremden Zwecken. Solange der Kläger durch das Baden eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt hat, war sein Versicherungsschutz unterbrochen, und zwar so lange, bis er seine eigentliche versicherte Tätigkeit, nämlich das Gespräch mit Frau AD. und Herrn AB., wieder aufgenommen hätte.

22

Nach alledem hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

24

Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen.