Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.05.2008, Az.: L 12 AL 233/06

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Ruhen von Arbeitslosenhilfe wegen Arbeitsablehnung; Beweislast für den Zugang eines Arbeitsangebots

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.05.2008
Aktenzeichen
L 12 AL 233/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 33040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0529.L12AL233.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich, S 5 AL 78/04 vom 06.09.2006

Fundstelle

  • info also 2009, 161-165

Redaktioneller Leitsatz

Im Streit um eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung oder Nichtbewerbung trifft die Bundesagentur für Arbeit im Zweifel die Beweislast für den Zugang eines ordnungsgemäßen Stellenangebots mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung. Vor einer Beweislastentscheidung im Wege der Beweiswürdigung kann jedoch im Einzelfall festzustellen sein, dass ein ordnungsgemäßes Stellenangebot erfolgt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 6. September 2006 wird aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Eintritt von drei Sperrzeiten nebst Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Nicht-Bewerbens auf Arbeitsangebote der Beklagten.

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Der 1968 geborene Kläger, der verschiedene Berufsausbildungen bzw. Umschulungen (Maler und Lackierer (1986-88), Altenpfleger (1992), Hauswirtschafter (1998)) jeweils ohne Abschluss durchlief, bezog - von vorübergehenden Unterbrechungen abgesehen - seit 1990 Leistungen von der Beklagten, im Jahr 2003 zuletzt Alhi in Höhe von 115,15 EUR wöchentlich bzw. 16,45 EUR täglich. Seine Vermittlungsfähigkeit war nach seinen Angaben im Antrag auf Alhi vom 3. November 2003 nicht eingeschränkt.

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Mit Schreiben vom 28. November 2003 unterbreitete die Beklagte dem seinerzeit in I. wohnhaften Kläger ein Arbeitsangebot als Lager- und Versandarbeiter bei der Fa. J., K., (im Folgenden: Fa. L.). Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 mit, der Kläger habe sich bei ihr nicht gemeldet bzw. nicht beworben. Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 2. Januar 2004 den Eintritt einer Sperrzeit vom 2. bis 22. Dezember 2003 (drei Wochen) fest. Das Verhalten des Klägers stehe einer Arbeitsablehnung gleich. Zugleich hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi (zuletzt Verfügung vom 13.11.2003) für den genannten Zeitraum auf. Zwar habe der Kläger die mangelnde Kontaktaufnahme mit dem ihm benannten Arbeitgeber (bei einer persönlichen Vorsprache im Arbeitsamt (AA) I. am 2.1.2004) damit begründet, dass ihm aus finanziellen Gründen ein Umzug nicht möglich sei. Hierdurch könne der Eintritt der Sperrzeit jedoch nicht abgewendet werden; es sei ihm vielmehr zumutbar, bundesweit eine Arbeitsstelle anzunehmen. Im Übrigen gebe es hierfür finanzielle Ausgleiche durch das AA. Der Kläger habe auch gewusst bzw. wissen können, dass sein Anspruch wegen Eintritts einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen ist; sollte er dies nicht gewusst haben, habe er zumindest grob fahrlässig das ihm ausgehändigte "Merkblatt für Arbeitslose" nicht gelesen. Den hiergegen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobenen, aber nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2004 zurück. Hierzu führte sie u.a. aus, der Kläger habe durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt, obwohl er in dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen belehrt worden sei. Einen wichtigen Grund hierfür habe er weder vorgetragen noch sei dieser erkennbar. Da es sich um die erstmalige Ablehnung eines Arbeitsangebotes gehandelt habe, betrage die Sperrzeit drei Wochen. Sie beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründe. Zugleich sei die Bewilligung der Alhi für den Sperrzeit-Zeitraum wegen der insoweit wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben gewesen. Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung, die ihm mit dem Arbeitsangebot erteilt worden sei, habe er wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass sein Anspruch mit dem Eintritt der Sperrzeit zum Ruhen gekommen sei.

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Mit Schreiben vom 5. und 10. Dezember 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger zwei weitere Arbeitsangebote als Produktionshelfer bei der (Zeitarbeits-)Firma M., N., bzw. als Verpacker bei der (Zeitarbeits-)Firma O., P ... Beide Firmen teilten der Beklagten ebenfalls mit, dass sich der Kläger bei ihnen nicht gemeldet bzw. nicht beworben habe (Schreiben vom 16. Januar 2004 bzw. 23. Dezember 2003). Mit Bescheiden vom 25. Mai 2004 stellte die Beklagte daraufhin nach Anhörung des Klägers den Eintritt weiterer Sperrzeiten vom 23. Dezember 2003 bis 2. Februar 2004 (sechs Wochen) bzw. vom 3. Februar bis 26. April 2004 (zwölf Wochen) wegen Arbeitsablehnung fest, hob die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 2. Januar bis 2. Februar 2004 (vom 19. Dezember 2003 bis 1. Januar 2004 ruhte der Alhi-Anspruch aus anderen Gründen) bzw. vom 3. Feburar bis 26. April 2004 auf und forderte die auf die Aufhebungszeiträume entfallene Alhi in Höhe von 492,72 EUR bzw. 1.378,44 EUR vom Kläger zurück. Zur Begründung gab die Beklagte u.a. an, der Kläger habe wiederum trotz Belehrung über die Rechtsfolgen keinen Kontakt zu den ihm benannten Arbeitgebern aufgenommen und dadurch seine mögliche Einstellung verhindert. Die Sperrzeiten betrügen nunmehr sechs bzw. zwölf Wochen, da es sich um wiederholte Ablehungen gehandelt habe. Auch insoweit habe er gewusst oder wissen können, dass sein Alhi-Anspruch zum Ruhen gekommen sei. Die auch gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wurden ebenfalls nicht begründet. Mit Widerspruchsbescheiden vom 26. bzw. 27. Juli 2004 wies die Beklagte die Widersprüche daher aus den Gründen des vorangegangenen Widerspruchsbescheides (vom 26.2.2004) zurück. Auch hinsichtlich der weiteren Arbeitsangebote lägen keine wichtigen Gründe für eine Ablehnung durch den Kläger vor. Der Umfang der Sperrzeiten umfasse das im Wiederholungsfall vorgesehene gesetzliche Normalmaß; Minderungsgründe seien nicht gegeben. Auf den am 27. Februar 2004 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2004 hat der Kläger am Montag, den 29. März 2004, und auf die Widerspruchsbescheide vom 26. bzw. 27. Juli 2004 am Montag, den 30. August 2004, Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erhoben. Das SG hat die beiden letzteren Verfahren zunächst mit Beschluss vom 17. November 2004 getrennt, sodann jedoch mit Beschluss im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. September 2006 alle genannten Verfahren (wieder) miteinander verbunden. Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger u.a. Folgendes ausgeführt: Für die Nicht-Bewerbung auf das Arbeitsangebot bei der Fa. L. habe er einen wichtigen Grund gehabt, weil für ihn keine Möglichkeit bestanden habe, einen Arbeitsplatz in rd. 700 km Entfernung von seinem damaligen Wohnort anzutreten; ihm fehle es sowohl an den Mitteln für eine Anreise wie auch für einen Wohnungswechsel nach Q ... Auch für die Nicht-Bewerbung auf die Arbeitsangebote bei den Firmen M. und O. habe er einen wichtigen Grund gehabt. Er habe seinerzeit die Förderung einer Umschulung zum Podologen (Fußpflegefachkraft) oder Heimerzieher angestrebt und diesbezüglich bereits im Dezember 2003 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten Gespräche geführt, in deren Ergebnis er habe hoffen dürfen, entsprechend gefördert zu werden. Die ihm dann unterbreiteten Arbeitsangebote hätten die angestrebte Umschulung und damit seine weitere berufliche Entwicklung aber beeinträchtigt. Zudem hätten ihm die angebotenen Tätigkeiten keine langfristige Perspektive geboten, da es sich jeweils nur um befristete Stellen gehandelt habe. Demgegenüber habe die angestrebte Umschulung die Perspektive geboten, seine langjährige Arbeitslosigkeit dauerhaft zu beenden. Auch wenn die Umschulung zwischenzeitlich von der Beklagten abgelehnt worden sei (Bescheid v. 1.10.2004 / Widerspruchsbescheid v. 23.11.2004) könne ihm die Nicht-Bewerbung auf die Arbeitsangebote deshalb nicht angelastet werden.

5

Die Beklagte ist den Klagen unter Bezug auf die in den Widerspruchsbescheiden genannten Gründe entgegengetreten. Hinsichtlich des Arbeitsangebotes bei der Fa. LS sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass bereits ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung auch außerhalb des Pendelbereichs zumutbar sei. Hinsichtlich der Arbeitsangebote bei den Firmen M. und O. sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt dieser Angebote weder eine feste Umschulungszusage erhalten hatte noch habe er eine konkrete Einstellungs- bzw. Aufnahmezusage eines Bildungsträgers zu einem bestimmten Termin gehabt. Unabhängig davon sei aber auch mit diesen Arbeitgebern zumindest eine Kontaktaufnahme notwendig und zumutbar gewesen. Das Arbeitsangebot bei der Firma M. habe sich außerdem auf eine Dauerbeschäftigung bezogen. Sich überhaupt nicht um Stellenangebote zu kümmern, sei jedenfalls nicht der richtige Weg gewesen, wie auch die gescheiterten Umschulungspläne im nachhinein bewiesen hätten.

6

Das SG hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten mit Urteil vom 6. September 2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger könne zwar für sein Verhalten keinen wichtigen Grund in Anspruch nehmen, da ihm nach langjähriger Arbeitslosigkeit ein bundesweiter Umzug zur Arbeitsaufnahme zumutbar gewesen sei und auch die angestrebte, aber noch nicht verbindlich zugesagte Weiterbildungsmaßnahme keinen Vorrang genossen habe. Allerdings habe nicht festgestellt werden können, ob dem Kläger mit den Arbeitsangeboten die vorgeschriebene Rechtsfolgenbelehrung überhaupt und - falls ja - mit welchem Inhalt erteilt worden seien. Der Eintritt einer Sperrzeit stelle einen derart gravierenden Eingriff in die Lebenssituation des Arbeitslosen dar, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine Belehrung über die im Fall einer Weigerung eintretenden Rechtsfolgen vorschreibe. Diese sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zwar nicht schriftlich erforderlich, müsse aber in jedem Fall konkret, richtig, vollständig und in einer dem Arbeitslosen verständlichen Form geschehen. Er müsse erkennen können, was von ihm verlangt werde und welche Folgen ein Verstoß auf seinen Leistungsanspruch habe. In seiner aktuellen Rechtsprechung (Urt. v. 1.6.2006 - B 7a AL 26/05 R) habe das BSG den zwingenden formalen Charakter der Rechtsfolgenbelehrung unterstrichen. Es sei daher unerheblich, ob dem Kläger unter Umständen die in der konkreten Situation zutreffende Rechtsfolgenbelehrung aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit der Beklagten und nach seinen intellektuellen Fähigkeiten bekannt gewesen sei; auf ein Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen komme es ebensowenig an, wie auf die Kausalität eines Belehrungsfehlers für das Verhalten des Arbeitslosen. Angesichts dieser Anforderungen müsse bei einer schriftlichen Belehrung mindestens deren konkreter Text bekannt sein. Es reiche nicht aus, wenn lediglich ein Muster oder ein Formular mit einer Rechtsfolgenbelehrung vorgelegt werde, das "immer" Verwendung finde. Vielmehr sei die authentische - ggf. elektronische - Dokumentation des konkreten Schreibens erforderlich, das der Arbeitslose erhalten habe. Der Inhalt der dem Kläger in den konkreten Fällen erteilten Rechtsfolgenbelehrung sei aber weder bekannt noch von der Beklagten belegt worden. Die Nichterweislichkeit einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung gehe deshalb nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Beklagten. Weder verfüge der betroffene Arbeitslose in gleicher Weise wie die Beklagte über die Möglichkeit der Dokumentation noch sei er hierzu verpflichtet. Da Fehler in der Rechtsfolgenbelehrung von Amts wegen zu prüfen seien, komme es schließlich auch nicht darauf an, ob diese vom Arbeitslosen entsprechend gerügt worden seien oder nicht. Gegen dieses ihr am 9. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. November 2006 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zwar habe das SG die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung zutreffend beschrieben; tatsächlich hätten aber die dem Kläger unterbreiteten Arbeitsangebote eine diesen Anforderungen genügende Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Die Belehrungen seien auch nicht untereinander widersprüchlich oder auf sonstige Weise irreführend gewesen. Die maßgeblichen Stellenangebote könnten zwar nicht mehr vorgelegt werden, da - wie es der Verwaltungspraxis der Beklagten entspreche - keine Entwürfe der Schreiben an den Kläger zur Akte genommen worden und diese nach Absendung auch elektronisch nicht mehr abrufbar seien. Der Kläger habe aber den Zugang der Stellenangebote bisher zu keinem Zeitpunkt bestritten. Aus der bloßen Bitte seines Prozessbevollmächtigten um Übersendung einer Kopie des Arbeitsangebotes vom 28. November 2003 im Rahmen des ersten Widerspruchsverfahren könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger die Arbeitsangebote nicht erhalten habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er die Angebote erhalten und durch die Rechtsfolgenbelehrungen auf der jeweiligen Rückseite über die Folgen einer Verhinderung des Zustandekommens des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses belehrt worden sei. Auch in einem vergleichbaren Fall, bei dem der (dortige) Kläger sogar den Zugang des in der Verwaltungsakte nur durch den Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber dokumentierten Arbeitsangebotes bestritten habe, habe das BSG nach den Gesamtumständen des Falles keinen Anlass zu Zweifeln an dessen Zugang und an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung gesehen (Urt. v. 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R). Viel weniger könnten sich daher solche Zweifel in einem Verfahren - wie hier - ergeben, in dem der Zugang der Arbeitsangebote praktisch außer Zweifel stehe. Auf Hinweis des Senats auf seine bisherige Rechtsprechung zum Beginn von Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung (Urteile v. 14.6.2007 - L 12 AL 77/06, L 12 AL 127/06; zu Letzterem Revision anhängig beim BSG - B 7 AL 39/07 R) hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2008 den Bescheid vom 2. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 für die Zeit vom 2. bis 8. Dezember 2003 zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 6. September 2006 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

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Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Er ist der Auffassung, die von der Beklagten ergänzend angeführte Rechtsprechung des BSG sei nicht einschlägig. Im Übrigen meine die Beklagte zu Unrecht, dass die Frage des Zugangs des Arbeitsangebots und der ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung nie streitig gewesen sei. Er habe die Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten bereits mit Schreiben vom 19. Januar 2004 um Übersendung vollständiger Kopien der streitigen Arbeitsangebote vom 28. November bzw. 10. Dezember 2003 gebeten. Die Beklagte sei dieser Bitte nicht nachgekommen. Stellenangebote mit einer Rechtsfolgenbelehrung habe er auch von der Beklagten nicht erhalten. Die Arbeitsangebote habe er zwischenzeitlich vernichtet. Im Übrigen habe er sich auf die Arbeitsangebote auch nicht beworben, weil er nicht gewusst habe, ob ihm damit überhaupt ein Arbeitsplatz angeboten werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008, den sonstigen Inhalt der Prozessakte, der verbundenen Prozessakten des SG Aurich - S 5 AL 192/04, S 5 AL 231/04 - sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.

Entscheidungsgründe

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Die gem. § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Die Zulässigkeit scheitert auch hinsichtlich der (verbliebenen) Zeiträume vom 9. bis 23. Dezember 2003 bzw. vom 2. Januar bis 2. Februar 2004 insbesondere nicht daran, dass für diese alleine ein Gegenstandswert (Höhe der entsprechenden Alhi) von jeweils 500,00 EUR erkennbar nicht erreicht wird, wie ihn § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der auf den Fall noch anwendbaren, bis 31. März 2008 geltenden Fassung für die Zulässigkeit der Berufung voraussetzt. Die mit der Sperrzeitentscheidung der Beklagten streitigen Ansprüche des Klägers auf Alhi aus diesen Zeiträumen sind vielmehr den Ansprüchen für die weiteren streitigen Zeiträume hinzuzurechnen (§ 202 SGG i.V.m. §§ 2, 5 Zivilprozessordnung - ZPO) und übersteigen mit diesen zusammen den (bisher) maßgeblichen Beschwerdewert.

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Die Berufung ist in ihrem verbliebenen Umfang auch begründet. Die Sperrzeitfeststellungen der Beklagten erfolgten - soweit sie von der Beklagten nicht für Zeiten vor dem 9. Dezember 2003 zurückgenommen wurden - zu Recht, weil die dem Kläger unterbreiteten Arbeitsangebote jeweils wirksam und zumutbar waren und der Kläger für seine Untätigkeit keinen wichtigen Grund in Anspruch nehmen kann. Für die Dauer der eingetretenen Sperrzeiten war die Beklagte auch berechtigt, die Bewilligung der Alhi rückwirkend aufzuheben und die insoweit überzahlten Beträge zurückzufordern.

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Die Beklagte und das SG haben in ihren jeweiligen Entscheidungen bereits auf die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der auf den Fall anwendbaren, bis zum 5. August 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I 3443) (SGB III a.F.) hingewiesen. Danach tritt eine Sperrzeit u.a. ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Entgegen der Auffassung des SG lagen diese Voraussetzungen jedoch auch im Hinblick auf alle drei streitigen Arbeitsangebote der Beklagten vor.

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Die Beklagte hat dem Kläger die streitigen Arbeitsangebote zur Überzeugung des Senats zunächst insbesondere wirksam mit einer zutreffenden und ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet: Wie das SG folgt auch der Senat dabei der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach die vom Gesetz geforderte Rechtsfolgenbelehrung im Hinblick auf die gravierenden Folgen einer Sperrzeit für den Arbeitslosen bestimmten Anforderungen genügen muss. Ihre Wirksamkeit setzt stets voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Nichtannahme oder dem Nichtantreten des vorgeschlagenen Beschäftigungsverhältnisses bzw. aus der Verhinderung seines Zustandekommens für ihn ergeben, wenn für sein Verhalten kein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BSGE 53, 13, 16 [BSG 10.12.1981 - 7 RAr 24/81];  61, 289, 294 [BSG 13.05.1987 - 7 RAr 90/85];  84, 270, 276sowie BSG, Urt. v. 1.6.2006 - B 7aAl 26/05 R = SGb 2006, 609 jew. m.w.N.). Die Rechtsfolgenbelehrung muss widerspruchsfrei sein, sodass es auf die sonstigen Kenntnisse oder das Kennenmüssen sowie die intellektuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zum Erkennen der (ggf. richtigen) Rechtsfolgen ebensowenig ankommt wie auf die Ursächlichkeit eines Fehlers der Belehrung für das Verhalten des Arbeitslosen (BSG, aaO.). Dies folgt schließlich aus dem vom BSG mehrfach betonten, zwingenden formalen Charakter der Belehrung (BSG, aaO.). Für den Zugang sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit einer diesen Anforderungen genügenden Rechtsfolgenbelehrung trägt dabei im Zweifel die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast, da Verfassung und Absendung des Arbeitsangebotes in ihrem Verantwortungsbereich liegen und sie aus seinem Zugang Rechtsfolgen herleitet (BSG, Urt. v. 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R) (Grundsatz der "objektiven Beweislast"; siehe dazu bereits BSGE 6, 70, 72ff.). Allerdings kommt es zu einer Entscheidung unter Anwendung dieses Grundsatzes nur, wenn nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten und nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls überhaupt ernstliche Zweifel an dem entscheidungserheblichen Sachverhalt verbleiben. Der Frage nach der Beweislast geht mithin zunächst die richterliche Beweiswürdigung voraus (vgl. BSGE 24, 25, 27f.; BSG SozR 3-1500 § 128 Nr. 11; s.a. BVerwGE 10, 270 [BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58]). Stellt sich die Sachverhaltsschilderung eines Beteiligten nach den erreichbaren Beweismitteln daher für das Gericht praktisch als erwiesen und stellen sich die dagegen erhobenen Einwände als unwahrscheinlich oder als bloße Schutzbehauptungen dar, besteht für eine Entscheidung nach Beweislastregeln keine Notwendigkeit und kein Raum. Daher sind zunächst die Glaubhaftigkeit der streitigen Sachverhaltsdarstellung und sodann die Substanz der gegen sie erhobenen Einwände zu gewichten. Dabei kann es - neben anderen Faktoren - auch von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Begründung der Verfahrensbeteiligte, der sich auf eine für ihn letztlich günstige Beweislastverteilung beruft, seine Einwände vorgebracht hat und in welchem Umfang es ihm zumutbar gewesen wäre, selbst für eine Aufklärung des Sachverhalts (etwa durch Vorlage an ihn gerichteter Schreiben) zu sorgen. Erst wenn nach der erforderlichen Würdigung keine der widerstreitenden Sachverhaltsschilderungen als festgestellt gelten kann, ist eine Entscheidung zu Lasten desjenigen, der aus einer nicht beweisbaren Behauptung Rechte herleitet, gerechtfertigt.

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Gemessen daran vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass dem Kläger die streitigen Arbeitsangebote der Beklagten gar nicht, gänzlich ohne oder auch nur mit einer unvollständigen bzw. fehlerhaften Rechtsfolgenbelehrung zugegangen sind: Der Senat hat zunächst keine Zweifel daran, dass der Kläger die streitigen Arbeitsangebote überhaupt erhalten hat. Soweit der Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Mai 2007 möglicherweise dahin verstanden werden konnte, der Kläger wolle (nunmehr) auch behaupten, keines der Arbeitsangebote erhalten zu haben, hat der Kläger dies selbst durch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung richtig gestellt. Danach hat er die Arbeitsangebote erhalten, sie aber nach Erhalt vernichtet, und war möglicherweise auch deshalb nicht mehr in der Lage, sie seinem im Widerspruchsverfahren für ihn tätig werdenden Prozessbevollmächtigten vorzulegen. Die streitigen Arbeitsangebote waren zur Überzeugung des Senats auch mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen. Die Beklagte hat bereits in ihren Bescheiden und Widerspruchsbescheiden sowie im erstinstanzlichen Klageverfahren wiederholt dargestellt, dass sie dem Kläger die streitigen Arbeitsangebote mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2008 hat die Vertreterin der Beklagten zudem detailliert ausgeführt, dass die Arbeitsangebote der Beklagten regelmäßig mit einer entsprechenden Rechtsfolgenbelehrung auf der Rückseite "herausgehen", da dies durch die verwendete EDV so vorgegeben sei. Zwar sind die Arbeitsangebote weder in den vorliegenden Unterlagen dokumentiert noch - nach Angaben der Beklagten - für den hier fraglichen Zeitraum rückwirkend dokumentierbar. Gleichwohl ist dem Senat die beschriebene Verfahrensweise auch aus anderen Verfahren geläufig, ohne dass ihm dabei bisher ein in dem Sinne "unvollständiges" Arbeitsangebot - ohne Rechtsfolgenbelehrung - bekannt geworden wäre. Der Senat hält es im Weiteren auch für praktisch unmöglich, dass dem Kläger gleich drei (im genannten automatisierten Verfahren erstellte) Arbeitsangebote innerhalb kürzester Zeitfolge ohne Rechtsfolgenbelehrung zugegangen sein könnten. Die Einlassungen der Beklagten sprechen vielmehr im Sinne eines ersten Anscheins für einen Zugang der Arbeitsangebote mit Rechtsfolgenbelehrung, der - in Ermangelung objektiver Beweismittel - nur durch entsprechend substanziierte Einwände des Klägers erschüttert werden kann. Die vom Kläger indes - wiederum erstmals - mit Schriftsatz vom 12. Februar 2007 erhobene und sodann in der mündlichen Verhandlung wiederholte pauschale Behauptung, "Stellenangebote, die mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen seien, nicht erhalten zu haben", vermag keine durchgreifenden Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zu begründen. Träfe sie zu, wäre nicht verständlich, weshalb der - anwaltlich vertretene - Kläger diesen maßgeblichen Aspekt nicht zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt unter Vorlage (auch nur eines) der (vermeintlich) unvollständigen Arbeitsangebote geltend gemacht hat. Der Senat wertet die Einlassung des Klägers daher insoweit als bloße Schutzbehauptung. Sie ist schließlich auch vor dem Hintergrund des später (genannter Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 21.5.2007) noch gesteigerten, in der mündlichen Verhandlung allerdings wieder "relativierten" Vortrags, die Arbeitsangebote angeblich gar nicht erhalten zu haben, nicht glaubwürdig. Die dem Kläger mit den Arbeitsangeboten zur Überzeugung des Senats erteilten Rechtsfolgenbelehrungen genügten schließlich auch in Umfang und Inhalt den aufgezeigten Anforderungen. Der Senat stützt sich insoweit auf die Wiedergabe des Textes der Belehrung im Berufungsschriftsatz der Beklagten vom 1. November 2006; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Wiedergabe des Wortlauts ergeben sich für den Senat nicht. Danach aber wurde der Kläger ausdrücklich darüber belehrt, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn er ohne wichtigen Grund die ihm umseitig angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert. Im Folgenden werden Dauer und Folgen der Sperrzeit (auch) für den Alhi-Anspruch des Klägers erläutert und erklärend darauf hingewiesen, dass ein Ruhen des Anspruchs bedeutet, dass "Leistungen nicht gezahlt [werden]". Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Minderung der Anspruchsdauer bei Alhi-Leistungen nicht eintritt. Schließlich wird wegen der weiteren Voraussetzungen, unter denen ein Leistungsanspruch erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, auf das "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte - Ihre Pflichten" verwiesen, dessen Erhalt und Kenntnisnahme auch der Kläger mit seinem Alhi-Antrag vom 3. November 2003 bestätigt hat. Die Rechtsfolgenbelehrungen enthielten in der Darstellung der Beklagten zwar insofern eine Missverständlichkeit, als wegen der weiteren Voraussetzungen für einen "Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Arbeitslosengeld" auf das "Merkblatt" verwiesen wurde. Dabei dürfte es sich - auch nach der Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - allerdings lediglich um eine Verdoppelung in der Wiedergabe handeln, die alleine im Übrigen die Rechtsfolgenbelehrung - selbst wenn sie sich tatsächlich in dem dem Kläger zugegangenen Text befunden haben sollte - nicht unwirksam erscheinen lässt. Sie ist vielmehr in ihrer Gesamtheit hinreichend konkret, richtig und vollständig und zeigt(e) auch dem Kläger in verständlicher Form auf, welches Verhalten von ihm erwartet wurde und welche Auswirkungen sich anderenfalls für seinen Leistungsanspruch ergeben. Damit aber sind dem Kläger die streitigen Arbeitsangebote zur Überzeugung des Senats mit ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung zugegangen und insgesamt geeignet, den von der Beklagten festgestellten Eintritt der Sperrzeiten bei entsprechendem Verhalten des Klägers zu begründen. Eine weitere Beweisbelastung der Beklagten vermag der Senat bei Würdigung aller Umstände des Falles daher nicht zu erkennen.

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Die angebotenen Beschäftigungsverhältnisse waren dem Kläger auch zumutbar. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), wonach dem bereits langjährig arbeitslosen Kläger - ggf. unter Zuhilfenahme von weiteren Fördermitteln der Beklagten (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) - auch ein bundesweiter Umzug an einen neuen Beschäftigungsort zumutbar war (§ 121 Abs. 4 Satz 5 SGB III). Sonstige Gründe, die einer Zumutbarkeit der Tätigkeiten entgegengestanden hätten, hat der Kläger weder vorgebracht noch sind diese ersichtlich.

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Der Kläger kann schließlich auch keinen wichtigen Grund i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. für seine mangelnden Bewerbungen auf die Arbeitsangebote in Anspruch nehmen. Auch insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe in dem Urteil des SG, denen er sich anschließt. Die im streitigen Zeitraum vom Kläger begehrte (weitere) Umschulung hatte sich seinerzeit auch nach dem Vortrag des Klägers in keiner Weise bereits soweit konkretisiert, dass er trotz der unzweideutigen Rechtsfolgenbelehrungen darauf vertrauen durfte, den Arbeitsangeboten keine Folge leisten zu müssen. Schließlich bildet (selbstverständlich) auch die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gegebene Begründung, er habe sich nicht beworben, weil er nicht gewusst habe, ob ihm mit den Arbeitsangeboten überhaupt tatsächlich ein konkreter Arbeitsplatz angeboten werde, einen wichtigen Grund dafür, bereits eine Bewerbung zu unterlassen.

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Damit aber hat der Kläger durch sein Verhalten jeweils Anlass zum Eintritt der Sperrzeiten gegeben. Die Beklagte hat auch die Dauer der einzelnen Sperrzeiten zutreffend verfügt. Die Dauer der Sperrzeit betrug im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit (Arbeitsangebot vom 28.11.2003) drei Wochen (§ 144 Abs. 4 Nr. 1c SGB III a.F.), im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit (Arbeitsangebot vom 5.12.2003) sechs Wochen (§ 144 Abs. 4 Nr. 2c SGB III a.F.) und im weiteren Fall (Arbeitsangebot vom 10.12.2003) zwölf Wochen (§ 144 Abs. 4 Nr. 3 SGB III a.F.). Dabei konnten die weiteren Sperrzeiten jeweils erst mit dem Ende der jeweils vorangegangen Sperrzeit beginnen (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F.). Nach Rücknahme des Sperrzeit-Zeitraumes vom 2. bis 8. Dezember 2003 durch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist auch die Lage der verbliebenen einzelnen Sperrzeiten nicht zu beanstanden.

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Die Beklagte war schließlich auch berechtigt, die Bewilligung der Alhi in dem Umfang rückwirkend aufzuheben, in dem die Sperrzeiten eingetreten sind. Sie war ferner berechtigt, die überzahlte Alhi in der geltend gemachten Höhe zurückzufordern. Zutreffend hat die Beklagte in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden hierzu ausgeführt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung u.a. dann gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III rückwirkend aufzuheben ist, wenn sich in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist. Die Aufhebung erfolgt dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Der Eintritt der Sperrzeiten stellt eine für den Leistungsanspruch des Klägers wesentliche Veränderung dar, da der Leistungsanspruch hierdurch zum Ruhen kommt (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F.). Durch die ihm erteilte Rechtsfolgenbelehrung wusste der Kläger auch (oder hätte zumindest ohne Weiteres wissen können), dass bei Nicht-Bewerbung auf die ihm unterbreiteten Arbeitsangebote (jeweils) eine Sperrzeit eintreten würde, wenn er hierfür keinen wichtigen Grund hat. Er wusste auch (oder hätte ohne Weiters wissen können), dass sein Anspruch auf Alhi für die Dauer der Sperrzeit zum Ruhen kommen würde. Sollten ihm diese Rechtsfolgen nach Zugang der Arbeitsangebote und der Rechtsfolgenbelehrungen unbekannt geblieben sein, beruhte dies unter Berücksichtigung seiner subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten (sog. "subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff") mithin zumindest auf grob fahrlässiger Unkenntnis. Da auch die maßgeblichen Fristen des § 48 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten worden sind, lagen die Voraussetzungen vor, die Bewilligung der Alhi für die Zeiträume der Sperrzeiten aufzuheben. Der Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung der insoweit überzahlten Alhi beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Der Senat hat keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Rückforderungsbeträge zu Lasten des Klägers. Derartige Berechnungsfehler wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

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Demnach war der (verbliebenen) Berufung der Beklagten in vollem Umfang zu entsprechen und die Klagen gegen die über den 8. Dezember 2003 hinaus festgestellten Sperrzeiten sowie die Aufhebung/Rückforderung der seither bewilligten Alhi abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Der Senat hat bei Gesamtwürdigung des Falles keinen Anlass gesehen, der Beklagten trotz des geringfügigen Obsiegens des Kläges (Sperrzeit vom 2. bis 8. Dezember 2003 nebst anteiliger Aufhebung der Alhi) dessen außergerichtlichen Kosten auch nur zu einem Teil aufzuerlegen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.