Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 13.09.2007, Az.: L 13 B 7/07 SF
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss eines Sozialgerichtes (SG); Möglichkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens im Falle des Unterschreitens des Wertes von 500,- EUR im sozialgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 13.09.2007
- Aktenzeichen
- L 13 B 7/07 SF
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 40393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0913.L13B7.07SF.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 02.03.2007 - AZ: S 10 SF 66/06
Rechtsgrundlagen
- § 73a Abs. 1 S. 1 SGG
- § 127 Abs. 2 S. 2 2. Hs.2 ZPO
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 02. März 2007 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 02. März 2007, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage vor dem SG Oldenburg zum Aktenzeichen S 10 SF 66/06 auch wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten mit der Begründung abgelehnt wurde, sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hätten keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr im inzwischen erledigten Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin erhielt für sich und ihre beiden Kinder von der Beklagten laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) seit dem 1. Januar 2005. Im Februar 2005 beantragte sie im Hinblick auf ihre bevorstehende Niederkunft mit ihrem dritten Kind, welches im April 2005 geboren wurde, die Gewährung einmaliger Leistungen für die Ausstattung des Säuglings. Diesem Begehren gab die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2005 im Umfang von 297,00 EUR statt und lehnte sinngemäß weitergehende Leistungen ab. Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, mit Schreiben vom 8. März 2005 Widerspruch ein; am 11. März 2005 erörterte der Prozessbevollmächtigte mit einem leitenden Mitarbeiter der Beklagten fernmündlich das Widerspruchsbegehren. Mit Änderungsbescheid vom 11. März 2005 gewährte daraufhin die Beklagte zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen 130,00 EUR für die Säuglingserstausstattung. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Kostennote vom 27. Juni 2005 beantragte die Klägerin die Festsetzung der ihrem Bevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltsvergütung i. H. v. insgesamt 417,60 EUR. Dabei wurde u. a. neben der Geschäftsgebühr, der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer eine Gebühr nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) i. H. v. 100,00 EUR als Terminsgebühr in Ansatz gebracht. Daraufhin setzte die Beklagte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 13. Februar 2006 die dem Bevollmächtigten der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen auf 301,60 EUR fest und lehnte dabei die Anerkennung der Terminsgebühr ab. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2006 Widerspruch ein und machte hilfsweise die Entstehung einer Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG geltend. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2006 als unbegründet zurück und führte aus, dass die Gebühr nach Nr. 3106 VV-RVG nur in einem Verfahren vor einem Sozialgericht anfallen könne, das im vorliegenden Falle nicht anhängig gewesen sei. Auch seien die Voraussetzungen für die Einigungs- bzw. Erledigungsgebühren nach den Nummern 1002 oder 1005 VV-RVG nicht gegeben.
Dagegen hat die Klägerin am 13. März 2006 Klage zum SG Oldenburg erhoben (Aktenzeichen: S 10 SF 66/06) und zugleich die Gewährung von PKH für dieses Klageverfahren beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass sie nach wie vor die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH wegen des laufenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II erfülle und zu Unrecht für ihren Bevollmächtigten die in Ansatz gebrachten Gebühren nicht anerkannt worden seien.
Mit Beschluss vom 2. März 2007 hat das SG Oldenburg die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage versagt. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, dass die Kostenfestsetzungsentscheidungen nicht zu beanstanden seien, da eine besondere Erledigungsgebühr nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (Az: B 1 KR 23/06 R) nur dann in Betracht komme, wenn eine besondere Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten bei der unstreitigen Erledigung eines Widerspruchsverfahrens vorgelegen habe. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Gegen den am 26. März 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 5. April 2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend: Das SG habe im angefochtenen Beschluss verkannt, dass es nicht um die Abrechnung einer Erledigungs-, sondern um den Ansatz einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG gehe. Diese Terminsgebühr sei aber aufgrund des am 11. März 2005 geführten Ferngesprächs, was dann zu dem am gleichen Tage ergangenen Abhilfebescheid geführt habe, angefallen. Im Zivilrecht sei es inzwischen anerkannt, dass eine Terminsgebühr auch dann entstehen könne, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig sei.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und macht geltend, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG nicht in einem Widerspruchsverfahren, sondern nur in einem Klageverfahren anfallen könne. Für den von der Klägerin angesprochenen Sachverhalt stünde lediglich die Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG zur Verfügung, deren Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des SG, mit dem die Bewilligung von PKH wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt wurde, ist nicht statthaft und daher in entsprechender Anwendung von § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde unzulässig. Gem. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2, Satz 2, 2. HS Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Beschwerde gegen einen die Gewährung von PKH ablehnenden Beschluss des SG nur noch dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG ohne Zulassung statthaft ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint hat (vgl. Beschluss des 6. Senats des erkennenden Gerichts vom 7. Februar 2007 - L 6 B 30/07 AS; Beschluss des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 6. Dezember 2005 - L 8 B 147/05 AS -; Beschluss des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. Juli 2006 - L 9 B 191/06 AS -; Beschluss des 12. Senats des erkennenden Gerichts vom 2. August 2006 - L 12 B 63/05 AL -). Dieser Rechtsansicht hat sich der erkennende Senat bereits angeschlossen (Beschluss vom 22. Februar 2007 - L 13 B 5/07 AS - und Beschluss vom 29. Mai 2007 L 13 B 59/07 AS -, der dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannt ist).
Die gegenteilige Auffassung, wonach die Begrenzung des Beschwerderechts nach dem Streitwert der Hauptsache gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht für die Sozialgerichtsbarkeit gelten soll, weil die Beschwerde gegen den PKH-Beschluss allein die ordnungsgemäße Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens betreffe (so: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage 20055, Kapitel VI, Rdn. 72 m. w. N.; Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rdn. 12 b), überzeugt den Senat nicht. Dies gilt auch, soweit in den Beschlüssen des LSG Baden-Württemberg vom 2. Januar 2007 ( - L 13 AS 4100/06 -, zit. nach [...]) und des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2007 ( - L 10 B 217/07 AS PKH -, zit. nach [...]) ebenfalls auch bei einer Unterschreitung des Beschwerdegegenstandes von 500,00 EUR in der Hauptsache eine PKH-Beschwerde für statthaft erachtet und hierzu auf die Entstehungsgeschichte des § 127 Abs. 2 ZPO und der Verweisungsnorm des § 172 SGG sowie darauf abgehoben wird, dass die Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren anders als im zivilgerichtlichen Verfahren mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG die Zulassung der Berufung selbst erstreiten könnten. Der Senat hält aber aus folgenden Überlegungen an der in seinen früheren Beschlüssen gebildeten Rechtsansicht zum Beschwerdeausschluss fest:
Auszugehen ist davon, dass der Gesetzgeber in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG die "Vorschriften der Zivilprozessordnungüber die Prozesskostenhilfe", also die §§ 114 - 127 a ZPO, für das sozialgerichtliche Verfahren für - entsprechend - anwendbar erklärt hat, ohne etwa bestimmte Normen wie z. B. die hier interessierende Bestimmung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. HS ZPOüber den Beschwerdeausschluss von der (entsprechenden) Anwendbarkeit auszunehmen. Wenn demgegenüber auf verschiedene Begründungen ursprünglich etwas anders lautender Entwürfe zu Änderungen des § 127 ZPO in der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 2. Januar 2007 hingewiesen wird, so vermögen Details aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht ein größeres Gewicht zu erlangen als Wortlaut und Sinn der Norm, die schließlich Gesetz geworden ist. Im Übrigen ist es auch nicht Sinn der Regelungen über die PKH, eine vollständige wirtschaftliche und prozessuale Gleichheit zwischen der "armen" Partei und "reichen" Klägern und Antragstellern zu erreichen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats , Beschl. v. 29.5.2006 - 1 BvR 430/03 -, zit. nach [...]). Die PKH ist eine besondere rechtstaatliche Form der Sozialhilfe, und es erscheint daher auch mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar, es bei Streitigkeiten unterhalb einer Wertgrenze nur bei einem erstinstanzlichen Verfahren bewenden zu lassen. Der allgemeine Rechtsgedanke, dass der Beschwerderechtszug nicht weiter reichen solle als der Rechtszug der Hauptsache, der früher bestritten war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1954 - BVerwG II B 5.53 -, BVerwGE 1,123(129) [BVerwG 29.04.1954 - III B 5/53] und BVerfG, Beschl. v. 17.3.1988 - 2 BvR 233/84 -, BVerfGE 78, 88 - jeweils zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren), hat jedenfalls durch die Neufassung der ZPO mit dem ZPO-Reformgesetz 2001 seinen Ausdruck gefunden, um einer unnötigen Verfahrensflut zu begegnen (vgl. Fischer, in: Musielak, ZPO 4. Auflage 2005, § 127 Rdn. 19). Durch die uneingeschränkte Verweisung in § 73 a SGG auf die nunmehr geltende Neufassung der ZPO kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Wille des Gesetzgebers hätte diesen Rechtsgedanken der ZPO nicht in das SGGübernehmen wollen. Damit handelt es sich bei § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG (und der hierin enthaltenen, nicht eingeschränkten Verweisung auf die ZPO-Bestimmungen, also auch auf den Beschwerdeausschluss in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) um eine "andere" Bestimmung i. S. des § 172 Abs.1, 2. HS SGG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.3.1988, aaO, S. 96), die in Abweichung von der an sich in § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffneten Beschwerdemöglichkeit für das PKH-Beschwerdeverfahren einen teilweisen Beschwerdeausschluss (nach § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. HS ZPO) statuiert.
Soweit gegen ein derartiges Verständnis der Verweisungsnorm des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in den Beschlüssen des LSG Baden-Württemberg und des LSG Berlin-Brandenburg (aaO) eingewandt wird, das sozialgerichtliche Verfahren kenne im Gegensatz zum zivilgerichtlichen Verfahren die Nichtzulassungsbeschwerde, so dass ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den beiden Verfahrensarten bestehe und sich damit im SGG-Verfahren die entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. HS ZPO verbiete, so vermag dies den Senat nicht zu überzeugen.
Allerdings trifft es zu, dass nach § 511 Abs. 2 ZPO, auf den § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. HS ZPO verweist, im Zivilprozess eine Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufung dann nicht stattfindet, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat und der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt. Demgegenüber kann im sozialgerichtlichen Verfahren die Nichtzulassung der Berufung gem. § 145 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Maßstäbe im Einzelnen in § 144 Abs. 2 SGG angeführt sind, angegriffen werden und ggf. beim Vorliegen von Zulassungsgründen nach einem entsprechenden Zulassungsbeschluss des Landessozialgerichts ein Berufungsverfahren durchgeführt werden. Nach Auffassung des Senates hat diese im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehene Möglichkeit, über eine (erfolgreiche) Nichtzulassungsbeschwerde auch bei einem Unterschreiten des Wertes von 500,00 EUR ein Berufungsverfahren durchzuführen, aber im Vergleich zu dem zivilgerichtlichen Verfahren und der dort vorgesehenen Unanfechtbarkeit einer Nichtzulassung der Berufung in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ein solches Gewicht, dass bei der in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG vorgesehenen entsprechenden Anwendung der Prozesskostenhilfebestimmungen der ZPO der Beschwerdeausschluss nach § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. HS ZPO nicht zum Tragen kommt. Wird nämlich bei Unterschreitung der Beschwerdesumme von 500,00 EUR auch im sozialgerichtlichen Verfahren der zweite Rechtszug nicht ohne weiteres wie bei einem Überschreiten dieser Summe eröffnet, sondern hat der Gesetzgeber bei einem Beschwerdewert unter 500,00 EUR vorgesehen, dass ein zweitinstanzliches (Hauptsache )Verfahren nur nach einem erfolgreichen Durchlaufen eines Zwischenverfahrens, des Beschwerde-Nichtzulassungsverfahrens, also der fristgerechten Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde, des Vorliegens eines Zulassungsgrundes i. S. des § 144 Abs. 2 SGG und eines die Berufungszulassung aussprechenden Beschlusses des Landessozialgerichts, begonnen werden kann, so stellt dies nach Auffassung des Senats ähnlich wie im zivilgerichtlichen Verfahren eine derart hohe Hürde dar, dass auch den Bestimmungen der §§ 144, 145 SGG zu entnehmen ist, dass es der Gesetzgeber bei der Wertgrenze bis 500,00 EUR auch im sozialgerichtlichen Verfahren in aller Regel bei einer Instanz bewenden lassen will. Damit hat auch für das sozialgerichtliche Verfahren zu gelten, dass mit der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO erreicht werden soll, dass im PKH-Verfahren nicht ein weitergehender Instanzenzug als in der Hauptsache selbst zur Verfügung stehen soll, mithin widersprüchliche Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz vermieden werden sollen, die aber dadurch entstehen könnten, dass das Beschwerdegericht im PKH-Beschwerdeverfahren die Erfolgsaussichten der Hauptsache abweichend von dem Gericht des ersten Rechtszuges beurteilen könnte, die weiterhin abweichende Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht (auch nicht mit einer - erfolgreichen - Nichtzulassungsbeschwerde) angegriffen werden könnte.
Ist damit der Beschwerdeausschluss des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. HS ZPO zu beachten, so führt dies hier zur Unzulässigkeit der von der Klägerin gegen den Beschluss des SG vom 2. März 2007 erhobenen Beschwerde. Denn im vorliegenden Fall übersteigt der in Rede stehende Streitwert der Hauptsache - die Klägerin macht eine Forderung ihres Bevollmächtigten i. H. v. 417,60 EUR geltend, von der der Beklagte 301,60 EUR anerkannt hat, nicht den für eine zulassungsfreie Berufung vom Landessozialgericht erforderlichen Wert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Im Übrigen weist der Senat aus gegebenem Anlass im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch auf Folgendes hin: Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist nicht entstanden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Denn diese Gebühr setzt ein vor einem Sozialgericht schwebendes Verfahren gedanklich voraus, wie schon die Überschriften des dritten Teils des Gebührenverzeichnisses und die des betreffenden ersten Abschnitts zeigen ("Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten 1. Rechtszug"). Hier fand das Telefongespräch noch im Widerspruchsverfahren, d. h. vor Erlass eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides statt. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05 - in: NJW - RR 2007, 720 überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung mit der Nr. 3104 VV-RVG beschäftigt und somit nicht mit der hier in Rede stehenden Vorschrift, kann eine Parallele auch deswegen nicht gezogen werden, weil zivilrechtliche Auseinandersetzungen gerade davon geprägt sind, dass ihnen nicht obligatorisch ein Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist. Daher mag im Zivilrecht eine außergerichtliche Streiterledigung durch eine Zuerkennung der Terminsgebühr für die Vermeidung eines Rechtsstreits dann anerkannt werden, wenn ein Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat; dieser Gedanke kann aber auf die Besprechungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht übertragen werden, weil die dort anfallenden Gebühren abschließend in den Nummern 2500, 1005 bzw. 2501 VV-RVG geregelt sind. Tatsächlich sind auch die Einzelheiten der Nummern 3104 und 3106 VV-RVG so unterschiedlich gestaltet, dass eine entsprechende Anwendung der Regelungen in Nr. 3104 VV-RVG in sozialgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2006 - L 20 B 137/06 AS -). Auch nach dem Sinn und Zweck von Nr. 3106 VV-RVG soll die Terminsgebühr nur dann anfallen, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in welchem für den Regelfall eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Durch ihre Zuerkennung für die weiteren in Ziffern 1 bis 3 der Regelung vorgesehenen Erweiterungen soll die Durchführung mündlicher Verhandlungen aus Gebührengründen möglichst verhindert werden, wenn sie sonst sachlich nicht geboten wären. Auch dieser Gesichtspunkt trifft bei persönlichen oder telefonischen Erörterungen zwischen anspruchstellenden Bürgern bzw. ihren Bevollmächtigten und Mitarbeitern der das SGB II durchführenden Verwaltungen nicht zu.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 177 SGG).