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§ 34 NBhVO - Vollstationäre Pflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Nimmt eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 Leistungen einer vollstationären Pflege in Anspruch, so sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege insgesamt bis zu der in § 43 Abs. 3 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 12 beihilfefähig.

(3) 1Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind beihilfefähig. 2Die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind insgesamt bis zur Höhe der für die Pflegeeinrichtung nach § 85 SGB XI vereinbarten Pflegesätze beihilfefähig. 3Besteht eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI nicht, so sind die in Satz 2 genannten Aufwendungen bis zur Höhe des zwischen der Pflegeeinrichtung und der pflegebedürftigen Person vereinbarten Pflegesatzes beihilfefähig. 4§ 43 Abs. 4 SGB XI gilt entsprechend.

(4) Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassen ist, sind beihilfefähig, wenn die Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllt.

(5) 1Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und für gesondert berechenbare Investitionskosten, jedoch nicht Aufwendungen für Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI, die den Eigenanteil übersteigen, sind beihilfefähig; der Bemessungssatz beträgt 100 Prozent. 2Der Eigenanteil beträgt

  1. 1.

    bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 35 Abs. 1 NBesG in der Höhe des Betrages nach Anlage 7 NBesG und der allgemeinen Stellenzulage nach Nummer 1 Buchst. b der Anlage 9 NBesG in der Höhe des Betrages nach Anlage 10 NBesG

    1. a)

      mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent der Einnahmen,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent der Einnahmen,

  2. 2.

    bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen

    1. a)

      mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent der Einnahmen,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent der Einnahmen,

  3. 3.

    bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen,

  4. 4.

    bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 70 Prozent der Einnahmen.

(6) 1Zu den Einnahmen zählen

  1. 1.

    die Dienstbezüge,

  2. 2.

    die Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften,

  3. 3.

    der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  4. 4.

    der Zahlbetrag aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

  5. 5.

    die Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

  6. 6.

    die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und

  7. 7.

    die Entgeltersatzleistungen

der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. 2Eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bleibt unberücksichtigt.

(7) Dienstbezüge sind

  1. 1.

    die in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 NBesG genannten Bezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag,

  2. 2.

    der Altersteilzeitzuschlag nach § 11 Abs. 3 oder § 66 NBesG und

  3. 3.

    der Zuschlag nach § 12 Abs. 3 NBesG.

(8) Versorgungsbezüge sind die in § 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) genannten Bezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBeamtVG, des Unfallausgleichs nach § 39 NBeamtVG, der einmaligen Unfallentschädigung und der einmaligen Entschädigung nach § 48 NBeamtVG.

(9) Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt.

(10) Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflegewohngeld gezahlt, so sind die Aufwendungen nach Absatz 5 Satz 1 um diesen Betrag zu mindern.

(11) 1Für Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege, für Unterkunft und Verpflegung und für gesondert berechenbare Investitionskosten wird eine weitere Beihilfe gewährt, soweit von den monatlichen Einnahmen nach Absatz 6 nach Abzug der Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege, für Unterkunft und Verpflegung und für gesondert berechenbare Investitionskosten und nach Anrechnung der nach den Absätzen 3 bis 5 zustehenden Beihilfe und der Leistungen der Pflegeversicherung nicht ein Mindestbetrag verbleibt. 2Der Mindestbetrag beträgt

  1. 1.

    bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 1

    1. a)

      mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 75 Prozent der Einnahmen,

  2. 2.

    bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 2

    1. a)

      mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 60 Prozent der Einnahmen,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 65 Prozent der Einnahmen,

  3. 3.

    bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent der Einnahmen,

  4. 4.

    bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 30 Prozent der Einnahmen.

3Beihilfe wird in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Mindestbetrag und den verbleibenden Einnahmen nach Satz 1 gewährt.

(12) 1Aufwendungen für vollstationäre Pflege und Betreuung in einer Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind bis zu der in § 43a Sätze 1 und 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. 2§ 43a Satz 3 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.

(13) Wird eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1, 2, 3, 4 oder 5 nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft oder wird festgestellt, dass sie nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI ist, so trägt der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, anteilig den Betrag nach § 87a Abs. 4 SGB XI.

(14) Nimmt eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1, 2, 3, 4 oder 5 zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen nach § 43b SGB XI in Anspruch, so trägt der Dienstherr oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, anteilig die der Einrichtung zustehenden Vergütungszuschläge.