Abschnitt 1 GVWG-BhR-ÄndRdErl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Änderungen im Beihilferecht auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG)
- Redaktionelle Abkürzung
- GVWG-BhR-ÄndRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:
1.1
Ist im unmittelbaren Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung eine Versorgung mit erforderlichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 22 NBhVO, der vollstationären Kurzzeitpflege nach § 22a NBhVO, der Rehabilitation nach § 29 NBhVO oder der Pflege nach den §§ 33 und 34 NBhVO nicht sichergestellt, so sind Aufwendungen für Leistungen einer vollstationären Übergangspflege in demselben Krankenhaus bis zur Höhe der nach § 132m SGB V vereinbarten Vergütung für längstens 10 Tage je Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Grund- und Behandlungspflege, die Aktivierung der der Übergangspflege bedürfenden Person, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um einen Eigenbehalt in Höhe von 10 EUR je Kalendertag, jedoch höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr, wobei Eigenbehalte nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 NBhVO für innerhalb des Kalenderjahres bereits durchgeführte vollstationäre Krankenhausbehandlungen oder vollstationäre Maßnahmen der Anschlussrehabilitation angerechnet werden.
1.2
§ 35 Abs. 3 Satz 1 NBhVO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach Maßgabe des § 40 Abs. 1, 2 und 6 SGB XI beihilfefähig sind. Aufwendungen für Hilfsmittel, die den Zielen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dienen, sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 6 SGB XI beihilfefähig.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 19. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1220)