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§ 34 NBhVO - Vollstationäre Pflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind beihilfefähig, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht möglich sind. 2Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind bis zur Höhe der für die Pflegeeinrichtung nach § 85 SGB XI vereinbarten Pflegesätze beihilfefähig. 3Besteht eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI nicht, so sind die in Satz 2 genannten Aufwendungen bis zur Höhe des zwischen der Pflegeeinrichtung und der pflegebedürftigen Person vereinbarten Pflegesatzes beihilfefähig. 4§ 43 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 und 5 SGB XI gilt entsprechend.

(2) Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassen ist, sind beihilfefähig, wenn die Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllt.

(3) 1Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und für gesondert berechenbare Investitionskosten, jedoch nicht Aufwendungen für Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI, die den Eigenanteil übersteigen, sind beihilfefähig; der Bemessungssatz beträgt 100 Prozent. 2Der Eigenanteil beträgt

  1. 1.

    bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), in der Höhe des Betrages nach Anlage 5 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), in der Höhe des Betrages nach Anlage 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

    1. a)

      mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent der Einnahmen,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent der Einnahmen,

  2. 2.

    bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen

    1. a)

      mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent der Einnahmen,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent der Einnahmen,

  3. 3.

    bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen,

  4. 4.

    bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 70 Prozent der Einnahmen.

(4) 1Zu den Einnahmen zählen

  1. 1.

    die Dienstbezüge,

  2. 2.

    die Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften,

  3. 3.

    der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  4. 4.

    der Zahlbetrag aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

  5. 5.

    die Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

  6. 6.

    die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und

  7. 7.

    die Entgeltersatzleistungen

der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. 2Eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bleibt unberücksichtigt.

(5) Dienstbezüge sind

  1. 1.

    die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), genannten Bezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag,

  2. 2.

    der Altersteilzeitzuschlag nach § 1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), und

  3. 3.

    der Zuschlag nach § 1 der Dienstbezügezuschlagsverordnung vom 14. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 536).

(6) Versorgungsbezüge sind die in § 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) genannten Bezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBeamtVG, des Unfallausgleichs nach § 39 NBeamtVG, der einmaligen Unfallentschädigung und der einmaligen Entschädigung nach § 48 NBeamtVG.

(7) Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt.

(8) Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflegewohngeld gezahlt, so sind die Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 um diesen Betrag zu mindern.

(9) 1Für Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege, für Unterkunft und Verpflegung und für gesondert berechenbare Investitionskosten wird eine weitere Beihilfe gewährt, soweit von den monatlichen Einnahmen nach Absatz 4 nach Abzug der Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege, für Unterkunft und Verpflegung und für gesondert berechenbare Investitionskosten und nach Anrechnung der nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Beihilfe und der Leistungen der Pflegeversicherung nicht ein Mindestbetrag verbleibt. 2Der Mindestbetrag beträgt

  1. 1.

    bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1

    1. a)

      mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 75 Prozent der Einnahmen,

  2. 2.

    bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2

    1. a)

      mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 60 Prozent der Einnahmen,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 65 Prozent der Einnahmen,

  3. 3.

    bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent der Einnahmen,

  4. 4.

    bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 30 Prozent der Einnahmen.

3Beihilfe wird in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Mindestbetrag und den verbleibenden Einnahmen nach Satz 1 gewährt.

(10) 1Aufwendungen für vollstationäre Pflege und Betreuung in einer Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind bis zu der in § 43a Sätze 1 und 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. 2§ 43a Satz 3 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.

(11) Wird die pflegebedürftige Person nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft, so ist der Betrag nach § 87a Abs. 4 SGB XI beihilfefähig.

(12) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI sind beihilfefähig.