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§ 36 NBhVO - Beihilfe bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten (§ 28 Abs. 2 SGB XI), wird Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt. 2Abweichend von Satz 1 wird für Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege entsprechend § 34 Abs. 3 Beihilfe mit der Maßgabe gewährt, dass der Bemessungssatz 50 Prozent beträgt.