§ 36 NBhVO - Beihilfe bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
1Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten (§ 28 Abs. 2 SGB XI), wird Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt. (1)2Abweichend von Satz 1 wird für Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege entsprechend § 34 Abs. 3 Beihilfe mit der Maßgabe gewährt, dass der Bemessungssatz 50 Prozent beträgt.
siehe hierzu RdErl. d. MF v. 18.2.2014 (Nds. MBl. S. 178)