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§ 22 NBhVO - Häusliche Krankenpflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Häusliche Krankenpflege umfasst Grundpflege, einschließlich notwendiger verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung, ambulante psychiatrische Krankenpflege und Maßnahmen der ambulanten Palliativversorgung.

(2) 1Aufwendungen für eine nach ärztlicher Verordnung zur Behandlung einer Krankheit vorübergehend erforderliche häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Kosten. 2Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häusliche Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts erbracht wird.

(3) 1Ist eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger schwer erkrankt oder verschlimmert sich eine bestehende Krankheit akut, so sind Aufwendungen für eine nach ärztlicher Verordnung zur Unterstützung vorübergehend erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung beihilfefähig bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Kosten. 2Satz 1 gilt nicht für Personen, die mit einem Pflegegrad von 2 oder höher pflegebedürftig im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sind. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Aufwendungen für eine nach ärztlicher Verordnung nicht nur vorübergehend erforderliche häusliche Krankenpflege sind bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Kosten beihilfefähig, wenn die häusliche Krankenpflege zur Sicherung eines ärztlichen Behandlungsziels (Behandlungssicherungspflege) verordnet wird. 2Die Behandlungssicherungspflege umfasst Behandlungspflege, notwendige verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, die bei der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB XI zu berücksichtigen sind, und Maßnahmen der ambulanten Palliativversorgung. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige,

  1. 1.

    für die Beihilfe für Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege nach § 34 gewährt wird und die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an Behandlungssicherungspflege haben,

  2. 2.

    die sich zur Durchführung der Behandlungssicherungspflege vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft aufhalten oder

  3. 3.

    die in einer Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderung leben, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen.

(5) Wird häusliche Krankenpflege durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, einen Elternteil oder ein Kind der oder des Gepflegten durchgeführt, so sind nur beihilfefähig

  1. 1.

    Aufwendungen für die notwendigen Fahrtkosten der pflegenden Person und

  2. 2.

    eine im Fall von Verdienstausfall an die pflegende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe des Verdienstausfalls, höchstens jedoch bis zur Höhe der ortsüblichen Vergütung für eine Pflegekraft, die erwerbsmäßig häusliche Krankenpflege erbringt.