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§ 35 NBhVO - Sonstige Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 und 2 SGB XI sind nach Maßgabe des § 45a Abs. 4 SGB XI für eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 in häuslicher Pflege beihilfefähig.

(2) 1Aufwendungen für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie für Leistungen zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Person bei der Gestaltung ihres Alltags sind nach Maßgabe des § 45b SGB XI für eine pflegebedürftige Person in häuslicher Pflege beihilfefähig. 2§ 144 Abs. 3 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI beihilfefähig (1). 2Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 SGB XI beihilfefähig.

(4) 1Lebt eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 in einer ambulant betreuten Wohngruppe im Sinne des § 38a Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 SGB XI, so ist der Betrag nach § 38a Abs. 1 SGB XI beihilfefähig. 2Lebt eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 in einer ambulant betreuten Wohngruppe im Sinne des § 38a Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 SGB XI, so ist der Betrag nach § 38a Abs. 1 SGB XI nur beihilfefähig, wenn ihr Beihilfe nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 33 Abs. 1, 2 oder 5 gewährt wird. 3Ist die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne zusätzliche teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt, so sind die Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege entsprechend § 33 Abs. 6 beihilfefähig. 4Aufwendungen für die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sind nach Maßgabe des § 45e SGB XI beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende Leistungen zugesagt hat.

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO siehe RdErl. d. MF v. 19.7.2021 (Nds. MBl. S. 1220)