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§ 7 NKomZG - Voraussetzungen, Verbandsmitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Kommunale Körperschaften können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen, der bestimmte ihnen gemeinsam obliegende Aufgaben erfüllt. Der Zweckverband kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen. Die Erfüllung der Aufgaben kann auf einen Teil des Gebiets eines Verbandsmitglieds beschränkt werden. Eine kommunale Körperschaft kann einem Zweckverband auch nur für eine bestimmte Zeit beitreten.

(2) Ein Zweckverband darf auch errichtet und geführt werden, um einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine den Verbandsmitgliedern gemeinsam obliegende Aufgabe wahrnehmen soll, einen einheitlichen Träger zu geben. Satz 1 gilt in Bezug auf die Trägerschaft für juristische Personen des privaten Rechts jedoch nur, soweit alle Verbandsmitglieder nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung berechtigt wären, die für die juristische Person des privaten Rechts vorgesehene Aufgabe auch durch eigene Unternehmen oder Einrichtungen in dieser Rechtsform zu erfüllen.

(3) Neben kommunalen Körperschaften können natürliche Personen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn

  1. 1.
    die kommunalen Körperschaften die Mehrheit der Verbandsmitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen in den Kollegialorganen des Zweckverbandes haben,
  2. 2.
    die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird,
  3. 3.
    Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und
  4. 4.
    bei einer Aufgabenerfüllung durch die Verbandsmitglieder selbst eine Beteiligung solcher Personen zulässig wäre.

(4) Mitglieder eines Zweckverbandes können nicht sein

  1. 1.
    eine gemeinsame kommunale Anstalt,
  2. 2.
    ein Zweckverband,
  3. 3.
    eine kommunale Körperschaft, solange diese durch eine Zweckvereinbarung eine Aufgabe übernommen hat, die auf den Zweckverband übergehen soll.

(5) Vor Errichtung eines Zweckverbandes haben die interessierten kommunalen Körperschaften und kommunalen Anstalten zu prüfen, ob die gemeinsame Aufgabenerfüllung wirtschaftlicher im Wege einer Zweckvereinbarung erfolgen kann. Vor Errichtung eines Zweckverbandes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 haben sie ferner zu prüfen, ob es zulässig und wirtschaftlicher wäre, wenn sie die juristische Person unmittelbar trügen.