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§ 7 NKomZG - Voraussetzungen, Verbandsmitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Kommunale Körperschaften können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen, der bestimmte Aufgaben der Beteiligten übernimmt oder für diese durchführt. Der Zweckverband kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen. Eine kommunale Körperschaft kann einem Zweckverband auch nur für eine bestimmte Zeit beitreten.

(2) Ein Zweckverband darf auch errichtet und geführt werden, um einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine jedem Verbandsmitglied obliegende Aufgabe erfüllen soll, einen einheitlichen Träger zu geben. Satz 1 gilt in Bezug auf die Trägerschaft für juristische Personen des privaten Rechts jedoch nur, soweit alle Verbandsmitglieder nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung berechtigt wären, die für die juristische Person des privaten Rechts vorgesehene Aufgabe auch durch eigene Unternehmen oder Einrichtungen in dieser Rechtsform zu erfüllen.

(3) Neben kommunalen Körperschaften können natürliche Personen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn

  1. 1.
    die kommunalen Körperschaften die Mehrheit der Verbandsmitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen in den Kollegialorganen des Zweckverbandes haben,
  2. 2.
    die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird,
  3. 3.
    Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und
  4. 4.
    bei einer Aufgabenerfüllung durch die Verbandsmitglieder selbst eine Beteiligung solcher Personen zulässig wäre.

(4) Mitglieder eines Zweckverbandes können nicht sein

  1. 1.
    eine gemeinsame kommunale Anstalt,
  2. 2.
    ein Zweckverband,
  3. 3.
    eine kommunale Körperschaft, solange diese durch eine Zweckvereinbarung eine Aufgabe übernommen hat, die auf den Zweckverband übergehen soll.

(5) Vor Errichtung eines Zweckverbandes haben die interessierten kommunalen Körperschaften und kommunalen Anstalten zu prüfen, ob die gemeinsame Aufgabenerfüllung wirtschaftlicher im Wege einer Zweckvereinbarung erfolgen kann. Vor Errichtung eines Zweckverbandes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 haben sie ferner zu prüfen, ob es zulässig und wirtschaftlicher wäre, wenn sie die juristische Person unmittelbar trügen.

(6) Ein Zweckverband im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, dessen Hauptzweck es ist, sich wirtschaftlich zu betätigen, darf nur unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 NGO errichtet und geführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zweckverband Aufgaben nach § 108 Abs. 3 NGO erfüllt.