Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.04.2024, Az.: 2 ORs 17/24

Einfluss des Wirkstoffgehalts im Rahmen der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.04.2024
Aktenzeichen
2 ORs 17/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 13387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:0404.2ORS17.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 29.11.2023 - AZ: 239 Ds 106/23

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Von genaueren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittels kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann.

  2. 2.

    "Kleinstmengen" sind bereits gegeben, wenn das Erreichen des Grenzwerts der nicht geringen Menge rechnerisch von vornherein ausgeschlossen ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 6 StR 117/22 -, juris).

In der Strafsache
gegen D. B. C.,
geboren am ...,
wohnhaft ...,
- Verteidiger: Rechtsanwalt F., H. -
wegen Verstoßes gegen das BtMG
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Direktorin des Amtsgerichts XXX am 4. April 2024 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. November 2023 wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. November 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 € verurteilt, eine Ratenzahlungsbewilligung ausgesprochen und die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe eines Geldbetrages von 220 € angeordnet.

Nach den Feststellungen zur Sache verkaufte der Angeklagte am 31. März 2023 für insgesamt 220 € gewinnbringend 0,4g Kokain an den gesondert Verfolgten B. und weitere 3,16g Kokain an den gesondert Verfolgten G.

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, Grundlage der getroffenen Feststellungen seien das glaubhafte Geständnis des Angeklagten sowie das in der Hauptverhandlung verlesene Sicherstellungsprotokoll. Zudem habe ein ESA-Schnelltest des sichergestellten Rauschgifts ein positives Ergebnis bzgl. Kokain ergeben, wobei sich eine schlagartig intensive blaue Verfärbung gezeigt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er macht insbesondere geltend, die Beweiswürdigung erweise sich angesichts der fehlenden Überprüfung des Geständnisses als lückenhaft; zudem sei der Wirkstoffgehalt des Kokains nicht festgestellt worden, so dass die Strafzumessung des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben könne.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässig erhobene Revision hat keinen Erfolg, denn die Nachprüfung des Urteils auf die allein erhobene allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

1.) Die knappen Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, denn ihnen ist die vorsätzliche Begehungsweise ebenso wie die erforderliche Eigennützigkeit des Betäubungsmittelgeschäftes noch ausreichend zu entnehmen. Für die Annahme von Eigennutz reicht es aus, wenn - wie hier - nach Art und Umfang der auf Umsatz gerichteten Tätigkeit andere als eigennützige Motive ausscheiden (Weber/Kornprobst/Maier/Weber, 6. Aufl. 2021, BtMG § 29 Rn. 350).

2.) Die Beweiswürdigung des Tatgerichts unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht prüft allein, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1984, 180 [BGH 17.11.1983 - 4 StR 375/83]; NStZ-RR 2004, 238 [BGH 30.03.2004 - 1 StR 354/03]).

Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes erweist sich die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils als frei von Rechtsfehlern.

Legt der Tatrichter das Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen zugrunde, weil er es für glaubhaft erachtet, so ist er nicht stets verpflichtet, es in den Urteilsgründen in allen seinen Einzelheiten zu dokumentieren; es kann vielmehr bei einfach gelagerten Sachverhalten genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen und nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen er das Geständnis für glaubhaft erachtet (Senat, Beschluss vom 8. März 2024, 2 ORs 23/24; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2017, 3 Ss 48/17).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat die Glaubhaftigkeit des Geständnisses ersichtlich durch die Erkenntnisse aus der Sicherstellung der von dem Angeklagten verkauften Kokainmengen und deren Untersuchung durch einen durchgeführten ESA-Schnelltest überprüft. Zwar darf die Feststellung, dass es sich bei sichergestellten Substanzen um Betäubungsmittel handelt, nicht allein auf das Ergebnis eines ESA-Schnelltests gestützt werden, da es sich nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren handelt (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 1 ORs 144/23 -, juris; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 32 Ss 94/14 -, juris). Vorliegend hat das Amtsgericht die Erkenntnisse aus dem ESA-Schnelltest indes lediglich zur Überprüfung der geständigen Angaben des Angeklagten, der den Verkauf von Kokain an die Zeugen B. und G. eingeräumt hatte, herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden.

2.) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision waren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokains vorliegend entbehrlich.

Zwar ist es zutreffend, dass auf die hier fehlenden konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nur ausnahmsweise verzichtet werden kann. Bei Kleinstmengen von Betäubungsmitteln kommt dem Wirkstoffgehalt indes nach der Rechtsprechung des BGH keine bestimmende Bedeutung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) für die Strafbemessung zu; Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des verfahrensgegenständlichen Rauschgifts sind vielmehr entbehrlich, wenn es nach den Gesamtumständen ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte (BGH, Beschl. v. 31.5.2022 - 6 StR 117/22, NStZ-RR 2022, 250)

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wonach eine "Kleinstmenge" im Sinne der o.g. Rechtsprechung nur bei bis zu 3 Konsumeinheiten anzunehmen ist (vgl. Beschluss vom 25.09.2017 - 2 Ss 104/17) nicht mehr fest. Diese dürfte unter Berücksichtigung der o.g. BGH-Rechtsprechung überholt sein. Denn dieser Entscheidung lag u.a. ein festgestellter Besitz von 9g Cannabis zugrunde und damit eine Gewichtsmenge, die den Grenzwert der geringen Menge i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG überschreitet (vgl. Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Auflage 2021, § 29, Rn. 2125ff.). Der BGH betont, dass "Kleinstmengen" bereits gegeben sind, wenn das Erreichen des Grenzwerts der nicht geringen Menge rechnerisch von vornherein ausgeschlossen ist (BGH a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verkaufte der Angeklagte eine Menge von insgesamt 3,56g Kokain, wobei selbst bei Zugrundelegung "guter Qualität" im Straßenverkauf von 40 % (vgl. hierzu: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., vor §§ 29ff., Rn. 1019f.) eine Menge von 1,424g Cocainhydrochlorid und damit weniger als 1/3 des Grenzwertes der nicht geringen Menge (5,0g Cocainhydrochlorid) gegeben wäre.

Im Übrigen hat zuletzt auch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 3. März 2023 - (3) 161 Ss 212/22 (73/22) -, juris) in einem Fall, bei dem der Angeklagte nach den Feststellungen eine Tablette Subutex für 10,- € verkauft und im Übrigen 12 weitere Subutex-Tabletten bei sich geführt hatte, um auch diese gewinnbringend an weitere Abnehmer zu veräußern, eine "Kleinstmenge" im o.g. Sinne angenommen, obwohl der Grenzwert der geringen Menge i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG überschritten war. Denn selbst bei Annahme der höchsten am Arzneimarkt erhältlichen Dosis von 8 mg Buprenorphin pro Subutex-Tablette ergab sich eine Gesamtmenge von 104 mg Buprenorphin und damit nur ca. 1/4 der nicht geringen Menge (416,67mg Buprenorphin).

Auch das Saarländische Oberlandesgericht hat jüngst bei einer Betäubungsmittelmenge von 10,9 Gramm Marihuana ausgeschlossen, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten bei einer Feststellung des Wirkstoffgehaltes nach § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe abgesehen oder ein anderes Strafmaß verhängt hätte (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2023 - 1 Ss 23/23 -, juris).

Nach alledem waren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt im vorliegenden Fall entbehrlich, so dass sich auch die Strafzumessung des angefochtenen Urteils als rechtsfehlerfrei erweist.

4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.