Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.09.2017, Az.: 2 Ss 104/17

Entbehrlichkeit der Feststellung des Wirkstoffgehalts bei Kleinstmengen an Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.09.2017
Aktenzeichen
2 Ss 104/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 26432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 17.06.2017 - AZ: 37 Ns 121/16

Fundstellen

  • StV 2018, 524
  • StraFo 2018, 27-28

Amtlicher Leitsatz

1. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt tatbetroffener Betäubungsmittel sind bei dem Verkauf oder Besitz von Kleinstmengen von bis zu 3 Konsumeinheiten ausnahmsweise entbehrlich.

2. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in diesen Fällen unverhältnismäßig. Von einer Schätzung des Wirkstoffgehaltes kann abgesehen werden, da die Qualität der Betäubungsmittel selbst bei einer Abweichung von dem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt nach oben oder unten aufgrund der sehr geringen Menge keinen bestimmenden Einfluss auf die Strafzumessung haben kann (obiter dictum).

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten am 10. Juni 2015 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Hannover mit Urteil vom 21. Juli 2016 verworfen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2017 das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt wurde. Im Übrigen ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht Hannover den Angeklagten am 12. Oktober 2016 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Während das Landgericht Hannover die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 17. Juni 2017 verworfen hat, hat es das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen, davon in einem Fall gewerbsmäßig handelnd, schuldig gesprochen wurde. Nach Verbindung mit dem oben genannten Verfahren wegen Diebstahls und unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 30. März 2017 hat die Kammer gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verhängt. Von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgesehen.

Zur Person des 50-jährigen Angeklagten hat die Kammer festgestellt, dass dieser in der Schweiz geboren wurde und bei seinen Großeltern in Italien aufgewachsen ist. Er hat einen Hauptschulabschluss erlangt und eine Ausbildung zum Hotelfachmann absolviert. Der Angeklagte ist langjährig drogenabhängig und hat 2 Kinder, die jedoch in Pflegefamilien aufwachsen.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits erheblich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug weist seit dem Jahre 1989 insgesamt 33 Eintragungen überwiegend wegen Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikten auf. Zuletzt wurde der Angeklagte am 20. Februar 2014 wegen Diebstahls in 4 Fällen, davon in 2 Fällen im Versuch und wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, wobei ein Strafrest später zur Bewährung ausgesetzt wurde. Angaben zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung und zur Dauer der festgesetzten Bewährungszeit enthält das angefochtene Urteil nicht.

Darüber hinaus verurteilte das Amtsgericht Hannover den Angeklagten am 30. März 2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 €. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 24. März 2017 fünf Konsumeinheiten Kokain mit einem Bruttogewicht von 2,05 g bei sich führte, ohne eine entsprechende Erlaubnis zu besitzen.

Zur Sache hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 1. Mai 2016 eine Konsumeinheit Crack für 5 € verkaufte und weitere 0,33 g Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereit hielt. Ferner verkaufte er nach den Feststellungen der Kammer am 3. Mai 2016 jeweils eine Konsumeinheit Crack für 10 € an die gesondert Verfolgten A. und J. und hielt weitere 0,04 g Crack zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereit. Schließlich verkaufte der Angeklagte am 17. August 2016 eine Konsumseinheit Heroin für 10 € und führte weitere 0,25 g Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bei sich, wobei er die Tat beging, um sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu schaffen, um so seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren.

Ohne die Einlassung des Angeklagten darzustellen, hat das Landgericht seine Feststellungen auf die Aussagen der Polizeibeamten M., H., T., W., L. und F. gestützt. Danach haben die Zeugen die einzelnen Geldübergaben beobachtet und konnten im ersten Fall das Crack noch in der Hand des Käufers sowie im dritten Fall den 10-Euro-Schein in der Hand des Angeklagten sicherstellen. Zum Verkauf der Betäubungsmittel an den Zeugen J. findet sich in dem Urteil keine Beweiswürdigung.

Rechtlich hat die Kammer die drei Taten als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gewertet und im dritten Fall Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 29 Abs. 3 BtMG angenommen. Darüber hinaus hat das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint und sich insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte die Taten aufgrund seiner langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und die Betäubungsmittel überwiegend nicht in den Handel gelangt sind. Strafschärfend wirkte sich hingegen insbesondere die Tatsache aus, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft ist und er die Taten unter laufender Bewährung begangen hat.

Für die beiden ersten Taten hat das Landgericht jeweils im Urteil nicht näher bezifferte kurze Freiheitsstrafen verhängt und für die dritte Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet. Unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 30. März 2017 hat das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafe hat die Kammer mangels positiver Sozial- und Legalprognose nicht zur Bewährung ausgesetzt. Auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Gericht wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2017 im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückzuverweisen und die weitergehende Revision als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat - zumindest vorläufig - Erfolg und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils mit den getroffenen Feststellungen.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Beweiswürdigung des Tatgerichts unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht prüft allein, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2016, 47 [BGH 11.11.2015 - 1 StR 235/15] m.w.N.).

Zwar ist die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen nach § 267 StPO nicht zwingend vorgesehen. Eine Beweiswürdigung ist aber dennoch in der Regel bereits dann als lückenhaft anzusehen, wenn sie sich nicht zur Frage einer Einlassung des Angeklagten verhält bzw. seine Einlassung zwar inhaltlich wiedergibt, sie jedoch nicht würdigt, da in diesem Fall eine revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht möglich ist (vgl. BGH NStZ 2015, 473 [BGH 10.12.2014 - 3 StR 489/14]; NStZ-RR 1997, 172 [BGH 23.01.1997 - 4 StR 526/96]; OLG Hamm StV 2008, 401; StraFo 2003, 133; KG Berlin, StV 2000, 188). Von einer entsprechenden Darstellung kann nur in sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. OLG Hamm und KG Berlin aaO.). Hieran gemessen konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, dass der Angeklagte sich nicht geständig eingelassen hat. Es fehlt jedoch an einer Mitteilung, ob und gegebenenfalls wie der Angeklagte sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geäußert hat. Dieses war vorliegend auch nicht entbehrlich, da es sich bereits angesichts der Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe allein für die dritte Tat nicht um einen sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt.

Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung hinsichtlich der Tat vom 03. Mai 2016 auch deshalb lückenhaft, weil sie sich auf den Verkauf der Betäubungsmittel an den Zeugen A. beschränkt, sich aber nicht zu dem Geschäft zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten J. verhält. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, worauf die Feststellungen zu dem Verkaufsgeschäft des Angeklagten mit dem Zeugen J. beruhen. So ist weder ersichtlich, ob dieser Käufer in der Hauptverhandlung ebenfalls vernommen wurde, noch, ob auch diese Tat von den Zeugen T. und W. beobachtet wurde.

Danach war das angefochtene Urteil bereits wegen der fehlerhaften Beweiswürdigung mit seinen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückzuverweisen.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Im Falle eines erneuten Schuldspruchs für alle dem Angeklagten zur Last gelegten Taten werden nach vorheriger Festsetzung der konkreten Einzelstrafen zwei nebeneinander stehende Gesamtstrafen zu verhängen sein. Voraussetzung für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB ist, dass die neuen Taten vor einer früheren Verurteilung begangen wurden. Als Zeitpunkt der früheren Verurteilung gilt der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, in dem die letzte tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage getroffen wurde (vgl. BGHSt 2, 230, 232; Rissing-van Saan in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 55 Rn. 6 m.w.N; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage § 55 Rn. 6). Entscheidend ist vorliegend somit der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in dem gegen den Angeklagten ursprünglich nur wegen Diebstahls geführten Verfahren. Diese fand am 21. Juli 2016 und damit vor dem Betäubungsmittelverkauf am 16. August 2016 und vor der dem Urteil vom 30. März 2017 zugrunde liegenden Tat statt. Die Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 21. Juli 2016 entfaltet daher eine Zäsurwirkung, sodass für die Taten vom 01. und 03. Mai 2016 und den bereits rechtskräftig abgeurteilten Diebstahl vom 05. Juni 2015 eine Gesamtstrafe zu bilden ist und für die Tat vom 17. August 2016 unter Einbeziehung der mit Urteil vom 30. März 2017 verhängten Strafe eine weitere Gesamtstrafe festzusetzen sein wird.

b) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung wird auch die Anzahl der verkauften bzw. zum Verkauf bereit gehaltenen Konsumeinheiten zu berücksichtigen sein, da die Menge der tatgegenständlichen Betäubungsmittel ein bestimmendes Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., vor §§ 29 ff Rn. 205).

c) Will das Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, dass dieser bei Begehung der abzuurteilenden Taten unter laufender Bewährung stand, ist es erforderlich, die Dauer der Bewährungszeit im Urteil anzugeben. Das angefochtene Urteil verhält sich dazu ebenso wenig wie zu der Frage, wann der Rest der mit Urteil vom 20. Februar 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe überhaupt zur Bewährung ausgesetzt wurde, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob der Angeklagte bei Begehung der neuen Taten tatsächlich unter laufender Bewährung stand.

d) Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2017 ausführt, dass es für die Strafzumessung ergänzender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel bedurft hätte, ist dem grundsätzlich zuzustimmen.

Bei fehlenden Qualitätsangaben von Betäubungsmitteln erschließen sich in der Regel weder der objektive Unrechtsgehalt der Tat, noch das Maß der persönlichen Schuld des Täters (vgl. BGH, StV 2017, 293; OLG Celle, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - 2 Ss 66/16 und 26. Juni 2015 - 2 Ss 116/15; BayObLG NStZ-RR 1998, 55 [BayObLG 09.06.1997 - 4 St RR 137/97]). Der Tatrichter hat deshalb regelmäßig konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt tatbetroffener Betäubungsmittel zu treffen. Davon kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn auszuschließen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß beeinflusst. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Gericht lediglich die Mindeststrafe verhängt (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2012, 59 [OLG Celle 19.05.2011 - 32 Ss 32/11]; Beschlüsse vom 26. Juni 2015 - 2 Ss 116/15; 02. September 2016, 2 Ss 100/16).

Auch im vorliegenden Fall ist eine solche Feststellung ausnahmsweise entbehrlich. Es handelt sich bei allen drei Taten um den Verkauf von Kleinstmengen von bis zu 3 Konsumeinheiten. In derartigen Fällen erachtet der Senat die Einholung eines Gutachtens über den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel für unverhältnismäßig, so dass die Bestimmung des Wirkstoffgehaltes grundsätzlich durch Schätzung anhand der Angaben des Angeklagten und unter Zugrundelegung der bekannten Durchschnittswerte der Wirkstoffgehalte für die jeweiligen Betäubungsmittel erfolgen kann. Auch eine Schätzung des Wirkstoffgehaltes erscheint nach Auffassung des Senates vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da bei dem Verkauf oder Besitz von Betäubungsmittelmengen im untersten Bereich die Qualität der Betäubungsmittel selbst bei einer Abweichung von dem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt nach oben oder unten aufgrund der sehr geringen Menge keinen bestimmenden Einfluss auf die Strafzumessung haben kann.

e) Schließlich wird das neue Tatgericht über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB - gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - erneut zu entscheiden haben.