Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.04.2024, Az.: 2 ORs 39/24
Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 10.04.2024
- Aktenzeichen
- 2 ORs 39/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 13388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 11.01.2024 - AZ: 37 NBs 20/23
Rechtsgrundlage
- § 279 StGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine individualisierte, ärztlich ausgestellte (vorläufige) Impfunfähigkeitsbescheinigung ist ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 StGB.
- 2.
Unrichtig im Sinne des § 279 StGB ist das Gesundheitszeugnis bereits dann, wenn die miterklärten Grundlagen der Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche ärztliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde.
- 3.
Für eine Strafbarkeit nach § 279 StGB ist es hingegen nicht erforderlich, dass das Gesundheitszeugnis eine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand als solchen enthält (abweichend: BayOLG, Urteil vom 18.07.2022, Az. 2 StR 179/22).
In der Strafsache
gegen A. G., geborene S.,
geboren am ...,
wohnhaft ...,
- Verteidiger: Rechtsanwalt R., H. -
wegen Steuerhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX am 10. April 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der zulässigen Revision der Angeklagten bleibt der Erfolg versagt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das angefochtene Urteil lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung im Revisionsverfahren hält auch die Anordnung der Einziehung des Wertes des Taterlangten nach §§ 73c, 73 StGB rechtlicher Überprüfung stand. Die Angeklagte ist nach den - durch die wirksame Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch rechtskräftigen - Feststellungen zum Schuldspruch bei Begehung der Taten sowohl hinsichtlich der Einkommens-, der Gewerbe- als auch der Umsatzsteuer ertragssteuerlich als Unternehmerin und Steuerschuldnerin anzusehen. Soweit dies nunmehr im Revisionsverfahren unter Bezugnahme auf Ausführungen des niedersächsischen Finanzgerichts in Frage gestellt wird, handelt es sich um urteilsfremdes und damit vom Senat von vornherein außer Betracht zu lassendes Vorbringen. Der abzuschöpfende Vermögensvorteil besteht in den Fällen der Steuerverkürzung in den ersparten Aufwendungen; da diese Ersparnis nicht gegenständlich ist, ist deren Wert einzuziehen (§ 73 Abs. 1, § 73c S. 1 Var. 1 StGB). Damit ist die Einziehung regelmäßig gegen den Steuerschuldner (§ 37 Abs. 1 AO) zu richten, dem schon begrifflich die Steuerersparnisse zugutekommen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 1 StR 529/19; BGH, Beschluss vom 10.03.2021, Az. 1 StR 272/20). Die Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt indes - worauf die Verteidigung zutreffend hinweist - nicht zur Einziehung. Denn nicht anders als bei der Einziehung von durch anderen Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten setzt das Abschöpfen ersparter Steueraufwendungen zudem voraus, dass der Tatbeteiligte über diese Ersparnisse tatsächlich verfügen kann und diese Vermögensvorteile sich messbar in seinem Vermögen niederschlagen; denn die Einziehung knüpft an einen durch die Tat beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil an (st. Rspr.; vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 8. März 2022, Az. 1 StR 360/21; BGH, Urteil vom 10.03.2021, Az. 1 StR 272/20). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Amtsgericht vorliegend aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Angeklagte als Steuerschuldnerin und verfügungsberechtige Kontoinhaberin des Geschäftskontos auch tatsächlich über die ersparten Steueraufwendungen verfügen konnte, zumal von diesem Konto von ihr auch Ausgaben für die gemeinsame Lebensführung bestritten wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.