Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.04.2024, Az.: 2 Ws 78/24

Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts als Ersatzbeistand bei Verhinderung des bestellten Beistands in der Hauptverhandlung an einem Verhandlungstag aus wichtigem Grund; Rückwirkende Bestellung des Ersatzbeistand im Beschwerderechtszug bei fehlerhafter oder unterbliebener Bescheidung des Beiordnungsantrags durch das Tatgericht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.04.2024
Aktenzeichen
2 Ws 78/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 15049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:0407.2WS78.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 08.03.2024 - AZ: 1 Ks 108/23

Fundstelle

  • StraFo 2024, 264-266

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist der gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellte Beistand in der Hauptverhandlung an einem Verhandlungstag aus wichtigem Grund verhindert, ist dem Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts als Ersatzbeistand für diesen Termin in der Regel zu entsprechen.

  2. 2.

    Eine Ausnahme kommt u.a. in Betracht, wenn für den bestellten Beistand ein anderer Rechtsanwalt nach § 53 BRAO zum allgemeinen Vertreter bestellt worden ist. Gleiches gilt, wenn in dem Verhandlungstermin, in dem der Beistand verhindert ist, nur Verfahrensgegenstände verhandelt oder Beweise erhoben werden, die mit der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Tat in keinem relevanten Zusammenhang stehen.

  3. 3.

    Bei fehlerhafter oder unterbliebener Bescheidung des Beiordnungsantrags durch das Tatgericht kann der Ersatzbeistand rückwirkend im Beschwerderechtszug bestellt werden.

In der Strafsache
gegen F. M.,
geboren am ...,
derzeit Psychiatrische Klinik L., ...
ledig, deutscher Staatsangehöriger
- Verteidigerin: Rechtsanwältin D. P., V.
Nebenkläger: S. M., V.
M. H. A. S., V.
Nebenklägervertreterin: Rechtsanwältin C. C., B.
wegen Totschlags u.a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX am 7. April 2024 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Beschwerde der Nebenkläger wird der Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichts des Landgerichts Verden vom 08.03.2024 aufgehoben.

  2. 2.

    Den Nebenklägern wird für den Hauptverhandlungstermin vom 08.03.2024 Rechtsanwältin V. K. als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 StPO).

  3. 3.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die hier entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer sind zugelassene Nebenkläger in dem vorliegenden vom Schwurgericht des Landgerichts Verden gegen den Angeklagten F. M. geführten Strafverfahrens wegen des Tatvorwurfs des Totschlags zum Nachteil seiner Lebensgefährtin und weiterer Straftaten. Das Tatopfer ist die Tochter bzw. Schwester der Nebenkläger.

Die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht hat am 29.02.2024 begonnen und dauert an. Den Nebenklägern wurde im Eröffnungsbeschluss des Schwurgerichts bzw. am ersten Sitzungstag Rechtsanwältin C. Cl. als Nebenklagevertreterin nach § 397a Abs. 1 StPO beigeordnet. Da sie am 2. Sitzungstag, dem 08.03.2024, verhindert war, erschien Rechtsanwältin . K. in der Verhandlung und stellte in Absprache mit Rechtsanwältin C. den Antrag, den Nebenklägern für diesen Sitzungstag nach § 397a Abs. 1 StPO beigeordnet zu werden. Dies lehnte der Vorsitzende des Schwurgerichts mit der Begründung ab, dass für die begehrte Beiordnung keine gesetzliche Grundlage gegeben sei, in § 226 Abs. 1 StPO die Anwesenheit des Nebenklagevertreters in der Hauptverhandlung nicht zwingend vorgeschrieben und daher bei dessen Verhinderung die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. Es lägen auch keine sonstigen besonderen Umstände vor, die eine Beiordnung von Rechtsanwältin K. gebieten würden.

Gegen diese Entscheidung haben die Nebenkläger Beschwerde eingelegt. Sie wenden im Wesentlichen ein, Rechtsanwältin C. habe dem Vorsitzenden des Schwurgerichts rechtzeitig mitgeteilt, dass sie am Sitzungstag des 08.03.2024 verhindert sein würde. Angesichts des Tatvorwurfs und eines aus Sicht der Nebenkläger aufzuklärenden möglichen Mordmotivs sei ihre durchgehende anwaltliche Vertretung in der Hauptverhandlung geboten. Die Beiordnung von Rechtsanwältin K. in der Sitzung vom 08.03.2024 sei daher zu Unrecht abgelehnt worden, zumal hierdurch keine Mehrkosten angefallen wären, da sie lediglich die für diesen Tag anfallende Terminsgebühr geltend gemacht hätte.

Das Schwurgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.03.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde der Nebenkläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Beiordnung von Rechtsanwältin K. als Vertreterin der Nebenkläger für den Hauptverhandlungstermin vom 08.03.2024.

1.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Opferanwalts nach § 397a Abs. 1 StPO ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Zwar handelt es sich um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung und unterliegen derartige Entscheidungen nach § 305 S. 1 StPO grundsätzlich nicht der Beschwerde. Eine Ausnahme gilt nach § 305 S. 2 StPO jedoch dann, wenn von der Entscheidung eine dritte Person betroffen ist. Dies ist bei der Ablehnung des Antrags eines Nebenklägers auf Beiordnung eines Opferanwalts nach § 397a Abs. 1 StPO der Fall (vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR 2013, 153; Weißer/Duesberg in Gehrke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 397a Rd. 19 mwN; Wenske in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 397a Rd. 41).

2.

Die Beschwerde der Nebenkläger ist auch begründet.

a)

Die Zulassung der Nebenkläger nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist zu Recht erfolgt, da sie die Mutter bzw. der Bruder des Tatopfers sind, deren Tod dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwältin Clemm als Opferanwältin der Nebenkläger nach § 397 Abs. 1 Nr. 2 StPO sind von dem gemäß § 397a Abs. 3 S. 2 StPO in der Sache zuständigen Vorsitzenden des Schwurgerichts zutreffend bejaht worden.

b)

Indes hat der Vorsitzende den in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht von den Nebenklägern am 08.03.2024 angesichts der Terminsverhinderung von Rechtsanwältin C. gestellten Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin K. als weitere Opferanwältin für diesen Sitzungstag zu Unrecht abgelehnt.

Die Rechtsfrage, ob im Fall einer Terminsverhinderung des nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Opferanwalts auf Antrag des Nebenklägers der erschienene und zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwalt für diesen Termin als Ersatz-Opferanwalt beizuordnen ist, ist von der veröffentlichten Rechtsprechung noch nicht entschieden und auch in der Kommentarliteratur bisher nicht behandelt worden.

Die angefochtene Entscheidung geht insoweit zutreffend davon aus, dass es für eine derartige Beiordnung eines Rechtsanwalts als Ersatz für den bestellten, am Terminstag verhinderten Opferanwalt an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt. Insbesondere sieht der Wortlaut von § 397a Abs. 1 StPO eine solche Ersatzbeiordnung nicht ausdrücklich vor. Auch die Gesetzesmaterialien zum Zeugenschutzgesetz (ZSchG) vom 30.04.1998, mit dem das Rechtsinstitut der Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts in § 397a Abs. 1 StPO für nebenklageberechtigte Verletzte bestimmter, schwerer Straftaten eingeführt wurde, noch die Gesetzesbegründungen zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift durch mehrfache Erweiterungen ihres Deliktskatalogs verhalten sich hierzu nicht (vgl. zur Gesetzeshistorie Weißer/Duesberg, aaO, § 397a Rd. 1 mwN). Zudem trifft die Annahme in der angefochtenen Entscheidung zu, dass im Fall der Terminsverhinderung des bestellten Opferanwalts keine Notwendigkeit einer "verfahrenssichernden" Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts besteht. Weder § 226 S. 1 StPO noch eine andere Vorschrift fordern zwingend die Anwesenheit des Nebenklägervertreters, mithin auch des gemäß § 397a Abs. 1 StPO beigeordneten Opferanwalts, in der Hauptverhandlung. Der Nebenklägervertreter hat nach § 397 Abs. 2 StPO lediglich das Recht auf eine Benachrichtigung über die anberaumten Sitzungstermine sowie auf Anwesenheit in der Verhandlung. Ist er in einem Termin aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit oder dringende anderweitige Angelegenheiten) verhindert, kann die Verhandlung auch ohne ihn durchgeführt werden. Ein Recht auf Terminsverlegung steht ihm nicht zu (vgl. Valerius in MüKo-StPO, 1. Aufl. 2019, § 398 Rd. 5f. mwN). Der beigeordnete Opferanwalt kann seine Beistandsbestellung insoweit auch nicht wirksam auf einen anderen, für ihn im Sitzungstermin erschienenen Rechtsanwalt übertragen, da sich die Beiordnung nach § 397a Abs. 2 StPO auf die jeweilige Person beschränkt (vgl. BGH, Urteil v. 13.08.2014 - 2 StR 573/13 -, juris, Rd. 9). Ist der Opferanwalt in einem Termin verhindert, hat er lediglich die Möglichkeit, in Ausübung eines weiterhin bestehenden Wahlmandats des Nebenklägers einem anderen Rechtsanwalt Untervollmacht zur Vertretung in dem Termin zu erteilen (BGH, a.a.O.). Wird der Antrag des Nebenklägers gemäß § 397a Abs. 1 StPO auf Beiordnung dieses Rechtsanwalts für den betreffenden Termin abgelehnt, entsteht dem an der Verhandlung teilnehmenden Rechtsanwalt kein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 45 Abs. 3 RVG gegenüber der Staatskasse (vgl. LG Aachen, Beschl. v. 17.09.2021 - 95 KLs 4/19). In der Folge hat der Nebenkläger für die anfallenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts selbst aufzukommen, wenn er diesem ein entsprechendes Mandat erteilt hat.

Nach Auffassung des Senats lassen die aufgezeigten Beschränkungen der Verfahrensrechte des nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Opferanwalts sowie die dargelegte, dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung widersprechende negative Kostenfolge für den Nebenkläger es regelmäßig als geboten erscheinen, bei einer aus wichtigem Grund eingetretenen Terminsverhinderung des Opferanwalts dem Nebenkläger auf Antrag einen weiteren Rechtsanwalt nach § 397a Abs. 1 StPO für den betreffenden Termin beizuordnen. Hierfür sprechen folgende Erwägungen: Der Gesetzgeber zielt mit der Regelung zur Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts für besonders schutzbedürftige Opfer der im Deliktskatalog des § 397a Abs. 1 StPO erfassten schwersten Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung und des Menschenhandels darauf ab, diese Opfer unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen von den Kosten ihrer Vertretung im Strafverfahren durch einen anwaltlichen Beistand zu entlasten. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass sich das Opfer aus Sorge, den Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegen den Angeklagten später nicht realisieren zu können, oder aus Sorge vor einer Billigkeitsentscheidung des Gerichts davon abhalten lässt, sich eines anwaltlichen Beistands zu bedienen (vgl. BT-Drs. 13/9542, S. 2; BT-Drs. 16/12098, S. 32; Allgayer in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 397a Rd. 1; Weiner in BeckOK StPO, 50. Edition Stand: 01.01.2024, § 397a Rd. 1f.). Dieser aus dem grundlegenden Opferschutzgedanken folgenden Intention des Gesetzgebers würde es wesentlich zuwider laufen, wenn dem Nebenkläger im Fall der unverschuldeten Terminsverhinderung seines bestellten Opferanwalts die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts für den jeweiligen Termin nach § 397a Abs. 1 StPO verweigert werden würde und der Nebenkläger daher, sofern er gleichwohl den Rechtsanwalt in dem Termin als Beistand in dem Termin hinzuzieht, mit den hierfür anfallenden Kosten belastet wäre. Gleiches gilt, wenn sich der Nebenkläger zur Vermeidung des entstehenden Kostenrisikos gezwungen sehen würde, von einer Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands in dem jeweiligen Termin abzusehen.

Gerade weil der Nebenkläger keinen Anspruch darauf hat, dass bei der Terminsabstimmung auf die terminliche Verfügbarkeit seines anwaltlichen Beistands Rücksicht genommen wird, diese vielmehr nur "nach Möglichkeit" zu berücksichtigen ist (Wenske, a.a.O., § 397 Rn 11), spricht der Sinn und Zweck der Regelung des § 397a StPO, wonach besonders schutzbedürftigen Opfern ein Opferanwalt zu bestellen ist, um ihre Verfahrensrechte zu stärken und ihnen eine aktive Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen (so ausdrücklich im Gesetzentwurf zum 2. Opferrechtsreformgesetz, BT-Drs. 16, 12098, S. 1), dafür, bei Verhinderung des Beistands aus wichtigem Grund für diesen Termin einen Ersatzbeistand beizuordnen.

Für die regelmäßige Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 1 StPO in der in Rede stehenden Konstellation spricht zudem folgende Überlegung: Die Auswechslung des bestellten Opferanwalts im Wege der Abberufung und Beiordnung eines neuen Opferanwalts in analoger Anwendung von § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 soll zulässig sein, wenn sie einverständlich und auf Wunsch des Nebenklägers erfolgt und zudem keine Mehrkosten verursacht und keine Verfahrensverzögerung eintritt (vgl. Wenske, aaO, § 397a Rd. 41). Wenn aber die Auswechslung des bestellten Opferanwalts unter den vorgenannten Voraussetzungen, insbesondere beim Ausschlusses anfallender Mehrkosten zulässig ist, dann erschließt sich nicht, warum die vom Nebenkläger gewünschte und vom bestellten Opferanwalt befürwortete Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 1 StPO für Sitzungstage, an welchen der bestellte Opferanwalt aus wichtigem Grund verhindert ist, unzulässig sein soll, obwohl der anwesende Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall Rechtsanwältin Knaar im Sitzungstermin vom 08.03.2024 - zugesichert hat, dass seine zeitweilige Beiordnung keine Mehrkosten verursachen wird, und wenn zudem im Fall seiner Beiordnung keine Verfahrensverzögerung zu besorgen ist.

Eine Ausnahme von der regelmäßigen Ersatzbeiordnung eines Rechtsanwalts wird indes z.B. dann anzunehmen sein, wenn für den bestellten Opferanwalt ein anderer Rechtsanwalt gemäß § 53 BRAO zu dessen allgemeinen Vertreter bestellt worden ist. Denn die Bestellung als allgemeiner Vertreter erstreckt sich auch auf die Bestellung als Opferanwalt nach § 397a Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil v. 13.08.2014 - 2 StR 573/13; LG Aachen, Beschl. v. 17.09.2021 - 95 KLs 4/19). Darüber hinaus wird eine Ausnahme auch zu prüfen sein, wenn in dem Verhandlungstermin, an dem der bestellte Opferanwalt nicht erscheinen kann, Verfahrensgegenstände verhandelt oder Beweise erhoben werden, die mit der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Tat in keinem relevanten Zusammenhang stehen, z.B. weil andere Taten betroffen oder die Belange des Nebenklägers aus anderen Gründen nicht maßgeblich berührt sind.

Da eine Ausnahmekonstellation im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, war die angefochtene Ablehnungsentscheidung des Vorsitzenden des Schwurgerichts aufzuheben und Rechtsanwältin K. den Nebenklägern antragsgemäß wie aus dem Beschlusstenor beizuordnen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der betreffende Verhandlungstermin bereits stattgefunden hat. Denn entscheidet das Tatgericht über einen Beiordnungsantrag falsch oder verspätet, kann die Beiordnungsentscheidung in der Beschwerdeinstanz auch rückwirkend erfolgen (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2012, 291 [OLG Celle 08.05.2012 - 2 Ws 119/12]; Wenske in Löwe-Rosenberg, 27. Aufl. 2022, § 397a Rd. 38; Weiner in BeckOK StPO, 50. Edition Stand: 01.01.2024, § 397a Rd. 29).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.