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§ 69 NBeamtVG - Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

  1. 1.

    Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

  2. 2.

    Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. 2Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) 1Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. 2Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 84 Abs. 1, vermindert um jeweils 0,1 Prozent. 3Beträgt eine Erhöhung oder Verminderung nach § 84 weniger als 0,1 Prozent, verändert sich der Kürzungsbetrag hierdurch nicht. 4Bis zum 30. November 2011 erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag gemäß § 57 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(3) Der Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenenversorgung berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 2 oder 3 wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.