Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.02.2011, Az.: L 13 AS 90/08

Bedarf; Kopfteilprinzip; Unabweisbarkeit; Verbrauchsschätzung; Waschzwang

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.02.2011
Aktenzeichen
L 13 AS 90/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 06.03.2008 - AZ: S 46 AS 593/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu der Frage, ob krankhafter Waschzwang einen überdurchschnittlichen, unabweisbaren (Mehr-)Bedarf i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. SGB XII auslösen kann.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. März 2008 aufgehoben.

Die Bescheide des Beigeladenen vom 17. Februar, 24. April und 30. Mai 2006 werden aufgehoben.

Der Beigeladene wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 15. Dezember 2005 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. und 26. Januar, 10. und 21. April 2006 sowie vom 26. Juni 2009) und vom 7. März 2006 verurteilt, an die Klägerin für den Bewilligungszeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2006 weitere Sozialhilfeleistungen in einer Höhe von insgesamt 3.644,05 EURO zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage der Klägerin abgewiesen.

Der Beigeladene hat Dreiviertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem beigeladenen Landkreis als Sozialhilfeträger die Gewährung von zusätzlichen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeitspanne Juni 2005 bis Juli 2006.

Die am 14. Februar 1969 geborene Klägerin, die zunächst bei ihren Eltern in K. /Landkreis L. gelebt hat, erlangte im Jahre 1989 den qualifizierten Hauptschulabschluss. Danach ließ sie sich zur Altenpflegerin ausbilden, brach diese Ausbildung aber nach rd. einem Dreivierteljahr ab. In den Jahren 1987 bis 1989 besuchte die Klägerin mit Erfolg eine Berufsfachschule für Kinderpflege, um auf diese Weise den Realschulabschluss zu erlangen. Die sich hieran anschließende Ausbildung zur Arzthelferin brach die Klägerin nach drei Monaten ab, auch der Besuch eines Kollegs zur Erlangung der Hochschulreife wurde von der Klägerin nach drei Monaten abgebrochen. Hiernach besuchte die Klägerin ab dem Jahre 1990 eine Fachoberschule für Sozialwesen, beendete den Besuch dieser Schule aber im Jahre 1992 ebenfalls vorzeitig, weil sie - nach eigenen Angaben - "Zwänge entwickelte".

Ab dem Jahre 1993 bezog die Klägerin laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuvor, und zwar ab dem Jahre 1993 hatte die Klägerin für rd. anderthalb Jahre mit einem Partner in M. gelebt, nach der Trennung von diesem Partner lebte sie wieder bis zum Jahre 2001 in K. in einer Wohnung in der Nähe ihres Elternhauses. Da sie über das Internet einen neuen Lebensgefährten kennengelernt hatte, zog sie im Jahr 2001 zu diesem nach N.; im Jahr 2003 erfolgte eine Trennung auch von diesem Partner. Einige Monate nach der Trennung zog die Klägerin nach O., Kreis P., zu ihrem jetzigen Lebensgefährten, dem aus O. stammenden und am 20. Juli 1970 geborenen Q.. In O. bezog die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten vom 2. März bis 31. Dezember 2004 BSHG-Leistungen von der Stadt O., wobei dieser Sozialhilfeträger zunächst zu Gunsten der Klägerin als zusätzliche Bedarfsposition einen "Mehrbedarf Zwangsstörung" i. H. v. 60,00 € pro Monat berücksichtigte, der nach einem Widerspruch der Klägerin und einem amtsärztlichen Gutachten des Amtsarztes des Landratsamtes P. vom 20. April 2004 auf 80,00 € heraufgesetzt wurde; in dem amtsärztlichen Gutachten vom 20. April 2004 war als Grundlage für die Anerkennung einer zusätzlichen Bedarfsposition u. a. ausgeführt worden, die Klägerin habe sich seit ihrem 14. Lebensjahr wegen psychischer Störungen (Depressionen, Einsamkeitsintoleranz, Zwangssymptomatik) wiederholt in stationäre sowie regelmäßig in ambulanter psychologischer Behandlung befunden. Aufgrund ihrer Erkrankung habe sie nie in einem Beruf arbeiten können, auch sei sie infolge der Erkrankung arbeitsunfähig, eine Integration in das Erwerbsleben sei bisher nicht möglich gewesen. Nach ihren Angaben dusche sich die Klägerin täglich mehrere Stunden und putze mehrere Stunden jeden Abend den Badbereich, auch wechsele sie mehrmals täglich ihre Wäsche. Die Klägerin habe infolge ihrer Zwangsstörung (Waschzwang) einen außergewöhnlichen Mehrbedarf, aufgrund dieser Störung "benötige" sie "einen Mehrbedarf an Seifen, Duschbädern, Wasch- und Desinfektionsmitteln".

Auf Antrag des Lebensgefährten bewilligte die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) P. diesem und der Klägerin als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 für die Zeitspanne 1. Januar bis 30. Juni 2005 SGB II-Leistungen, mit Bescheiden vom 28. Dezember 2004 und 26. Januar 2005 wurde der Bescheid vom 11. Oktober 2004 abgeändert, in den Bescheiden vom 11. Oktober 2004, 28. Dezember 2004 und 26. Januar 2005 wurde ein Mehrbedarf wegen einer Zwangsstörung nicht (mehr) anerkannt. Ein Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der ARGE P. vom 23. Juni 2005). Hiergegen haben die Klägerin und ihr Lebensgefährte am Montag, dem 25. Juli 2005 bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg gegen die ARGE P. Klage - S 46 AS 593/05 - erhoben. Diese Klage haben die Klägerin und ihr Lebensgefährte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 zurückgenommen, nachdem das Landratsamt P. der Klägerin für die Zeitspanne 1. Januar bis 31. Mai 2005 Sozialhilfeleistungen einschließlich eines Mehrbedarfs wegen Waschzwanges i. H. v. 80,00 € pro Monat gewährt hatte.

Da die Klägerin und ihr Lebensgefährte bereits am 1. Juni 2005 wieder nach K. in eine 80 Quadratmeter große Drei-Zimmer-Mietwohnung in der R. (Vermieterin: S. aus K.) umzogen waren, hatten sie zuvor am 20. Mai 2005 bei dem beklagten Job-Center L. einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen gestellt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2005 insoweit entsprochen, als der Klägerin und ihrem Lebensgefährten für den Bewilligungszeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2005 an SGB II-Leistungen ein Betrag von 1.029,43 € monatlich gewährt wurde. Bei der Leistungsberechnung hatte der Beklagte als Bedarf in Ansatz gebracht: zwei Mal eine Regelleistung i. H. v. 311,00 € = 662,00 € + Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 407,43 € (= 270,00 € Kaltmiete + 75,00 € Nebenkostenpauschale + 62,43 € angemessene Heizkosten). Ein Widerspruch vom 14. Juni 2005, der auf die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für den Waschzwang der Klägerin sowie höherer Heizkosten gerichtet war, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Juli 2005).

Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben am 22. Juli 2005 gegen den Bescheid vom 8. Juni 2005 (i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005) ebenfalls vor dem SG Oldenburg Klage - S 46 AS 594/05 - erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2005, die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ab dem 1. Juli 2005 in gesetzlicher Höhe sowie die Verurteilung des noch beizuladenden zuständigen Sozialhilfeträger zur Zahlung einer monatlichen Pauschale von 80,00 € (Mehraufwendungen für den Waschzwang der Klägerin) verlangt haben.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2005 hat das SG Oldenburg die Klagen S 46 AS 593/05 und S 46 AS 594/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 46 AS 593/05 verbunden. Mit weiterem Beschluss vom 7. Dezember 2005 hat das SG Oldenburg den Landkreis L. gem. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zuständigen Träger der Sozialhilfe - notwendig - beigeladen. Diese Beiladung ist vom SG Oldenburg mit Beschluss vom 28. Juni 2006 - zunächst - aufgehoben worden. Auf die Beschwerde des Beigeladenen hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. April 2007 - L 13 B 42/07 AS - den Beschluss des SG Oldenburg vom 28. Juni 2006 aufgehoben; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 30. April 2007 Bezug genommen.

Während des Klageverfahrens - S 46 AS 593/05 - bewilligte der Beigeladene der Klägerin - diese war von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin mit Bescheid von 15. August 2005 gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII vor dem 1. Januar 2003 unabhängig von der Arbeitsmarktlage vollerwerbsgemindert i. S. des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch angesehen worden, auch hielt es die Bundesversicherungsanstalt für unwahrscheinlich, dass bei der Klägerin die volle Erwerbsminderung behoben werden könne - mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 für die Zeitspanne 1. August 2005 bis 31. Juli 2006 Sozialhilfeleistungen gem. § 19 Abs. 2 i. V. m. § 42 SGB XII i. H. v. 514,71 € monatlich. Dieser Betrag setzte sich nach den Berechnungen des Beigeladenen zusammen aus einem Regelsatz i. H. v. 311,00 €, (anteilige) Kosten der Unterkunft i. H. v. 172,50 € sowie (ebenfalls anteilige und nur angemessene) Heizkosten i. H. v. 31,21 €. Die Klägerin erhob hiergegen am 21. Dezember 2005 Widerspruch, den sie mit der Nichtberücksichtigung eines durch ihre Zwangserkrankung verursachten Mehrbedarfs begründete. Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 nahm der Beigeladene seinen Bescheid vom 15. Dezember 2005 für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2005 zurück und gewährte der Klägerin nunmehr für diesen Zeitraum Leistungen i. H. v. 646,07 €. Hierzu führte er aus: Da die Klägerin und ihr Lebensgefährte im Klageverfahren S 46 AS 593/05 nunmehr nachgewiesen hätten, dass an den Energieversorger (T. AG in U.) für ihre Mietwohnung als Abschlag für den monatlichen Bezug von Erdgas ein Betrag von 80,00 € zu zahlen sei, und da das Haus, in dem sich die Mietwohnung befinde, bereits in den Jahren 1975/1976 errichtet worden sei, könnten für die Klägerin an tatsächlichen Heizkosten - anteilig - pro Monat nunmehr 40,00 € - abzüglich einer sog. Warmwasserpauschale von 6,05 € - berücksichtigt werden; die Unterkunftskosten betrügen - anteilig - weiterhin 172,50 €, das Gleiche gelte für den Regelsatz von 311,00 €, des Weiteren seien als Krankenkassenbeitrag 112,70 € sowie als Beitrag für die Pflegeversicherung 15,92 € zu gewähren.

Am 6. Februar 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beigeladenen, die Übernahme eines ihr unter dem 2. Februar 2006 von der T. AG für den Bezug von Strom und Gas in Rechnung gestellten Nachforderungsbetrages von 746,25 € sowie die Erhöhung der laufenden Leistungen, weil in der Rechung der T. AG vom 2. Februar 2006 der monatliche Abschlagsbetrag nunmehr auf 262,00 € heraufgesetzt worden sei. Mit Bescheid vom 17. Februar 2006 lehnte der Beigeladene den Antrag vom 6. Februar 2006 ab und führte zur Begründung aus, nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII könnten die Bedarfe abweichend festgelegt werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen würde; Leistungen für die Heizung seien gem. § 29 SGB II in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit sie angemessen seien. Da die hier interessierende Erhöhung nach den eigenen Angaben der Klägerin durch ihr Krankheitsbild verursacht worden sei, sei ein sozialhilferechtlicher Bedarf nicht zu sehen. Der Beigeladene bezog sich hierzu auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 15. Dezember 2005, in dem er einen Mehrbedarf für die Zwangserkrankung der Klägerin unter Berufung darauf abgelehnt hatte, dass seine Amtsarzte, und zwar der Medizinaldirektor Dr. med. V. und die Fachärztin für Psychiatrie Dr. med. W. in einer Stellungnahme vom 2. Dezember 2005 ausgeführt hatten, nach einer Untersuchung der Klägerin am 5. Oktober 2005 und Auswertung der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Befundlage könne die Gewährung eines Mehrbedarfs für Hautreinigungsmittel und Hautpflegemittel wegen einer Zwangserkrankung ärztlicherseits nicht befürwortet werden. Denn bei der Anerkennung eines entsprechenden Mehrbedarfs würde damit nur eine rein symptomatische Linderung der Symptome erreicht werden, was zur Folge hätte, dass die an sich dringend erforderliche adäquate psychotherapeutische Behandlung wegen Verminderung des Leidensdrucks eher verhindert bzw. verzögert würde.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, den sie damit begründete, ohne die Übernahme der Nachforderungen der T. AG sei mit einer Einstellung der Energielieferung an sie - die Klägerin - zu rechnen, auch würden viel höhere Kosten für die Allgemeinheit entstehen, wenn sie ihrem Zwang, sich zu reinigen, infolge der Sperrung der Energiezufuhr nicht mehr nachkommen könne und deshalb wieder in eine psychiatrische Klink eingewiesen werden müsse.

Mit Bescheid vom 7. März 2006 übernahm der Beigeladene zur Abwendung einer Sperre der Energielieferungen zum 1. April 2006 nach § 42 Satz 1 Nr. 5 SGB XII Schulden der Klägerin bei der T. AG i. H. v. 881,00 € als Beihilfe, weil der Klägerin auch eine Darlehenstilgung nicht zuzumuten sei; die T. AG habe auf Nachfrage erklärt, die Energielieferungen an die Klägerin würden zum 1. April 2006 eingestellt, wenn der derzeitige Rückstand i. H. v. 881,00 € (= Nachforderung über 746,56 € + 132,00 Rückstand für Februar 2006 + Mahngebühr) nicht bis zum 15. März 2006 ausgeglichen werde. Des Weiteren wies der Beigeladene darauf hin, dass er ab 1. April 2006 zur Verhinderung einer erneuten, nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen möglicherweise notwendigen Schuldentilgung den Abschlag für den Strom- und Ergasbezug monatlich direkt an die T. AG überweisen werde.

Am 13. März 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beigeladenen auch die Übernahme der restlichen Nachforderung der T. AG i. H. v. jetzt noch 134,56 €. Hierzu machte die Klägerin geltend, die T. AG, die bei ihr - der Klägerin - unter dem 9. März 2006 die Begleichung eines Betrages von 1.015,56 € angemahnt habe, beharre darauf, die Energieversorgung einzustellen, wenn nicht auch der noch offene Restbetrag über 134,56 € (= 1.015,56 € abzüglich der von dem Beigeladenen gezahlten Beihilfe von 881,00 €) beglichen werde. Der Beigeladene lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15. März 2006 mit der Erwägung ab, nach Auskunft der T. AG sei nach der erfolgten Auszahlung der Beihilfe von 881,00 € mit einer Sperre der Energieversorgung nicht mehr zu rechnen, weshalb eine Übernahme der Restforderung von 134,56 € und die Gewährung einer weiteren Beihilfe nach § 34 Abs. 1 SGB XII abzulehnen sei, zumal sich die T. AG auch bereit erklärt habe, hinsichtlich des Restbetrages nunmehr einen Abtrag der Restforderung durch monatlichen Raten i. H. v. 15,00 € akzeptieren zu wollen, auch von daher komme die Gewährung einer weiteren Beihilfe gem. § 34 SGB XII nicht in Betracht. Die monatlichen Tilgungsraten über 15,00 € werde er - der Beigeladene - ab dem 1. April 2006 ebenso wie den laufenden Abschlag für den Bezug von Strom und Gas direkt an die T. AG überweisen.

Am 10. April 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beigeladenen auch die Übernahme einer Nebenkostennachforderung ihrer Vermieterin für den Abrechnungszeitraum 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2006 (Abrechnungszeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Januar 2006) i. H. v. 1.234,29 €. Die Gesamtforderung belief sich an sich auf 1.834,29 €, von der aber Vorauszahlungen i. H. v. 600,00 € in Abzug gebracht worden waren; in der Rechnung vom 4. April 2006 war für den Bezug von Kaltwasser (einschließlich Mehrwertsteuer) ein Betrag von 565,17 € sowie für Kanalgebühren ein Betrag von 887,69 € angesetzt worden. Die Klägerin wies zur Begründung ihres Antrages erneut auf ihre Erkrankung hin und bat um Übernahme der Nachforderung sowie der nunmehr von der Vermieterin auf 150,00 € erhöhten monatlichen Betriebskostenvorauszahlung.

Am 21. April 2006 beantragte die Klägerin zusätzlich die Erhöhung der ihr zustehenden SGB XII-Leistungen, weil die Vermieterin mit Schreiben vom 18. April 2006 den monatlichen Abschlag nunmehr auf 225,00 € heraufgesetzt habe.

Mit Bescheid vom 24. April 2006 lehnte der Beigeladene die Anträge vom 10. und 21. April 2006 ab. Zur Begründung führte er aus, in seinem Zuständigkeitsbereich könnten als angemessene Unterkunftskosten (einschließlich Nebenkosten) für einen 2-Personen-Haushalt nur Aufwendungen i. H. v. monatlich 345,00 € anerkannt werden. Demzufolge erhielten die Klägerin und ihr Partner anteilig bereits ab dem 1. Juni 2005 die maximal angemessenen Unterkunftskosten von 172,50 €. Ein erhöhter Unterkunftskostenbedarf bestehe auch nicht aus den von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Aspekten, wie dies bereits in den vorausgegangenen Bescheiden dargelegt worden sei. Eine Übernahme der Nebenkostennachzahlung aus der Abrechnung über den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Januar 2006 i. H. v. 1.234,29 € sowie der ab 1. Mai 2006 angehobenen Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 75,00 auf 225,00 sei daher abzulehnen. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Bescheid vom 24. April 2006 nicht beigegeben.

Zuvor, und zwar am 3. April 2006 hatte die Klägerin bei dem SG Oldenburg bezüglich der erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen sowie der ihr gegenüber verlangten Nachforderungen der Vermieterin um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

Da die Klägerin in einem Schriftsatz vom 16. Mai 2006 in dem genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren nochmals die Übernahme der Nebenkostennachforderung ihrer Vermieterin i. H. v. 1.234,29 € verlangte und auf einer Bescheidung durch den Beigeladenen bestand, erließ dieser unter dem 30. Mai 2006 einen weiteren Bescheid, in dem er die Übernahme der Schulden von 1.234,29 € nach § 42 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 34 SGB XII erneut ablehnte. Er führte hierzu aus, dass die Schulden bei der Vermieterin nur hätten übernommen werden können, wenn für die Klägerin aktuell der Verlust der Wohnung drohen würde, dies sei aber nicht zu erkennen. In seinem - des Beigeladenen - Zuständigkeitsbereich werde zurzeit ausreichend angemessener Wohnraum für einen 2-Personen-Haushalt zur Miete angeboten. Sozialhilferechtlich sei daher eine Übernahme der Schulden der Klägerin nicht als notwendig anzusehen. Die Übernahme der Nebenkostennachzahlung sei auch nicht aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin angebracht; denn eine Übernahme würde nicht zur Genesung der Klägerin beitragen, sondern vielmehr ihre Krankheit nur fördern.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2006 - S 2 SO 79/06 ER - hat das SG Oldenburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und seine Entscheidung damit begründet, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die durch ihren Waschzwang verursachten Mehrkosten nach sozialhilferechtlichen Vorschriften zu übernehmen seien. Die Gewährung eines Mehrbedarfs gem. § 42 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 30 SGB XII müsse daran scheitern, dass für die Klägerin schon nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften ein Anspruch nicht bestehe. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Regelsatzes nach § 42 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. SGB XII. Denn die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die durch ihren Waschzwang verursachten Mehrkosten als Bedarf i. S. des § 28 SGB XII anzusehen seien. Vielmehr sei die Übernahme der aus dem Waschzwang resultierenden Mehrkosten nicht zur Deckung sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedürfnisse oder zur Überwindung oder Milderung einer Notlage erforderlich. Die Tatsache, dass die Verhinderung von Schulden allgemein sinnvoll sei, um persönliche Krisen bewältigen zu können, reiche insoweit nicht aus. Ein Sozialhilfeträger sei sicherlich nicht verpflichtet, den Regelsatz wegen des durch eine Alkoholkrankheit verursachten Mehrkonsums von Alkohol zu finanzieren, auch habe die Klägerin eine Erforderlichkeit der Übernahme der Mehrkosten zur Bekämpfung ihrer Zwangserkrankung nicht belegt. Ob der Klägerin zuvor durch einen anderen Leistungsträger ein Mehrbedarf gewährt worden sei, sei unerheblich, dies binde den Beigeladenen nicht.

Soweit der Abschlag für den Bezug von Erdgas infolge des Mehrverbrauchs aufgrund des Waschzwangs nunmehr von 80,00 € auf 187,00 € im Monat angehoben worden sei, handele es sich um Kosten für Unterkunft und Heizung, die nicht mehr angemessenen i. S. des § 29 SGB XII seien. Eine Übernahme der begehrten Mehrkosten wegen des durch den Waschzwang verursachten Mehrbauchs als Darlehen gem. § 37 Abs. 1 SGB XII komme ebenfalls nicht in Betracht, weil diese Kosten nicht von den Regelsätzen umfasst würden und auch nach den Umständen keinen unabweisbar gebotenen Bedarf i. S. dieser Vorschriften darstellten. Soweit die Klägerin die Übernahme der Nebenkostennachforderung ihrer Vermieterin i. H. v. 1.489,29 € verlange, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht geboten, auch insoweit bestehe ein Anordnungsanspruch nicht. Ein Anspruch auf Übernahme nach § 34 Abs. 1 SGB XII scheide aus, weil hier die Übernahme der Mietschulden nicht i. S. des § 34 Abs. 1 SGB XII gerechtfertigt sei. Eine Übernahme sei nämlich u. a. dann nicht gerechtfertigt, wenn die Leistung als 'positiver Verstärker nicht erwünschten Verhaltens' wirken würde. Dies sei hier der Fall. Nach den vorgelegten Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Psychologin sei mit einer Behebung des Waschzwanges in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dies bedeute, dass die Klägerin auch in Zukunft mehr Kosten verursachen werde, als sie mit den von dem Beigeladenen bewilligten Leistungen begleichen könne. Schon in der Vergangenheit habe der Beigeladene Schulden der Klägerin ausgeglichen müssen, und zwar mit dem Bescheid vom 7. März 2006. In derartigen Fällen komme die Übernahme von Schulden nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Die Klägerin komme nach wie vor ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, auch hätten die Amtsärzte Dr. med. V. und Dr. med. W. in ihren Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass die Übernahme des durch den Waschzwang bedingten Mehrverbrauchs aufgrund des sinkenden Leidensdrucks zu einer Verfestigung der Symptombildung führen und damit die Krankheit nur verschlimmern würde.

Die Klägerin hat gegen den Beschluss des SG Oldenburg vom 5. Juli 2006 Beschwerde beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beigeladene der Klägerin mit Bescheid vom 17. Juli 2006 für den Monat 2006 weitere Leistungen nach dem SGB XII gewährt, dies ist auch mit Bescheid vom 18. September 2006 für den Bewilligungszeitraum 1. September 2006 bis 31. Juli 2007 geschehen, wobei der Beigeladene erneut eine Erhöhung des Regelsatzes in den Bescheiden vom 17. Juli und 18. September 2006 abgelehnt hat. In dem Bescheid vom 18. September 2006 ist für die Berechnung der Unterkunftskosten berücksichtigt worden, dass die Klägerin mit ihrem Partner zum 1. September 2006 in einen Anbau ihres Elternhauses in K. (X. 37) umgezogen war, weil ihnen ihre bisherige Mietwohnung fristlos gekündigt worden war.

Während des Beschwerdeverfahrens ist von dem Beigeladenen eine erneute amtsärztliche Begutachtung der Klägerin veranlasst worden. Der Amtsarzt, Medizinaldirektor Dr. med. V. hat in seiner Stellungnahme vom 15. November 2006 erneut die Auffassung vertreten, dass ein Mehrverbrauch an Warmwasser erheblichen Ausmaßes eindeutig mit einer Schädigung des Hautorgans der Klägerin verbunden wäre, weshalb die Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfs ärztlicherseits nicht befürwortet werden könne; die damit verbundenen Härten für die Klägerin seien mit denjenigen zu vergleichen, die durch die gebotene Verhinderung anderweitiger krankheitsbelasteter Handlungen zur Befriedigung pathologischer Bedürfnisse verbunden wären wie etwa bei Selbst- und Fremdgefährdung und der Aufrechterhaltung einer Suchterkrankung. Auch in diesen Fällen könne die Förderung entsprechender Verhaltensweisen ärztlicherseits nicht befürwortet werden, selbst wenn dies mit einer eindeutigen Verminderung des aktuellen individuellen Leidensdrucks verbunden wäre.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen - 8. Senat - hat mit Beschluss vom 15. März 2007 - L 8 SO 75/06 ER - die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhöhung des Regelsatzes oder für die Gewährung eines Mehrbedarfs i. S. des Sozialhilferechts vorliegen würden. Zwischen den Beteiligten sei nicht mehr streitig, dass die Klägerin wegen der bei ihr vorliegenden Erwerbsminderung Leistungen zur Grundsicherung nach den §§ 41ff. SGB XII zustünden. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Mehrbedarf für Körperpflegeprodukte sowie Wasch- und Reinigungsmittel handele es sich nicht um einen Mehrbedarf, der über Sozialhilfeleistungen ausgeglichen werden könne. Zunächst gehe es nicht um einen einmaligen Bedarf i. S. § 31 SGB XII, weil der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf regelmäßig anfalle. Weiter lasse sich der erhöhte Bedarf für Körperpflege- und Reinigungsmittel nicht unter § 30 SGB XII subsumieren. Der von der Klägerin geltend gemachte Mehrbedarf falle nämlich unter keinen der in § 30 SGB XII geregelten Mehrbedarfe; für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen sehe § 30 Abs. 5 SGB XII nur einen Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung vor. Der von der Klägerin geltend gemachte Mehrbedarf rechtfertige auch nicht die Erhöhung des Regelsatzes. Zur Geltendmachung eines i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erhöhten Bedarfs sei eine substantiierte Darlegung dazu erforderlich, dass ein Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Eine Besonderheit des Einzelfalls i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII liege vor, wenn der Leistungsberechtigte einen Bedarf geltend mache, der bei der generalisierten Bemessung der Regelsatzleistungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden sei und der, weil einzelfallabhängig, auch nicht habe berücksichtigt werden können. Hierbei seien an die abweichende Bemessung zu Gunsten des Hilfesuchenden hohe Anforderungen zu stellen. Der Hilfesuchende müsse darlegen, dass der geltend gemachte zusätzliche Bedarf durch die Bedarfsgruppen des Regelsatzes nicht erfasst werde. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des den Regelsatz übersteigenden Bedarfs könne nur eine objektivierbare Bedarfslage sein und nicht lediglich die subjektive Bewertung durch die Betroffene. Dabei sei grundsätzlich unerheblich, ob der als notwendig empfundene, aber tatsächlich nicht notwendige Mehrbedarf auf einer Beurteilung der Betroffenen beruhe, die auf eine krankhafte Wahrnehmung zurückgehe und sich einer willentlichen Steuerung entziehe. Die Individualität der Sozialhilfeleistungen i. S. eines ausschließlich auf die eigene Person formulierten Leistungsanspruchs sei in dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch nicht verankert.

Die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung eines überdurchschnittlichen Bedarfs an Körperpflegemitteln sowie an Putz- und Reinigungsmittel, der über den im Regelsatz enthaltenen Bedarf für diese Produkte hinausgehe, resultiere ausschließlich aus zwanghaften, subjektiven Vorstellungen, sich waschen und das Umfeld ständig reinigen zu müssen. Objektiv betrachtet lägen bei der Klägerin keine körperlichen Besonderheiten vor, die eine besonders gründliche und häufige Körperreinigung erforderten. Das häusliche Umfeld weise ebenfalls keine Besonderheiten auf, die zusätzliche Reinigungsarbeiten erforderlich machen würden. Die von der Klägerin begehrten Mehrbedarfe hingen ausschließlich von ihren extremen subjektiven Bedürfnissen ab, ihre Notwendigkeit entzöge sich der nachvollziehbaren Kontrolle durch einen außenstehenden Beobachter. Die Anerkennung eines solchen, nach persönlichen und eindeutig irrationalen Kriterien definierten Bedarfs ließe Ansprüche entstehen, die den Rahmen dessen sprengen würden, was durch die Sozialhilfe geleistet werden solle, auch würde die Anerkennung eines derartigen Bedarfs zu kaum begründbaren Ungleichbehandlungen zwischen Hilfeempfängern führen. Auch wenn die von der Klägerin ausgeübten Zwangshandlungen nicht steuerbar seien und ein Verhindern dieser Handlungen zu möglicherweise gravierenden Symptomverlagerungen führen könne, trage eine Übernahme der Kosten für die Reinigungsmittel nicht zur Behandlung der Krankheit bei, sodass die Übernahme auch als Leistung im Rahmen von Hilfen zur Gesundheit nicht zu rechtfertigen wäre. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Ermöglichung der Zwangshandlungen die Klägerin motivieren oder in die Lage versetzen würde, sich einer Therapie zu unterziehen. Die soeben angestellten Überlegungen seien jedoch zweitrangig angesichts des Grundsatzes, dass ein sozialhilferechtlicher Bedarf nach objektiven Kriterien und nicht nach den persönlichen Vorstellungen der Hilfeempfängerin zu bestimmen sei. Der beschließende Senat teile die Auffassung des LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 12. Dezember 2005 - L 9 B 305/05 SO ER), dass Sozialhilfeempfänger, die aufgrund einer Gesundheitsstörung ihren monatliche Regelsatz nicht zweckentsprechend verwenden könnten, ärztlicher Hilfe bzw. sozialer Betreuung bedürften und nicht der Erhöhung des Regelsatzes zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens; einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin sei daher nicht durch eine Unterstützung der Zwangshandlungen, sondern durch eine Intensivierung der Therapie und ggf. sozialer Hilfestellungen zu begegnen.

Zur Begründung ihrer (verbunden) Klagen hat die Klägerin geltend gemacht:

Infolge ihres Waschzwangs dusche sie jeden Tag mindestens vier Stunden. Dieser Umstand und ihr Bedürfnis, ihre Wohnung intensiv zu reinigen sowie ihre Wäsche häufig zu wechseln und die gewechselten Wäschestücke sogleich zu waschen, habe nicht nur einen hohen Verbrauch von zum Duschen aufgewärmten Wassers, sonstigen Wassers sowie von Wasch-, Reinigungs- und Putzmitteln, sondern auch von Körperpflegemitteln wie Cremesalben zur Folge; hierfür habe sie nach einer Aufstellung ca. 178,00 € im Monat aufzuwenden, eine Summe, die weit über den Ansätzen läge, die für diese Bedarfspositionen in dem Regelsatz üblicherweise vorgesehen seien. Daher habe sie Anspruch auf Übernahme dieser bei ihr individuell wesentlich erhöhten Kosten. Dies gelte auch für die Kosten der Unterkunft und Heizung, die bei ihr erheblich höher lägen als bei Personen, die nicht unter einem Waschzwang litten. Wie die zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen der Ärzte und Psychologen, die sie behandelt hätten, belegten, handele es sich bei ihrem Waschzwang um ein nicht steuerbares Verhalten. Soweit von den von dem Beigeladenen eingeschalteten Amtsärzten sowie auch in dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15. März 2007 die Auffassung vertreten werde, bei einer Übernahme der durch ihren Waschzwang verursachten Mehrkosten werde ihre Abhängigkeit von den Zwangshandlungen wie bei einer Drogensüchtigen nur weiter unterstützt, müsse dem widersprochen werden. Zum einen sei ihre Erkrankung nicht mit einer Drogensucht vergleichbar, weil eine Drogensucht keine Zwangserkrankung sei, vielmehr vermittelte die Befriedigung der Drogensucht der Drogensüchtigen einen Lustgewinn, sie - die Klägerin - sei demgegenüber gezwungen, ihrem Waschzwang nachzugeben. Zum anderen würde auch eine schwer Drogensüchtige an einem Kreislaufversagen sterben, wenn ihr ein Medikament wie z. B. ein Substitut verweigert würde, weshalb selbst einer Drogensüchtigen Hilfe nicht versagt werde, was bei ihr nach den Entscheidungen des Beigeladenen aber der Fall sein solle. Schließlich sei es bei einer Übernahme der Mehrbedarfskosten auch nicht gerechtfertigt, die Unterkunfts- und Heizkosten nach dem üblichen Kopfteilschema aufzuteilen und zwischen ihr - der Klägerin - und ihrem Lebenspartner hälftig zu teilen; gegen eine hälftige Teilung spreche in ihrem Fall nämlich, dass nur sie - die Klägerin - an einem Waschzwang erkrankt sei, mithin nur sie in starkem Umfang Wasser und Heizenergie verbrauche, also für sie ein weit höherer Anteil als bei ihrem Lebenspartner berücksichtigt werden müsse.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Bescheid des Beigeladenen vom 15. Dezember 2005 und seinen Änderungsbescheid vom 10. April 2006 abzuändern;

2. die Bescheide des Beigeladenen vom 17. Februar, 15. März, 24. April und 30. Mai 2006 aufzuheben;

3. den Bescheid des Beigeladenen vom 7. März 2006 abzuändern;

4. den Beigeladenen zu verurteilen, ihr - der Klägerin - für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2006 unter Berücksichtigung der durch ihren Waschzwang verursachten Mehrkosten - Mehrbedarf in Höhe von 80,00 € monatlich für Körperpflegeprodukte sowie Wasch- und Reinigungsmittel, Gas- und Stromkosten, Wasser- und Abwasserkosten sowie entsprechende Nachzahlungen - ohne anteilige Aufteilung dieser Mehrkosten nach dem Kopfteilprinzip zu gewähren.

Die in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Oldenburg am 6. März 2008 nicht vertretene Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Der Beigeladene hat - sinngemäß - beantragt,

die Klage der Klägerin abzuweisen.

Er hat erwidert:

Auch wenn unstreitig sei, dass die Klägerin ihr Verhalten, das zu einem außerordentlich hohen Verbrauch an Warmwasser sowie von Reinigungs-, Putz- und Körperpflegemitteln führe, als Zwangshandlungen nicht willentlich steuern könne, habe die Klägerin nach den Feststellungen seiner Amtsärzte nicht einen notwendigen höheren Leistungsbedarf an Körperpflegeprodukten sowie an Wasch-, Reinigungs- und Putzmitteln. Eine entsprechende Leistungsgewährung würde sich nämlich kontraproduktiv für die gesundheitliche Entwicklung der Klägerin auswirken. Wollte man den Mehrbedarf aus Sozialhilfemitteln finanzieren, so würde dies darauf hinauslaufen, dass man sich wie bei einer Drogensüchtigen verhielte, deren Abhängigkeit man durch eine Hilfegewährung nur weiter unterstützen würde.

Nachdem der Lebensgefährte der Klägerin im Termin vom 6. März 2008 seine Klage zurückgenommen hatte, hat das SG Oldenburg mit Urteil vom 6. März 2008 die Klage der Klägerin als unbegründet abgewiesen und sich zur Begründung seiner Entscheidung zunächst auf die Darlegungen in dem Beschluss des Gerichts vom 5. Juli 2007 - S 2 SO 7 79/06 ER - bezogen. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt: Nach der Überzeugung der Kammer könne es nicht Zweck öffentlicher Mittel sein, ein Verhalten zu ermöglichen, mit dem ärztlichem Rat zuwider gehandelt und der Körper geschädigt werde. Gerade dies sei bei der Klägerin jedoch zunehmend der Fall, weil sie ihre Haut durch das ständige Waschen erheblich geschädigt habe, obwohl sie bereits die hochwertigsten und teuersten Hautpflegemittel verwende. Auch wenn die Klägerin ihre Zwangshandlungen nicht willentlich steuern könne, könne der hierdurch begründete Mehrbedarf ebenso wenig einen sozialhilferechtlichen Leistungsanspruch begründen wie ein Mehrbedarf für Suchtmittel. Letztlich unterscheide sich die Zwangserkrankung insoweit von einer (schweren) Suchterkrankung nicht. Auch das Argument, eine schwer Suchterkrankte würde bei Verweigerung einer Medikation an Kreislaufversagen sterben, könne nicht überzeugen. Vielmehr bestätige dies gerade, dass Suchtmittel auch in dem Fall der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt oder finanziert werden sollten. Wenn die Klägerin infolge einer krisenhaften Zuspitzung - auch durch die Verweigerung von Mittel zur Bedienung ihrer Zwangshandlungen - stationär behandelt werden müsste, könnte im Rahmen dieser stationären Behandlung die Behandlung der Zwangserkrankung in Angriff genommen und so eine zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Mittel gewährleistet werden. Schließlich müsse befürchtet werden, dass die Klägerin in ihrer Haltung, man könne ihr ärztlicherseits und insbesondere bei stationären Aufenthalten in Kliniken nicht helfen, bestärkt würde, wenn ihr die finanziellen Mittel dafür bereit gestellt würden, ihren Zwangshandlungen uneingeschränkt nachzugehen.

Da die Klägerin nach ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2008 gestellten Klageantrag auf die Aufhebung des von dem Beklagten erlassenen Widerspruchsbescheides verzichtet und insofern ihre Klage zurückgenommen habe, habe nur noch über die gegen den Beigeladenen geltend gemachten Ansprüche entschieden werden müssen.

Die Klägerin, die gegen das ihr am 31. März 2008 zugestellte Urteil des SG Oldenburg vom 6. März 2008 am 24. April 2008 Berufung eingelegt hat, trägt zur Begründung ihrer Berufung unter Vertiefung ihres Vortrages erster Instanz ergänzend vor:

Wie die Sachverständige Dr. med. Y. in dem von dem Senat eingeholten Gutachten vom 4. Mai 2010 bestätigt habe, liege bei ihr - der Klägerin - eine Zwangsstörung sowie eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vor. Beide Erkrankungen hätten bei ihr auch in dem hier interessierenden Zeitraum Juni 2005 bis Juli 2006 vorgelegen. Wie die Sachverständige weiter überzeugend bestätigt habe, sei ihr - der Klägerin - eine rationale Steuerung ihres zwanghaften Wasch- und Putzverhaltens nicht möglich, auch seien nach Ansicht der Gutachterin therapeutischen Möglichkeiten, ihre Zwangsstörungen noch wesentlich zu beeinflussen, als gering anzusehen. Weder eine Kürzung noch eine Aufstockung des Finanzbudgets werde zu weniger oder mehr Putzen oder zu kürzeren oder längerem Duschen führen. Zu Recht trete die Sachverständige auch der wohl nur fiskalisch motivierten Auffassung des Beigeladenen entgegen, Sekundärschäden an ihrer - der Klägerin - Haut könnten durch finanzielle Zuwendungen verschlimmert werden, sodass die Gewährung eines Mehrbedarfs jeglichem Therapieansatz entgegenwirke und dass das Bereitstellen von Wasser, Reinigungsmitteln oder Körperpflegemitteln ihren Wasch- und Putzzwang verstärke. Vielmehr arbeite die Gutachterin klar und überzeugend hieraus, dass sich in Stresssituationen ihre - der Klägerin - Zwangsstörungen verschlimmerten; die Nicht-Gewährung des Mehrbedarfs stelle für sie eine enorme Belastung dar, weil sie elementare Bedürfnisse vernachlässigen müsse, um für ihren durch den Waschzwang bedingten Mehrbedarf aufkommen zu können. Es sei erstaunlich, dass der Beigeladene mit seiner Verweigerungshaltung billigend in Kauf nehme, dass sie - die Klägerin - elementare Bedürfnisse wie beispielsweise ausreichendes Essen und Trinken nicht befriedigen könne; denn sie sei zwangserkrankt und müsse Sozialleistungen für ihre Krankheit aufwenden. Schließlich sei darauf aufmerksam zu machen, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 13/10 R - einen Sozialhilfeträger dazu verurteilt habe, die durch den Regelsatz nicht gedeckten besonderen Kosten des Hygienebedarfs eines an Aids erkrankten Hilfebedürftigen zu tragen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 6. März 2008 aufzuheben;

2. den Bescheid des Beigeladenen vom 15. Dezember 2005 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. und 26. Januar 2006, vom 10. April und 2. Juni 2006 sowie vom 26. Juni 2009) abzuändern;

3. die Bescheide des Beigeladenen vom 17. Februar, 15. März, 24. April und 30. Mai 2006 aufzuheben;

4. den Bescheid des Beigeladenen vom 7. März 2006 abzuändern;

5. den Beigeladenen zu verurteilen, ihr - der Klägerin - für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der durch ihre Zwänge und Krankheiten verursachten Mehrkosten, ohne anteilige Aufteilung dieser Mehrkosten nach dem Kopfteilprinzip, zu gewähren, und zwar:

a. in Höhe von 80,00 EURO monatlich für Körperpflegeprodukte sowie Wasch- und Reinigungsmittel,

b. in Höhe von 134,56 EURO (Nachzahlungsforderung der T. AG für Gas und Strom),

c. in Höhe von monatlich 262,00 EURO ab Februar 2006 (monatlicher T. -Abschlag), abzüglich bereits der Klägerin von dem Beigeladenen bewilligter 40,00 EURO monatlich und abzüglich bereits Herrn Lauber von dem Beklagten bewilligter 40,00 EURO,

d. in Höhe von 1.234,29 EURO (Nebenkostenabrechnung der Firma Z. vom 4. April 2006),

e. in Höhe von 180,00 EURO monatlich ab Mai 2006 (Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 255,00 EURO monatlich, abzüglich bereits von der Klägerin und Herrn AA. monatlich gezahlter 75,00 EURO).

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Erläuterung seines Antrages weist er zunächst darauf hin, dass nach seiner Ansicht infolge der von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren erklärten Klagerücknahme Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch Ansprüche der Klägerin sein könnten, die die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen habe. Daher sei von ihm - dem Beklagten - eine inhaltliche Stellungnahme zu dem Berufungsbegehren der Klägerin nicht mehr abzugeben. Im Übrigen schließe er sich aber für seinen Berufungszurückweisungsantrag den Ausführungen des Beigeladenen an.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Er entgegnet:

Er habe den von der Klägerin im Berufungsverfahren erhobenen Einwand, die sog. Warmwasserpauschale bei den Unterkunftskosten sei nicht nach den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zulässigen Sätzen in Abzug gebracht worden, zum Anlass genommen, seinen Bescheid vom 15. Dezember 2005 (i. d. F. des letzten Änderungsbescheides vom 2. Juni 2006) gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch durch Bescheid vom 26. Juni 2009 für die Zeitspanne 1. März bis 31. Juli 2006 i. H. der monatlichen Leistungsgewährung von insgesamt 656,75 € zurückzunehmen und die monatliche Grundsicherungsleistung nunmehr auf insgesamt 657,20 € neu festzusetzen; der Klägerin sei der Nachzahlungsbetrag von 2,25 € (5 Monate à 0,45 €) zwischenzeitlich erstattet worden. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 (B 14/11 b AS 15/07 R) hätte nämlich bei einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ein Abzug von nur 5,60 € - nicht aber wie zunächst vorgenommen von 6,05 € - im Monat erfolgen dürfen. Der nunmehr anzuerkennende - anteilige - sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerin habe in dem streitigen Bewilligungszeitraum 657,20 € betragen, und zwar habe sich der Bedarf aus dem Regelsatz von 311,00 €, 122,40 € Krankenversicherungsbeitrag und 16,90 € Pflegeversicherungsbeitrag, 172,50 angemessene Unterkunftskosten (= 345,00 €: 2) und 34,40 € anteilige Heizkosten (= 80,00 € Heizkostenabschlag: 2 - 5,60 Warmwasserpauschale) zusammen gesetzt.

Eine Erhöhung der Heizkosten müsse ausscheiden, weil die durch den Waschzwang der Klägerin bedingten Steigerungen des Erdgasverbrauchs - die Wohnung in der AB. sei mit einer Erdgastherme beheizt worden, auch sei mit dieser Therme das Warmwasser zubereitet worden - nicht hätten berücksichtigt werden können und weil nach dem 'Bundesweiten Heizspiegel 2007' bzw. nach den Vergleichswerten in dem Heizspiegel der Stadt AC. für das Jahr 2006 der Verbrauch in der Wohnung der Klägerin extrem hoch gewesen sei. Eine Nachzahlung könne im Übrigen nur für die Zeitspanne 1. März bis 31. Juli 2006 erfolgen, weil für den davor liegenden Zeitraum (1. Juni 2005 bis 28. Februar 2006) von ihm, dem Beigeladenen, gem. § 34 SGB XII die gesamten Kosten - also ohne Abzug für die Warmwasserzubereitung - zur Sicherung der Energielieferungen an die Klägerin übernommen worden seien.

Die Übernahme von Kosten, die durch die Zwangserkrankung der Klägerin verursacht worden seien, sei auch nach dem Sachverständigengutachten vom 4. Mai 2010 nicht möglich. Das Gutachten sei nicht plausibel; denn die Gutachterin sei mehr oder minder den Vorgaben der Klägerin gefolgt, auch sei die Klägerin durchaus noch therapierbar, wie dies auch daran deutlich werde, dass von der Klägerin, seit sie bei ihren Eltern zur Miete wohne, im Vergleich zu ihrem früheren Mietverhältnis mit der S. geringere Kosten für Wasser und Erdgasverbrauch geltend gemacht würden; es müsse daher angenommen werden, dass die Eltern der Klägerin entgegen der Aussagen des Gutachtens vom 4. Mai 2010 das Verhalten der Klägerin durchaus durch Begrenzung der Wasser- und Energiezufuhr steuern könnten. Im Übrigen sei er - der Beigeladene - weiterhin mit dem Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 12. Dezember 2005 der Meinung, dass es sich bei dem Bedarf der Klägerin nicht um einen begründbaren Sonderbedarf, sondern um einen krankhaft bedingten Bedarf handele, der einen erhöhten Bedarf i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht rechtfertigen könne. Denn im Falle der Übernahme der Kosten des Mehrbedarfs der Klägerin, der aus ihrer Zwangserkrankung resultiere, würde dies nicht zur Behandlung der Zwangsstörung beitragen, sondern die Erkrankung der Klägerin nur aufrecht erhalten. Eine Sozialhilfeempfängerin, die wie die Klägerin an einer zwanghaftren Gesundheitsstörung leide, bedürfe ärztlicher bzw. sozialer Hilfe, nicht aber einer Erhöhung des Regelsatzes.

Der Senat hat mit Beweisanordnung vom 28. Oktober 2009 - geändert durch Anordnungen vom 17. Februar und 5. März 2010 - von Amts wegen eine Gutachten der Ärztin für Neurologie/Psychiatrie und Sozialmedizin Dr. med. AD. aus AE. zu den bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen sowie zu den Fragen eingeholt, ob die bei der Klägerin ggf. vorliegenden Gesundheitsstörungen zwanghaft seien und ob diese therapeutisch beeinflusst werden könnten; außerdem hat der Senat der Gutachterin Fragen dazu vorgelegt, ob bei einer Bereitstellung von Geldmitteln, die der Klägerin stundenlanges Waschen und Putzern ermöglichen würden, hierdurch eine bestehende Gesundheitsstörung verfestigt würde oder dies sogar zu weiteren Gesundheitsstörungen wie Hautveränderungen führen könnte und inwieweit bei einer Vorenthaltung dieser Geldmittel die Klägerin in der Vergangenheit veranlasst gewesen sein könnte, an Essen und Trinken zu sparen.

Die Sachverständige hat nach Exploration der Klägerin am 19. April 2010 ihr Gutachten unter dem 4. Mai 2010 erstellt, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird. In ihrem Gutachten hat die Sachverständige u. a. ausgeführt:

Die Klägerin habe angegeben, ihr Waschzwang sei stressabhängig, je mehr Stress sie habe - etwa wenn sie sich mit ihrem Lebensgefährten gestritten habe, wenn sie unerwartet schmutzig geworden sei oder wenn sie sich bei einem Migräneanfall habe übergeben müssen - , desto länger müsse sie duschen. Wenn sie relativ stressfrei sei, dann betrage ihre reine Duschzeit, d. h. der Aufenthalt in der Dusche, pro Tag ca. 70 Minuten. Sie dusche immer nur einmal pro Tag, dies aber unterschiedlich lang, nach einem Streit mit ihrem Lebensgefährten könne die Duschzeit auch zwei Stunden betragen. Außerdem wasche sie ihre Hände etwa dreißig Mal pro Tag, normalerweise dauere ein Handwaschgang jeweils drei Minuten, stehe sie aber unter Stress, könnten hieraus auch zehn Minuten werden. Sie wasche sich ihre Hände nicht nur vor dem Essen und nach jeder Toilettenbenutzung, sondern auch nach dem Abwaschen des Geschirrs; denn Abwaschwasser sei auch nicht sauber. Mindestens einmal pro Tag lasse sie ihre Waschmaschine laufen. Habe sie sich außerhalb ihrer Wohnung aufgehalten, dann lege sie alle Wäsche bis auf die Unterwäsche ab, alle Kleidungsstücke müssten dann sofort gewaschen werden; dies sei der Grund, dass sie die Wohnung nur einmal pro Tag verlasse, halte sie sich mehr als einmal pro Tags im Freien auf, so müsse sie sich bis auf die Unterwäsche ausziehen und ihre gesamte Oberbekleidung waschen. Das "Rausgehen" sei für sie ohnehin mit Stress verbunden, insbesondere im Herbst, wenn die Blätter fielen, sie fürchte sich dann davor, von einem Blatt getroffen zu werden. Sie habe nicht so sehr Angst, hierdurch krank zu werden, vielmehr erzeuge das Gefühl, sie könne sich dreckig machen, bei ihr einen "Wahnsinnsekel", weshalb sie sich sauber halten müsse. Sie putze täglich ihre gesamte Wohnung, dies dauere ungefähr 1 1/2 Stunden. Sie dusche erst dann, wenn sie alle Wasch- und Putzarbeiten erledigt habe. Danach sei sie damit beschäftigt, darauf zu achten, dass sie sauber bleibe, sie mache dann nur noch saubere Arbeiten.

Es sei ihr unmöglich, ihre Duschzeiten willentlich zu verändern oder einmal ein Kleidungsstück, anzuziehen, das sie schon einmal außerhalb der Wohnung im Freien getragen habe. Wenn sie nicht alles so mache, wie es die Zwänge wollten, gerate sie dermaßen in Panik und bekomme ein derartiges Ekelgefühl, dass sei einfach gezwungen sei, ihren Zwängen nachzugeben. Sie handele sozusagen jeden Tag mit ihren Zwängen neu aus, wie lange sie duschen und putzen müsse. Weil sie für das Putzen so viel Wasser und Strom verbrauche, sei sie bis jetzt aus jeder Mietwohnung "rausgeflogen"; denn sie habe das "Wassergeld" nicht bezahlen können. Nunmehr wohne sie in einem Anbau ihres Elternhauses zur Miete, ihr Wasserverbrauch laufe über den gemeinsamen Zähler des Hauses. Natürlich seien auch dort die Stromkosten sehr hoch, weil sie viel wasche, sie habe deshalb Schulden bei ihren Eltern. Sie - die Klägerin - bemühe sich, zu sparen, so spare sie sich jeden Monat die Putz- und Waschmittel regelrecht vom Munde ab, dies gelte auch für Pflegemittel, gutes Essen sei nicht so wichtig. Auch wenn sie sich vorstelle, ihr stünde noch weniger Geld zur Verfügung, würde sie weiter putzen, duschen und waschen, es gehe nicht anders. Als es "mit den Zwängen angefangen" habe, habe ihr ihr Vater - sie habe damals noch bei ihren Eltern gewohnt - stundenweise das Wasser abgestellt. Dies bringe überhaupt nichts, im Gegenteil, dann häufe sich nur alles an. Die Wäscheberge würden immer höher werden und, wenn dann das Wasser wieder laufe, verbrauche sie umso mehr. Wenn man mit den Zwängen nicht im Einklang bleibe, dann habe man keine Chance; es sei besser alles andere zu opfern. Wenn sei ihren Zwängen nicht nachgebe, dann sei der Anspannungspegel sofort von Null auf Hundert, ihr Herz rase, sie bekomme schwitzige Finger und eine unbeschreibliche Panik, das sei die Krönung von Angst.

Die Gutachterin führte nach Wiedergabe der Erklärungen der Klägerin weiter aus, dass die Klägerin eine eingehende körperliche Untersuchung abgelehnt habe, dies sei ihr - der Klägerin - unangenehm, auch müsse sei dann hinterher viel zu lange duschen.

Die Gutachterin hat aber feststellen können, dass die Hände der Klägerin innenseitig betont gerötet gewesen seien und eine vergröberte Fältung wie bei Waschfrauenhänden aufgewiesen hätten; die Haut sei allerdings nicht mazeriert, die Klägerin hätte ihre Hände sorgfältig eingecremt.

Die Sachverständige diagnostizierte bei der Klägerin eine "Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangshandlungen" sowie eine "Borderline-Persönlichkeitsstörung". Hierzu legte die Gutachterin dar, bei der Klägerin sei seit vielen Jahren eine Borderline-Persönlichkeitsstörung bekannt, außerdem bestehe bei ihr seit dem Jahre 1991 eine Zwangsstörung mit Angst vor Verschmutzung sowie zwanghaftem Waschen, Duschen und Putzen. Seit dem Jahre 1991 habe die Klägerin zahlreiche stationäre und ambulante Behandlungen und Behandlungsversuche durchlaufen, ohne dass hierdurch eine dauerhafte Besserung erzielt worden sei. Als erschwerend habe sich dabei die Persönlichkeitsstörung der Klägerin erwiesen, die ihre Erwartungs- und Anspruchshaltung, ihre Kontakt- und Beziehungsgestaltung auch im therapeutischen Bereich - es sei auffallend, mit welcher Selbstverständlichkeit die Klägerin die Rahmenbedingungen bestimmen wolle, ohne dabei die hierdurch überschrittenen Grenzen überhaupt wahrzunehmen - wesentlich geprägt habe. Die Zwangsstörung und die Borderline-Persönlichkeitsstörung lägen gegenwärtig vor und hätten sicher auch in der Zeitspanne Juni 2005 bis Juli 2006 vorgelegen. Die Zwangsstörung veranlasse die Klägerin sowohl zu stundenlangem Waschen ihres Körpers - die Anzahl der Stunden variiere - als auch zu Reinigungsarbeiten im Haushalt, die im Übermaß durchgeführt würden und die mit dem normalen Sauberhalten eines Haushalts nichts mehr zu tun hätten. Die Klägerin sei nicht Lage, diese zwanghaften Waschvorgänge und Putzarbeiten rational zu steuern. Zwar sei der Klägerin das Krankhafte ihrer Putz- und Reinigungsarbeiten bewusst, für die bei ihr vorliegende Zwangsstörung sei es aber typisch, dass bei dem Versuch, die Zwangshandlung zu unterdrücken, sie nicht auszuführen oder sie zu verkürzen, sehr unangenehme Affekte auftreten würden wie Angst, Eckel und innere Anspannung, die so intensiv seien, dass die Klägerin die Zwangshandlung gleichsam wider die Vernunft durchführe. Dabei würden auch Nachteile in Kauf genommen wie körperliche Schädigungen durch Hautschädigungen, Schmerzen oder auch soziale Nachteile.

Zwangsstörungen könnten nur schwer therapeutisch beeinflusst werden, eine Therapieresitenz sei nicht ungewöhnlich. Die Klägerin leide seit fast 20 Jahren unter Zwangsstörungen und sei während dieser Zeit von einer Symptomfreiheit weit entfernt gewesen. Daher müsse man davon ausgehen, dass die Symptomatik und auch das Leiden an dieser Symptomatik in dem Leben, in der Lebensführung der Klägerin einen festen Platz eingenommen hätten. Hinzu komme die nicht unerhebliche Persönlichkeitsstörung, die weder den Umgang mit der Zwangssymptomatik erleichtere noch eine psychotherapeutische Arbeit. Insgesamt müssten die therapeutischen Möglichkeiten, die Zwangsstörung der Klägerin jetzt noch wesentlich zu beeinflussen, als gering angesehen werden. Die therapeutische Behandlung sollte sich daher darauf konzentrieren, psychosozialen Krisensituationen vorzubeugen und die Stressbelastung der Klägerin so gering wie möglich zu halten; hierdurch könnte die Ausprägung der Zwangserkrankung in einem tolerierbaren Bereich gehalten werden.

Die Bereitstellung von Geldmitteln zur Abdeckung des zwanghaften Wasch- und Putzmittelverbrauchs und der übermäßigen Körperpflege würde die Zwangsstörung sicher nicht verfestigen. Die Ausprägung der Zwänge, die Zeit, die die Klägerin mit Waschen und Putzen verbringe, sei nicht durch Geldgeben oder Geldwegnehmen zu modulieren. So wenig wie eine Kürzung des Budgets zu weniger Putzen oder kürzerem Duschen führen würde, so wenig würde ein Aufstocken des Budgets dazu führen, dass die Klägerin mehr putze und länger dusche. Das Vorenthalten von Geldmitteln moduliere die Ausprägung der Zwänge bei der Klägerin nicht. Daher würden finanzielle Zuwendungen eventuelle Sekundärschäden an der Haut der Klägerin nicht verschlimmern. Das der Klägerin zur Verfügung stehende Geld steuere nicht die Ausprägung der Zwangserkrankung und habe insofern keine Auswirkungen auf die organischen Folgen. Man könne allenfalls sagen, dass eine vorsorgende Pflege der Haut am ehesten gewährleistet sei, wenn der Klägerin mehr Geld zur Verfügung stehen würde. Im Übrigen würde die Klägerin, sollten ihr Geldmittel vorenthalten werden, versuchen, das Geld an anderer Stelle einzusparen, dies bedeute bei dem sehr begrenzten Budget der Klägerin, dass sie gezwungenermaßen sehr schnell versuchen werde, bei den Positionen Essen und Trinken Einsparungen vorzunehmen; da dem enge Grenzen gesetzt seien, werde sich die Klägerin verschulden oder versuchen, Unterstützung von ihrer Familie zu erhalten. Für jeden Zwangskranken sei die Bedienung seiner Zwänge immer vorrangig, auch wenn dadurch elementare Bedürfnisse nur nachrangig bedient werden könnten.

Zur weitern Sachdarstellung und zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2011 gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere in der Frist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Berufung der Klägerin, die sich nach dem Vorbringen der Klägerin und ihrem im Berufungsverfahren gestellten Antrag nur darauf gerichtet ist, den beigeladenen Sozialhilfeträger unter Aufhebung des klageabweisenden Urteils des Sozialgerichts SG Oldenburg vom 6. März 2008, welches sich im Übrigen auch nur mit Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch befasst - auch von daher können Gegenstand dieses Berufungsverfahrens nur noch Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen, nicht aber (mehr) gegenüber dem Beklagten sein - , zur Gewährung von SGB XII-Leistungen zu verurteilen, hat im Wesentlichen Erfolg. Das angefochtene Urteil vom 6. März 2008 und die (ablehnenden) Bescheide des Beigeladenen vom 14. Februar, 24. April und 30. Mai 2006 sind daher aufzuheben, auch ist der Beigeladene unter Abänderung seiner - teilweise gewährender - Bescheide vom 15. Dezember 2005 (i. d. F. der Änderungsbescheide vom 23. und 26. Januar, 10. April und 2. Juni 2006 sowie vom 26. Januar 2009) und vom 7. März 2006 zu verurteilen, an die Klägerin für den in diesem Gerichtsverfahren streitigen Bewilligungszeitraum (1. Juni 2005 bis 31. Juli 2006) weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in einer Gesamthöhe von 3.644,05 € zu gewähren; im Übrigen ist die Klage der Klägerin gegen den Beigeladenen aber abzuweisen.

1.1 Auszugehen ist davon, dass der Beigeladene als der für die Klägerin im Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2006 zuständige Sozialhilfeträger von dem Senat auf die Klage der Klägerin zur Leistungserbringung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch verurteilt werden kann; denn § 75 Abs. 5 SGG (in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) ermöglicht die Verurteilung auch eines Sozialhilfeträgers, wenn dieser wie hier der Landkreis L. zuvor beigeladenen worden ist. Allerdings sah im Dezember 2005, als das SG Oldenburg mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 - S 46 AS 593/05 - den Landkreis L. beilud, die Bestimmung des § 75 Abs. 2 SGG a. F. die (notwendige) Beiladung eines Trägers der Sozialhilfe noch nicht vor, vielmehr ist die Norm insoweit erst durch das Fortentwicklungsgesetz vom 20. Juli 2006 (Art. 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2006, aaO) entsprechend ergänzt worden. Das SG Oldenburg konnte die Beiladung des Landkreises L. aber bereits am 7. Dezember 2005 wirksam in analoger Anwendung des § 75 Abs. 2 SGG a. F. an aussprechen, weil dem Gesetzgeber bei der Schaffung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch und des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch zum 1. Januar 2005 ein Versehen unterlaufen ist, mithin in der Zeitspanne 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 eine durch Analogie zu schließende (ungewollte) Gesetzeslücke vorlag (BSG, Urt. vom 7. November 2006 - B 7 b AS 14/06 R -, BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 SGB II Nr. 1 = FEVS 58, 289 = NDV-RD 2007, 29 = NZS 2007, 383 = FamRZ 2007, 465 -, zit. nach juris, Rz. 12; Senat, Beschl. vom 30. April 2007 - L 13 B 42/07 AS), sodass gegen die Wirksamkeit der Beiladung des Landkreises L. keine Bedenken bestehen.

1.2 Weiter ist davon auszugehen, dass nach den angefochtenen Bescheiden des Beigeladenen vom 15. Dezember 2005, 23. und 26. Januar, 7. März, 10. April und 2. Juni 2006 sowie vom 26. Juni 2009 in diesem Berufungsverfahren nur die der Klägerin von dem Beigeladenen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in dem Bewilligungszeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2006 zu gewährenden Leistungen im Streit sind. Zwar waren der Klägerin von dem Beigeladenen ursprünglich SGB XII-Leistungen erst ab dem 1. August 2005 bewilligt worden (Bescheid vom 15. Dezember 2005), aufgrund der nachträglich festgestellten Erwerbsunfähigkeit der Klägerin hat der Beigeladene der Klägerin aber mit Änderungsbescheid vom 10. April 2006 auch für die Monate Juli und Juni 2005 gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) SGB XII-Leistungen gewährt, sodass auch diese Monate in Bezug auf die von der Klägerin in diesem Berufungsverfahren begehrten höheren SGB XII-Leistungen im Streit sind - der sich an den 31. Juli 2006 anschließende weitere Bewilligungszeitraum, der durch gesonderte Bescheide geregelt worden ist, ist nicht nach § 96 SGG Streitgegenstand geworden (vgl. BSG, Urt. vom 11. Dezember 2007 - B 8/9 b SO 12/06 R -, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 = FEVS 59, 481 -, zit. nach juris, Rz. 8).

2. Der Beigeladene ist verpflichtet, der Klägerin im streitigen Bewilligungszeitraum (1. Juni 2005 bis 31. Juli 2006) gem. § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. i. V. m. § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zusätzliche Leistungen für den von der Klägerin dargelegten Mehrbedarf an Körperpflege-, Reinigungs- und Putzmitteln sowie an Strom (für den Betrieb der Waschmaschine) zu gewähren; der Beigeladene ist daher unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. Februar 2006 und unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 15. Dezember 2005 (i. d. F. der Änderungsbescheide vom 23. und 26. Januar, 10. April und 2. Juni 2006 sowie vom 26. Juni 2009) zu verurteilen, an die Klägerin insoweit einen Betrag von 1.143,00 € an zusätzlichen Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen.

2.1 Für den Mehrbedarf an Körperpflege-, Reinigungs- und Putzmitteln steht der Klägerin nach § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. SGB XII der von ihr in ihrem Klage- und Berufungsantrag auf 80,00 € pro Monat begrenzte Anspruch auf insgesamt 1.120,00 € (= 14 x 80,00 €) zu.

Auch wenn der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts bei einer außerhalb einer Einrichtung lebenden Hilfebedürftigen wie hier der Klägerin (mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie der hier nicht interessierenden Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 33 SGB XII - da die Klägerin im streitigen Bewilligungszeitraum keine Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII erhalten hat und auch nicht als Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G" anerkannt war, kommt für sie ein der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. SGB XII vorgehender (Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand: Januar 2011, Rdn. 2 zu § 30) Mehrbedarf nicht in Betracht (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 15. März 2007 - L 8 SO 75/06 ER) mit den Regelsätzen grundsätzlich zu decken ist, sieht die Öffnungsklausel (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: Oktober 2010, Kap. III.6, Rdn. 8) des § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. SGB XII einen Anspruch auf Deckung eines Mehrbedarfs vor, wenn ein laufender (Gröschel-Gundermann, in: Linhart/Adolph, aaO, Rdn. 5 zu § 28), unabweisbarer, erheblicher, den durchschnittlichen Bedarf übersteigender (Mehr-)Bedarf vorliegt, der bei der notwendigerweise generalisierenden Bemessung der Regelsätze nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden ist und der - weil einzelfallabhängig - auch nicht berücksichtigt werden konnte (Scheider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, Rdn. 14 zu § 28 m. w. Nachw.). Allerdings trifft eine Hilfesuchende, soll ihr ausnahmsweise ein Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. SGB XII zuerkannt werden, wie dies das Tatbestandsmerkmal "unabweisbar" in der Norm deutlich macht, eine Substantiierungslast (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, Rdn. 16 zu § 28; Scheider, aaO, Rdn. 11), auch sind an die erforderliche Darlegung eines Mehrbedarfs, der in dem Einzelfall der Anspruchstellerin eine abweichende Bemessung der in dem Regelsatz pauschaliert getroffenen Festlegungen des notwendigen Lebensunterhalts gebietet, hohe Anforderungen zu stellen (Wahrendorf, aaO, Rdn. 13). Diese (hohen) Nachweisanforderungen sind aber im Falle der Klägerin nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme, und zwar nach dem nach der Überzeugung des Senats plausiblen und in sich schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Dr. med. AF. für den streitigen Bewilligungszeitraum Juni 2005 bis Juli 2006 erfüllt.

Wie die von der Gutachterin fast wörtlich wiedergegebenen Äußerungen der Klägerin eindruckvoll belegen, leidet die Klägerin unter krankhaften Zwängen, die sie alternativlos dazu zwingen, sich nicht zu beschmutzen und jeden Tag mindestens 1 ½ Stunden pro Tag unter der Dusche zu stehen, sich über dreißig Mal pro Tag die Hände zu waschen und auch ihre Wohnung auf das Peinlichste sauber zu halten sowie bei fast jeder Gelegenheit ihre gesamte Oberbekleidung zu wechseln und diese sofort zu waschen. Die Klägerin muss ihre Leben nach ihrem Waschzwang ausrichten, bezeichnenderweise kann sie erst zu einer - nur relativen - Ruhe kommen, wenn sie ihre ohnehin saubere Wohnung über ein normales Maß weit hinausgehend erneut geputzt und sich selbst sowie ihre Kleidung zum wiederholten Mal intensiv gereinigt hat. Wird die Klägerin Stress ausgesetzt, so verstärkt sich der krankhafte Waschzwang um ein Vielfaches: Die Zwänge gewinnen immer mehr überhand, die Klägerin kann den Stress nur durch noch intensivere Waschrituale wieder abbauen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Klägerin ihrem Waschzwang auf jeden Fall nachkommen muss; dies wird von der Klägerin selbst anschaulich dahingehend beschrieben, dass sie jeden Tag mit „ihren Zwängen“ aushandeln muss, in welchem Umfang sie sich selbst und ihre Umgebung wäscht und sauber hält. Dies zeigt eindrucksvoll, wie stark die Klägerin ihren Zwängen ausgesetzt ist und untermauert auch für den Senat plausibel und nachvollziehbar die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Klägerin ihre Zwangshaltung willentlich nicht beeinflussen kann. Berücksichtigt man weiter, dass die Klägerin zusätzlich an einer Borderline-Störung, einer außerordentlich schweren psychischen Erkrankung leidet, so überzeugt ebenfalls die Feststellung der Gutachterin, dass es völlig irrelevant ist, ob der Klägerin für die Befriedigung ihres Waschzwanges zusätzlich Geldmittel zur Verfügung gestellt werden oder ob dies unterlassen wird. Denn die Klägerin würde sich die fehlenden Mittel (zur Befriedigung ihres Waschzwanges) bei anderen Budgetposten, sogar bei Geldmitteln, die an sich für die Befriedigung elementarer Bedürfnisse wie Essen und Trinken bereit stehen müssten, beschaffen oder bei Dritten Schulden aufnehmen. Belegt wird diese Einschätzung des Ausmaßes der die Klägerin bedrängenden Zwänge durch die Äußerungen der Klägerin in ihrer Exploration, sie - die Klägerin - werde immer zuerst die durch ihren Waschzwang ausgelösten Bedürfnisse befriedigen, befriedigen müssen, und zwar vorrangig, selbst auf Kosten anderer, ggf. sogar lebensnotwendiger Bedürfnisse. Hieraus ist zu schließen, dass die Befriedigung der durch den Waschzwang erzeugten Bedürfnisse bei der Klägerin derart übermächtig ist, dass die Klägerin eher auf Essen und Trinken als auf die Befriedigung ihrer durch den Waschzwang verursachten Bedürfnisse verzichten wird, mag die Klägerin hierdurch auch ihre Gesundheit oder sogar ihr Leben massiv gefährden. Des Weiteren hat die Gutachterin für den Senat ebenfalls überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin angesichts ihrer zahlreichen und letztlich i. S. einer Heilung oder auch nur eines partiellen Heilerfolges ergebnislos verlaufenen Klinikaufenthalten sowie auch aufgrund der Länge und der Schwere ihrer Erkrankungen als therapieresistent angesehen werden muss.

Diese Feststellungen zu dem Umfang der die Klägerin bedrängenden Zwänge sind nach dem Gutachten vom 4. Mai 2010 zwar in der Exploration der Klägerin am 19. April 2010 getroffen worden, wie aber die Sachverständige auch für den Senat überzeugend dargelegt hat, muss angesichts der Verfestigung des Krankheitsbildes davon ausgegangen werden, dass die die Klägerin beherrschenden Zwänge in dieser Intensität auch schon früher, und zwar auch in dem hier nur interessierenden Zeitraum Juni 2005 bis Juli 2006 bestanden haben.

Allerdings hat die Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Behauptung aufgestellt, der Umstand, dass für die Klägerin, seit sie bei ihren Eltern zur Miete wohne, geringere Kosten für Strom und Warmwasser als für die Mietwohnung in der AB. geltend gemacht würden, belege, dass der Verbrauch von Strom und Warmwasser entgegen den Feststellungen des Gutachtens vom 4. Mai 2010 bei der Klägerin beeinflussbar sei. Diese Behauptung gibt dem Senat aber keine Veranlassung, die Intensität der bei der Klägerin im streitigen Bewilligungszeitraum bestehenden Zwänge geringer zu beurteilen, auch bestand für den Senat keine Notwendigkeit, bezüglich der von dem Beigeladenen erst in der mündlichen Verhandlung lediglich mündlich und dazu noch ohne Belege aufgestellten Behauptung in ergänzende Ermittlungen einzutreten und deshalb die Entscheidung über die Berufung der Klägerin zu vertagen. Denn selbst wenn man zugunsten des Beigeladenen annehmen wollte, für die Klägerin seien tatsächlich ab 1. September 2006 im Vergleich zum streitigen Bewilligungszeitraum geringere Kosten für Strom und für die Warmwasserzubereitung bei dem Beigeladenen geltend gemacht worden, stellt dies entgegen der Ansicht des Beigeladenen keinen Beleg dafür dar, die Klägerin könne entgegen den Feststellungen in dem fachmedizinischen Gutachten vom 4. Mai 2010 ihren Warmwasserverbrauch und ihren Stromverbrauch für den Betrieb ihrer Waschmaschine willentlich beeinflussen, sei also nicht in dem soeben festgestellten erheblichen Ausmaß Zwängen unterworfen. Für die von der Klägerin für sich und ihren Partner in einem Anbau des elterlichen Hauses angemietete Wohnung ist nämlich ein separater Zähler für den Strom-, Erdgas- und Wasserverbrauch in dieser Wohnung nicht installiert worden. Vielmehr kann der Verbrauch für Strom, Wasser und Erdgas nur einheitlich für das gesamt Anwesen AG. in K. ermittelt werden, sodass die Verbrauchswerte für die Wohnung in dem Anbau allenfalls durch (grobe) Schätzungen ermittelt und gegenüber dem Beigeladenen geltend gemacht werden können. Berücksichtigt man weiter, dass die Klägerin in ihrer Exploration auch erklärt hat, sie habe bei ihren Eltern wegen ihres für sie nicht zu beherrschenden Waschzwanges Schulden (für den - übermäßigen - Verbrauch von Energie und Wasser), so erscheint es dem Senat plausibel, dass die Klägerin zwar weiterhin angesichts der Dauer und der Schwere ihrer psychischen Erkrankung ihr durch den Waschzwang ausgelösten krankhaften Waschbedürfnisse nicht steuern kann (nicht steuern konnte), mithin übermäßig zu der Befriedigung ihrer Zwänge Wasser und Energie verbraucht, dass ihre Eltern, die ihrer schwer kranken Tochter nunmehr eine Bleibe in dem Anbau ihres Hauses geboten haben, aber nur einen Teil der von der Klägerin tatsächlich verbrauchten und im Übrigen von den Eltern auch nur geschätzten Strom- Wasser- und Erdgasmengen in Rechnung stellen, die Eltern also erhebliche Kosten für ihr Kind selbst übernommen oder diese ihrer Tochter kreditiert haben. Auf jeden Fall kann die bloße Geltendmachung geringerer und im Übrigen nur geschätzter Verbrauchskosten für die Wohnung X. im Vergleich zu der bei einem Dritten angemieteten Wohnung (AB.) nicht als Beleg dafür dienen, die Klägerin sei entgegen den in einem sorgfältig und überzeugend begründeten fachmedizinischen Gutachten zu der psychischen Verfassung der Klägerin getroffenen Feststellungen in der Lage gewesen, im Bewilligungszeitraum ihre Zwänge zu beherrschen, zumal die Klägerin in der Exploration auch in sich schlüssig erklärt hat, wenn ihr Vater - in der Vergangenheit - in der Hoffnung, ihr zwanghaftes Waschverhalten beeinflussen zu können, temporär das Wasser abgestellt habe, habe dies nur dazu geführt, dass sich ihr Waschbedürfnis lediglich auf die Zeit nach Freigabe der Sperre verlagert und sogar noch verstärkt habe, sie letztlich dann vermehrt Wasser und Energie verbraucht habe.

Einem Anspruch der Klägerin aus § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. SGB XII auf Übernahme der durch ihren Waschzwang erhöhten Ausgaben für Reinigungs-, Putz- und Körperpflegemittel im streitigen Bewilligungszeitraum steht nach der Überzeugung des Senats auch nicht die Überlegung des Beigeladenen und seiner Amtsärzte (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 12. Dezember 2005 - L 9 B 306/05 SO -, zit. nach juris, Rz. 8) entgegen, bei Zwangserkrankungen sei eine Erhöhung der Ansätze in den Regelsätzen über die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Alten. SGB XII ausgeschlossen, weil andernfalls wie bei einer Suchterkrankung für die Befriedigung dieses von der Rechtsordnung missbilligten Verhaltens öffentliche Mittel in Gestalt von SGB XII-Leistungen eingesetzt würden; vielmehr müsste an die Stelle der Befriedigung (Finanzierung) eines der Rechtsordnung widersprechenden Mehrbedarfs die Finanzierung ärztlicher Therapiemaßnahmen sowie sozialtherapeutischer Maßnamen treten. Der Hinweis auf eine - andere - Hilfe durch ärztliche und/oder soziale Therapiemaßnahmen überzeugt im Falle der Klägerin aber nicht, weil diese, wie dies soeben dargelegt wurde, als therapieresistent angesehen werden muss, Therapiebemühungen mithin sinnlos gewesen wären. Konnte aber die bei der Klägerin bestehende massive und verfestigte Zwangshaltung nicht mehr therapeutisch beeinflusst werden und konnte andererseits die Klägerin nach ihrer psychischen Verfassung auf das ihr durch die Zwangsstörung vorgegebene krankhafte Waschen und Putzen nicht (mehr) verzichten, so erweist sich die Gewährung eines Mehrbedarfs zur Befriedigung des Waschzwanges der Klägerin als alternativlos. Denn andernfalls wäre nach dem soeben Ausgeführten für die Klägerin, die für die Befriedigung ihres Waschzwanges sogar die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse wie Essen und Trinken zurückstellt, in ihrem Wahn meint zurückstellen zu müssen, eine menschenwürdige Existenz nicht gewährleistet gewesen, auch würde die Klägerin durch die Vorenthaltung von Mitteln zur Befriedigung ihres Waschzwanges noch weiter in ihrer Gesundheit geschädigt, was auch mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren gewesen wäre. Hierbei kann der Senat für den Fall der Klägerin offen lassen, ob den Überlegung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (aaO) dann näher zu treten wäre, wenn das Verhalten einer Hilfesuchenden, für das die Gewährung eines Mehrbedarfs geltend gemacht wird, gegen Strafgesetze wie etwa das Betäubungsmittelgesetz oder zumindest gegen den ordre publik verstößt; denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, sodass auch die zu einem Suchtverhalten gezogene Parallele schon von daher nicht zu überzeugen vermag.

Eine Leistungsverweigerung für den von der Klägerin geltend gemachten Mehrbedarf für Putz- und Reinigungs- sowie Körperpflegemittel kann entgegen der von dem 8. Senat des erkennenden Gerichts vertretenen Auffassung (Beschl. vom 15. März 2007 - L 8 SO 75/06 ER) auch nicht mit einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründet werden. Zwar werden der Klägerin mit der Zuerkennung eines Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. SGB XII im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern höhere Leistungen gewährt, bei der Klägerin haben aber aufgrund ihrer Zwangserkrankung sachliche Besonderheiten vorgelegen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sie sogar gebieten, sodass die Klägerin bei einer Gewährung im Vergleich zu anderen Sozialhilfeempfängern nicht bevorzugt würde, bei denen kein krankhaftes, einen erhöhten Bedarf auslösenden Verhalten vorliegt.

Konnte die Klägerin mithin aufgrund ihrer Erkrankung ihren stark erhöhten Mehrverbrauch an Putz -, Reinigungs- und Körperpflegemitteln im streitigen Bewilligungszeitraum nicht willentlich steuern, so liegt damit auch eine Unabweisbarkeit i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. SGB XII vor (vgl. Gröschel-Gundermann, aaO). Ebenfalls ist die von dieser Norm geforderte Atypik im Falle der Klägerin zu bejahen; denn der extreme, krankheitsbedingte Mehrverbrauch hebt sich in dem Einzelfall der Klägerin signifikant von den Durchschnittswerten ab, die bei den Verbrauchswerten vorausgesetzt werden, die in den Ansätzen des Regelsatzes hierfür zu Grunde gelegt worden sind.

Schließlich kann hier offen bleiben, ob von einem erheblichen, einen Anspruch auf Übernahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. SGB XII auslösenden Mehrverbrauch bei einer Überschreitung des für eine Hilfeempfängerin maßgeblichen Regelsatzes schon bei 5 % (Scheider, aaO, Rdn. 11 a) - hier 15,55 € im Monat - oder erst bei 10 % (Gröschel-Gundermann, aaO) - hier 31,10 € - gesprochen werden kann; denn der von der Klägerin für Putz-, Reinigungs- und Körperpflegemittel im Monat beanspruchte Betrag (80,00 €) liegt bereits deutlich selbst über dem Satz von 10 %.

2.2 Neben der Übernahme der Kosten für den monatlichen Mehrbedarf für Putz- und Reinigungs-, sowie Körperpflegemittel (i. H. v. 80,00 €) kann die Klägerin nach § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. SGB XII im streitigen Bewilligungszeitraum auch die Übernahme von Stromkosten verlangen, die ihr aufgrund ihres Waschzwanges durch den vermehrten Betrieb ihrer Waschmaschine - die Verwendung eines Trockners wurde nicht geltend gemacht, es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin dieses elektrischen Haushaltsgerätes im streitigen Bewilligungszeitraum bedient hätte - entstanden sind.

Da die Klägerin insoweit eine Begrenzung ihres Klageanspruchs nicht vorgenommen hat und da der krankheitsbedingte Mehrverbrauch durch einen separaten Zähler an der Waschmaschine nicht bestimmt werden konnte, muss der Mehrverbrauch mangels sonstiger Anhaltspunkte gem. § 202 SGG i. V. m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) geschätzt werden (zur Zulässigkeit einer derartigen Vorgehensweise s. BSG, Urt. v. 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R -, info also 210, 88, zit. nach juris, Rz. 27 sowie Urt. vom 27. Februar 2008 - B 14/11 b AS 15/07 -, BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 SGB XII Nr. 5 = FEVS 59, 537, zit. nach juris, Rz. 26). Für seine Schätzung ist der Senat von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Die Klägerin hat erklärt, sie wasche mindestens ein Mal pro Tag. Dies würde bei 30 Tagen im Monat einen durchschnittlichen Stromverbrauch von ca. 30 kWh zur Folge haben (s. www.heiz-tipp.de: Waschmaschinen, Frontlader, 60 Grad-Wäsche). Würde man hierfür nach der zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Rechnung des damaligen Stromversorgers, der T. AG (Rechnung vom 2. Februar 2006) einen Betrag von 144,00 € (= 30 Wäschen x 30 kWh x 0,16 €) im Monat zugrunde legen wollen, würde übersehen, dass die Klägerin ihre Waschmaschine auch eingesetzt hat, um die Wäsche ihres Partner zu waschen, der nicht an Waschzwang leidet und dessen Stromverbrauch (auch für den Betrieb einer Waschmaschine) mit dem Regelsatz abgegolten war. Andererseits hat es im Jahr 2006 (wieder) Stromerhöhungen gegeben, auch musste die Klägerin zur Befriedigung ihres Waschzwanges ihre Waschmaschine nicht nur im Kochwaschgang, sondern auch im Feinwaschgang (für das Waschen pflegeleichter Textilen wie etwa der Oberbekleidung) einsetzen. Der Senat hält es daher für angebracht, seiner Schätzung 20 - durch den Mehrbedarf bedingte - Zusatzwäschen mit einem Strompreis von 0,16 kWh für das Jahr 2005 und von 0,18 kWh für das Jahr 2006 zugrunde zu legen.

Der sich damit für den Strommehrverbrauch ergebende Betrag von 47,60 € (= 20 Zusatzwäschen x 0,16 € x 7 Monate = 22,40 € + 20 x 0,18 € x 7 Monate = 25,20 €), gerundet 48,00 €, kann der Klägerin allerdings nicht zugesprochen werden. Hierbei würde nämlich vernachlässigt, dass der Beigeladene mit Bescheid vom 7. März 2006 gem. § 34 SGB XII (auch) die Stromnachforderung der EWE AG vom 2. Februar 2006 in voller Höhe und damit auch den krankhaft bedingten Mehrverbrauch übernommen hat, und zwar für die Zeitspanne 1. Juni 2005 bis 23. Januar 2006. Damit steht der Klägerin nur noch die Übernahme des Mehrverbrauchs für die Zeitspanne 24. Januar bis 31. Juli 2006 zu, konkret also für vier Zusatzwäschen (letzte Woche des Januar 2006 sowie für die nachfolgenden sechs Monate, Februar bis Juli 2006). Damit ergibt sich nur ein Betrag von 22,32 € (= 4 x 0,18 € = 0,72 € + 20 x 0,18 € x 6 = 21,60 €), gerundet von 23,00 €.

3. Die Klägerin kann weiter von dem beigeladenen Sozialhilfeträger gem. § 42 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 29 SGB XII die Übernahme der ihr im streitigen Bewilligungszeitraum durch ihren krankheitsbedingten Waschzwang entstandenen Kosten für den Mehrverbrauch an Warmwasser (für den Bezug von Erdgas zur Erzeugung erwärmten Wassers sowie für den Bezug von Kaltwasser, einschließlich öffentlicher Gebühren hierfür) verlangen. Die von dem Beigeladenen insoweit ebenfalls zu übernehmenden Kosten belaufen sich in der Zeitspanne Juni 2005 bis Juli 2006 auf insgesamt 2.501,05 €, auch insoweit ist der ablehnende Bescheid vom 17. Februar 2006 abzuheben, auch ist der - diese Ansprüche - ablehnende Leistungsbescheid vom 15. Dezember 2005 (i. d. F. der Änderungsbescheide vom 23. und 26. Januar, 10. April und 2. Juni 2006 sowie vom 26. Juni 2006) entsprechend abzuändern.

3.1 Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII hat der Sozialhilfeträger die einer Hilfesuchenden im Bewilligungszeitraum entstandenen Heizkosten - hier für den Bezug von Erdgas zur Warmwasserzubereitung in der - erdgasbetriebenen - Heizungsanlage (Therme) für die Mietwohnung AB. 19 - in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sofern die Kosten angemessen sind. Das Gleiche gilt gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII für Kosten, die als Mietnebenkosten für den Bezug kalten Wassers (nebst dafür erhobener Gebühren) entstanden sind. Nach Ansicht des Beigeladenen ist aber eine (volle) Kostenübernahme der der Klägerin in der Zeitspanne Juni 2005 bis Juli 2006 für den Verbrauch warmen Wasser von ihrer damaligen Vermieterin und dem Energieversorger, der T. AG, in Rechnung gestellten Kosten aber ausgeschlossen, weil diese Kosten ganz erheblich über den in Heizspiegeln (Bundesweiter Heizspiegel 2007 bzw. AH. Heizspiegel 2006) abgebildeten Durchschnittswerten gelegen haben. Der Einwand, eine Übernahme der diese Durchschnittswerte übersteigender Kosten sei nicht möglich, greift indessen im Falle der Klägerin ausnahmsweise nicht durch.

Der Senat kann für dieses Berufungsverfahren offen lassen, ob im Sozialhilferecht überhaupt wie im Grundsicherungsrecht (s. dazu etwa BSG, Urt. vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -, BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 21 SGB II Nr. 23 = NDV-RD 2009, 139 -, zit. nach juris, Rz. 22f.) auf Heizspiegel zum Nachweis unwirtschaftlichen Verbrauchsverhaltens zurückgegriffen werden kann. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die Kosten für die Warmwasserzubereitung zumindest in den ersten sechs Monaten des Bewilligungszeitraumes nach § 29 Abs. 3 Satz 3 SGB XII analog in der tatsächlich entstanden Höhe zu übernehmen wären (für eine analoge Anwendung s. Berlit, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, Rdn. 83 zu § 29). Denn aufgrund der im Falle der Klägerin vorliegenden Besonderheiten (erheblicher, weit über den Durchschnittswerten liegender Verbrauch von Warmwasser infolge eines krankhaften, von der Klägerin nicht zu beherrschenden Waschzwanges) ist es hier nach dem soeben Ausgeführten (s. Tz. 2.1) ausnahmsweise gerechtfertigt, dass in dem Einzelfall der Klägerin deren von den Durchschnittswerten - erheblich - abweichende Kosten für den Verbrauch warmen Wassers nach § 29 SGB XII von dem Sozialhilfeträger übernommen werden.

Des Weiteren ist auch die Berechnungsweise des Beigeladenen fehlerhaft, als er hier die Kosten zwischen der Klägerin und ihrem Partner nach dem - allerdings üblicherweise anzuwendenden - Kopfteilprinzip - hier hälftig - aufgeteilt hat. Denn die Erkrankungen der Klägerin, die - nur - bei ihr einen krankhaft hohen Mehrverbrauch an Warmwasser bedingt haben, erfordern es, dass in diesem Sonderfall die Kosten zwischen der Klägerin und ihrem nicht an Waschzwang leidenden Partner anders als nach dem Kopfteilprinzip, also nicht hälftig aufgeteilt werden. Vielmehr ist bei dem Partner der Klägerin ein Normalverbrauch zu unterstellen, sodass die Kosten in der Weise aufzuteilen sind, dass von den durch Rechnungen der T. AG und der Vermieterin für die Wohnung AB. 19 nachgewiesenen Kosten lediglich die von dem Beigeladenen für den Partner, der sich nach Rücknahme seiner Rechtsmittel ohnehin insoweit Bestandkraft vorhalten lassen muss, zu Grunde gelegten (Durchschnitts-)Werte in Abzug gebracht werden, die restlichen Kosten aber als Kosten der Klägerin von dem Beigeladenen zu übernehmen sind.

Allerdings sind die im Regelsatz enthaltenen Anteile für die Warmwasserzubereitung im Rahmen des Anspruchs auf Kostenübernahme der Unterkunftskosten bei der hier erfolgten Art der Warmwasserzubereitung zusätzlich in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urt. vom 27. Februar 2008, aaO, Rz. 26 - zum Grundsicherungsrecht).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Klägerin im streitigen Bewilligungszeitraum Juni 2005 bis Juli 2006 - als ihren Anteil - für den Verbrauch von Erdgas (zur Warmwasserzubereitung) sowie von Kaltwasser (nebst Gebühren) gem. § 29 SGB XII von dem Beigeladenen die Übernahme folgender Kosten verlangen:

3.2.1 Für den Bezug von Erdgas bei der T. AG und die hierfür der Klägerin (und ihrem Partner von dem Energieversorger in Rechnung gestellten Kosten ist zunächst - wieder - darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene mit Bescheid vom 7. März 2006 die von der T. AG mit Rechnung vom 2. Februar 2006 geltend gemachten Nachforderungen (auch für den Bezug von Erdgas) für die Zeitspanne 1. Juni 2005 bis 23. Januar 2006 in vollem Umfang bereits übernommen hat, sodass die Klägerin insoweit die Übernahme von Kosten nicht mehr verlangen kann. Beanspruchen kann die Klägerin aber die Übernahme von Beträgen für Abschläge - eine endgültige Abrechnung der T. AG für den Bezug von Erdgas ab dem 24. Januar 2006 ist von der Klägerin bisher nicht vorgelegt worden, sodass die Ansprüche der Klägerin auf Übernahme von Kosten für den Bezug von Erdgas nur anhand von Abschlägen beziffert werden können - , allerdings nur, soweit sich der Abschlag auf den Bezug von Erdgas und nicht von Strom - dieser ist auch bei der Klägerin aus dem Regelsatz zu finanzieren - bezieht (262,00 € monatlicher Gesamtabschlag, 187,00 € Abschlag für Erdgasbezug) und soweit er nicht von dem Beigeladenen als (von diesem als angemessen angesehen) bereits übernommen worden ist. Damit steht der Klägerin für den Zeitraum Februar bis Juli 2006 an sich ein monatlicher Nachzahlungsbetrag von 141,40 € (= 187,00 € Erdgasabschlag - 45,60 € (11,20 € Warmwasserpauschale + 34,40 € Partneranteil)), insgesamt also ein Betrag von 707,00 € (= 5 x 141,40 €) zu. Der Betrag von 707,00 € ist aber zusätzlich um den Betrag zu vermindern, der der Klägerin von dem Beigeladenen i. H. v. 156,05 € bereits als - nach der Betrachtung des Beigeladenen angemessener - Abschlag von 31,21 € pro Monat (5 x 31,21 € = 156,05 €) zugewandt worden ist, sodass sich ein weiterer Nachzahlungsbetrag i. H. v. 550,95 € ergibt.

3.2.2 Für die der Klägerin von ihrer damaligen Vermieterin, der S., mit Schreiben vom 3. April 2006 (Abrechnungszeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Januar 2006) und vom 31. August 2006 (Abrechnungszeitraum 1. Februar bis 31. August 2006) in Rechnung gestellten, hier aber nur bis 31. Juli 2006 (Ende des hier streitigen Bewilligungszeitraumes) zu berücksichtigenden Kosten für Kaltwasser und Abwassergebühren kann die Klägerin von dem Beigeladenen die Übernahme eines weiteren Betrages i. H. v. insgesamt 2.501,05 € beanspruchen. Dieser Betrag setzt sich nach der Rechnung vom 3. April 2006 aus 1.119,09 € und 831,01 € nach der Rechnung vom 31. August 2006 zusammen.

Der Betrag von 1.119,09 € ergibt sich daraus, dass die Vermieterin in der Abrechnung vom 3. April 2006 gegenüber der Klägerin und ihrem Partner für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Januar 2006 einen Nachforderungsbetrag von 1.234,29 € (=1.834,29 € abzüglich 600,00 € Vorauszahlungen) mit Schreiben vom 4. April 2006 in Rechnung gestellt hat. Hiervon ist wieder der Anteil des Partners in Abzug zu bringen. Soweit es sich nicht um den krankheitsbedingten hohen Verbrauch von Kaltwasser (nebst Abwassergebühren) handelt sind die Nebenkosten nach dem insoweit anzuwendenden Kopfteilprinzip hälftig zwischen der Klägerin und ihrem Partner zu teilen. Nach der Rechnung der Vermieterin vom 3. April 2006 sind für die Wohnung AB. 19 an Nebenkosten für Müllabfuhr (125,67 €), Strom (3,74 €), Straßenreinigung (1,86 €), Gebäudeversicherung (63,26 €), Kaminfegen (5,06 €) Abr. Betriebskosten (26,21 €), Grundsteuer (67,63 €), Reinigung (35,30 €), Hauswart (4,91 €) und Haftpflichtversicherung (8,23 €) in 12 Monaten insgesamt 341,87 € an Nebenkosten angefallen, pro Monat ergibt dies einen Wert von 28,49 € und einen auf den Partner der Klägerin entfallenden - hälftigen - Betrag von 14,24 €.

Soweit es um die die Nebenkosten für den Bezug von Kaltwasser (nebst Abwassergebühren) geht, ist auch hier zu berücksichtigen, dass der auf den Partner entfallende Anteil - die Verbrauchswerte sind für die Wohnung insgesamt erhoben worden - nur nach § 287 ZPO geschätzt werden kann. Hierbei ist der Senat von einem für Deutschland pro Person anzunehmenden Normalverbrauch von 130 Liter pro Tag ausgegangen; dies ergibt pro Monat einen Verbrauch von 3,9 cbm. Nach der Abrechnung der Vermieterin wurde für einen Kubikmeter Wasser ein Betrag von 1,2567 € in Rechnung gestellt, sodass für 3,9 cbm im Monat 4,90 € angefallen sind; hinzuzurechnen ist die (ermäßigte) Mehrwertsteuer von 7 % (0,34 €), es ergibt sich also ein Wert von 5,24 € im Monat. Die Abwassergebühr für 3,9 cbm betrug 5,24 €, sodass sich der Anteil des Partners für Kaltwasser und Abwassergebühr pro Monat auf insgesamt 20,44 € beläuft.

Für den Partner der Klägerin ist daher ein monatlicher Anteil von 34,60 €, insgesamt ein Betrag von 415,20 € heraus zu rechnen. Dies führt dazu, dass der Kostenanteil der Klägerin für die Zeitspanne 1. Juni 20055 bis 31. Januar 2006 1.119,09 € beträgt (= 1.834,29 € - 300,00 € (Anteil der Klägerin an den bereits gezahlten Abschlägen) - 415,20 € (Partneranteil)).

Für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2006 ergibt sich ein von dem Beigeladenen zu übernehmender Nachforderungsbetrag von 830,01 €. Die Vermieterin hatte der Klägerin (und ihrem Partner) für Mietnebenkosten mit Schreiben vom 31. August 2006 einen Nachforderungsbetrag von 1.473,86 € - allerdings für sieben Monate, also bis einschließlich August 2006 und abzüglich gezahlter Vorauszahlungen von 535,00 € (7 x 75,00 €) - in Rechnung gestellt. Für den Partner der Klägerin ist wiederum ein monatlicher Anteil von 34,60 € heraus zu rechnen, für die hier nur interessierenden sechs Monate (bis einschließlich 31. Juli 2006) also ein Betrag von 207,60 €.

Die Nachforderung aus der Rechnung vom 31. August 2006 beläuft sich für die Monate Februar bis Juli 2006 auf 1.263,31 € (= 1.473,86 € - 210,55 € (für August 2006 = 1.476,86 € : 7)). Hiervon sind die Abschläge für sechs Monate i. H. v. 450,00 € (= 6 x 75,00 €), allerdings vermindert um den auf den Partner entfallen hälftigen Anteil (225,00 €) mithin i. H. v. 225,00 € in Abzug zu bringen. Der sich somit ergebende Betrag von 1.038,61 € ist schließlich noch um den Nebenkostenanteil des Partners von 207,60 € zu vermindern, sodass sich der Betrag von 831,01 € ergibt.

4. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage (und Berufung) auch die Übernahme eine sich aus den Rechnungen der EWE AG ergebenden und von dem Beigeladenen in dem Bescheid vom 7. März 2006 nicht übernommenen Restbetrages von 134,56 € (Schreiben der T. AG vom 9. März 2006) verlangt, bleibt ihre Berufung erfolglos, ist die Klage der Klägerin ebenso wie die den Nachzahlungsbetrag von 3.644,05 € übersteigenden Betrag abzuweisen.

Der Beigeladene könnte zur Übernahme dieser Schulden allenfalls nach § 42 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 34 Abs. 1 SGB XII verpflichtet sein. Eine Schuldenübernahme nach § 34 SGB XII hat hier aber auszuscheiden, weil es i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht notwendig war, dass der Beigeladene, der mit Bescheid vom 7. März 2006 bereits den ganz überwiegenden Teil der bei der T. AG bestehenden Schulden für Energielieferung übernommen hatte, zur Abwendung der ursprünglich von der T. AG angedrohten Einstellung der Energielieferungen - hierbei handelt es sich allerdings um eine vergleichbare Notlage i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (Bieritz-Harder/Birk, in: LPK-SGB XII, aaO, Rdn. 11 zu § 34 m. w. Nachw.) - auch noch den Restbetrag von 134,56 € übernahm. Die T. AG hatte sich nämlich, nachdem der Beigeladene mit Bescheid vom 7. März 2006 zur Abwendung der angedrohten Energiesperre den bis zum 9. März 2006 entstanden Rückstand (einschließlich des Abschlages für den Februar 2006) mit Bescheid vom 7. März 2006 übernommen hatte, gegenüber dem Beigeladenen nach einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk des Beigeladenen vom 15. März 2006, an dessen inhaltlicher Richtigkeit der Senat zu zweifeln, keinen Anlass hat, (telephonisch) bereit erklärt, auf die Umsetzung der Energiesperre zu verzichten, zumal der Beigeladene auch erklärt hatte, den noch offenen Rückstand in Raten von 15,00 € durch Direktzahlungen an die T. AG abzutragen. Drohte damit eine Energiesperre, eine vergleichbare Notlage i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, bei dieser Schlage nicht (mehr), so war die von dem Beigeladenen in dem Bescheid vom 15. März 2006 getroffene Entscheidung, den - nur noch geringen - Restbetrag von 134,56 € nicht sogleich in voller Höhe zu übernehmen, nicht zu beanstanden.

5. Da die Berufung (und damit auch die Klage) der Klägerin im Wesentlichen Erfolg hat, der Beigeladenen in dem im Tenor festgelegten Umfang zur Kostenübernahme zu verurteilen ist, entspricht es der Billigkeit i. S. des § 193 SGG, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu Dreiviertel für erstattungsfähig zu erklären und hiermit den Beigeladenen zu belasten; bei dieser Kostenentscheidung hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Klägerin und ihr ursprünglich als Kläger an diesem Verfahren auch beteiligter Partner ihre Klagen gegen den Beklagten zurückgenommen haben, insoweit eine Kostenerstattung also ausscheiden muss.

6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe für eine Zulassung vorliegt.