§ 8 GOVV - Anwendung auf Altfälle
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
- Amtliche Abkürzung
- GOVV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) 1Die Nummern VI.3.1.2.1 bis VI.3.1.2.8 des Kostentarifs in der ab dem 16. September 2015 geltenden Fassung sind auch auf Schlachttier- und Fleischuntersuchungen anzuwenden, die nach dem 2. Dezember 2014 und vor dem 16. September 2015 durchgeführt wurden. 2Die §§ 1 bis 6 und die Nummern VI.3.1.2.1 bis VI.3.1.2.8 des Kostentarifs in der ab dem 16. September 2015 geltenden Fassung sind auch auf Schlachttier- und Fleischuntersuchungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 3. Dezember 2014 durchgeführt wurden. 3Ist für eine Untersuchung im Sinne des Satzes 1 oder 2 eine Gebühr bereits vor dem 16. September 2015 festgesetzt worden, so erhöht sich die Gebühr durch die Sätze 1 und 2 nicht.
(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. September 2017 erlassen, aber nicht unanfechtbar geworden sind, ist § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich eine höhere Gebühr als die bereits festgesetzte Gebühr nicht ergibt.
(3) 1§ 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 findet keine Anwendung auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. Juni 2018 unanfechtbar geworden sind. 2Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. Juni 2018 erlassen, aber nicht unanfechtbar geworden sind, ist § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich eine höhere Gebühr als die bereits festgesetzte Gebühr nicht ergibt.