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  • ab 11.10.2000 (aktuelle Fassung)

§ 4 AbwasserBehV - Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Redaktionelle Abkürzung
AbwasserBehV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200031500000

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten von mehr als 10.000 EW darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    das Abwasser den Anforderungen nach den Anlagen 1 und 2 entspricht,
  2. 2.
    die Abwasserbehandlungsanlage so ausgelegt oder umgerüstet wird, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers genommen werden können, und
  3. 3.
    die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, möglichst so gewählt wird, dass die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.

Erforderlichenfalls sind strengere Anforderungen als die in den Anlagen 1 und 2 genannten festzulegen, um sicherzustellen, dass die Gewässer den Bestimmungen anderer einschlägiger Richtlinien entsprechen.

(2) § 3 Abs. 5 gilt für Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen für Stickstoff und Phosphor befreien, wenn die Gesamtbelastung mit Stickstoff gesamt (gemessen als Summe des Kjeldahl-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoffs) und Phosphor gesamt aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung im Ablauf gegenüber dem Zulauf um jeweils mindestens 75 vom Hundert reduziert wird.

(4) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten bis 10.000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 die Anforderungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit der Anlage 1 eingehalten werden.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so stellen die zuständigen Behörden gemäß § 12 Abs. 2 NWG sicher, dass die Anforderungen fristgerecht erfüllt werden.

(6) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu warten, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Saisonale Schwankungen sind zu berücksichtigen.

(7) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Bei Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

(8) Die erteilten Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.