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  • ab 11.10.2000 (aktuelle Fassung)

§ 5 AbwasserBehV - Überwachung des Einleitens von kommunalem Abwasser und Auswertung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Redaktionelle Abkürzung
AbwasserBehV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200031500000

(1) Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem Anforderungsniveau nach den Absätzen 2 bis 5 entspricht. Es können auch andere als die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.

(2) Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu prüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.

(3) Die Proben sind in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen, und zwar bei Abwasserbehandlungsanlagen für

1.2.000 bis 9.999 EW:a)12-mal im ersten Jahr,
b)4-mal in den darauf folgenden Jahren, wenn nachgewiesen ist, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Verordnung entspricht,
c)12-mal im Jahr, wenn im vorangegangenen Jahr eine der vier Proben den Grenzwert überschritten hat,
2.10.000 bis 49.999 EW:12-mal im Jahr,
3.50.000 EW oder mehr:24-mal im Jahr.

(4) Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:

  1. 1.
    Für die in der Anlage 1 genannten Parameter ist in der Anlage 3 die höchstzulässige Anzahl der Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach der Anlage 1 nicht erfüllt sein müssen.
  2. 2.
    Für die in der Anlage 1 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 vom Hundert betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe sind insgesamt Abweichungen bis zu 150 vom Hundert zulässig.
  3. 3.
    Für die in der Anlage 2 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten.

(5) Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen zurückzuführen sind.

(6) Bei den über sechs vorgeschriebene Proben hinausgehenden Proben kann die behördliche Kontrolle durch eine den Absätzen 1 bis 5 entsprechende Eigenkontrolle ersetzt werden, wenn eine interne und externe analytische Qualitätssicherung durchgeführt wird und die Überwachungsergebnisse der zuständigen Wasserbehörde vorgelegt werden.