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  • ab 29.09.2000 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 AbwasserBehV - Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Redaktionelle Abkürzung
AbwasserBehV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200031500000

Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen

ParameterKonzentration (1))Prozentuale Mindestverringerung (1))(2))Referenzmessverfahren
Biochemischer Sauerstoffbedarf(BSB5 bei 20° C) ohne Nitrifikation (3))25 mg/l O270Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffes vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20° C ± l° C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffes.
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)125 mg/l O275Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe mit Kalium-Dichromat.
Suspendierte Schwebstoffe insgesamt35 mg/l (4))90 (4))Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 µm. Trocknen bei 105° C und Wiegen. Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2.800 bis 3.200 g), Trocknen bei 105° C und Wiegen.
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration aus suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.

(1)) Amtl. Anm.:

Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.

(1)) Amtl. Anm.:

Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.

(2)) Amtl. Anm.:

Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.

(3)) Amtl. Anm.:

Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden; gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.

(4)) Amtl. Anm.:

Diese Anforderung entfällt bei allen biologischen Abwasserbehandlungsanlagen ohne Abwasserteich.

(4)) Amtl. Anm.:

Diese Anforderung entfällt bei allen biologischen Abwasserbehandlungsanlagen ohne Abwasserteich.