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  • ab 11.10.2000 (aktuelle Fassung)

§ 7 AbwasserBehV - Einleiten von industriellem Abwasser in die Kanalisation und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Redaktionelle Abkürzung
AbwasserBehV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200031500000

(1) Eine Genehmigung nach § 151 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NWG für das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser so vorbehandelt wird, dass

  1. 1.
    die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, nicht gefährdet wird,
  2. 2.
    Kanalisationen, Abwasserbehandlungsanlagen und die dazugehörige Ausrüstung nicht beschädigt werden,
  3. 3.
    der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Kärschlamms nicht beeinträchtigt werden,
  4. 4.
    Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft entsprechen, und
  5. 5.
    der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise beseitigt werden kann.

(2) § 4 Abs. 8 gilt entsprechend.