§ 7 AbwasserBehV - Einleiten von industriellem Abwasser in die Kanalisation und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwasserBehV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200031500000
(1) Eine Genehmigung nach § 151 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NWG für das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser so vorbehandelt wird, dass
- 1.die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, nicht gefährdet wird,
- 2.Kanalisationen, Abwasserbehandlungsanlagen und die dazugehörige Ausrüstung nicht beschädigt werden,
- 3.der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Kärschlamms nicht beeinträchtigt werden,
- 4.Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft entsprechen, und
- 5.der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise beseitigt werden kann.
(2) § 4 Abs. 8 gilt entsprechend.