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  • ab 29.09.2000 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 AbwasserBehV - Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Redaktionelle Abkürzung
AbwasserBehV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200031500000

Zusätzliche Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt

Parameter (1))Konzentration (2))Prozentuale Mindestverringerung (2))(3))Referenzmessverfahren
Phosphor insgesamt2 mg/l
(10.000-100.000 EW)

1 mg/l
(mehr als 100.000 EW)
80Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie
Stickstoff insgesamt (4))15 mg/l
(10.000-100.000 EW) (5))

10 mg/l
(mehr als 100.000 EW) (5))
70Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie

(1)) Amtl. Anm.:

je nach der Gegebenheit vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden.

(2)) Amtl. Anm.:

Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.

(2)) Amtl. Anm.:

Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.

(3)) Amtl. Anm.:

Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.

(4)) Amtl. Anm.:

Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff.

(5)) Amtl. Anm.:

Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte nach § 5 Abs. 4 Nr. 3. Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn nach § 5 Abs. 1 das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; es gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12° C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt.

(5)) Amtl. Anm.:

Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte nach § 5 Abs. 4 Nr. 3. Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn nach § 5 Abs. 1 das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; es gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12° C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt.