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  • ab 11.10.2000 (aktuelle Fassung)

§ 6 AbwasserBehV - Einleiten von industriellem Abwasser in Gewässer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Redaktionelle Abkürzung
AbwasserBehV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200031500000

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4.000 EW der in der Anlage 4 aufgeführten Industriebranchen in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2001 mindestens die Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, so stellen die zuständigen Behörden gemäß § 12 Abs. 2 NWG sicher, dass die Anforderungen fristgerecht erfüllt werden. § 4 Abs. 8 gilt entsprechend.