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  • ab 11.10.2000 (aktuelle Fassung)

§ 3 AbwasserBehV - Kanalisation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Redaktionelle Abkürzung
AbwasserBehV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200031500000

(1) Mit einer Kanalisation sind auszustatten:

  1. 1.
    Verdichtungsgebiete mit mehr als 10.000 EW,
  2. 2.
    Verdichtungsgebiete von 2.000 bis 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005.

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.

(4) Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere

  1. 1.
    die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwasser,
  2. 2.
    die Verhinderung von Leckagen,
  3. 3.
    die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

(5) Soweit es nicht möglich ist, Kanalisationen so zu dimensionieren, dass in Extremsituationen, wie insbesondere bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, sind Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen zu treffen. Solche Maßnahmen können vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit, bezogen auf den Trockenwetterabfluss, oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.