Anlage 2 AbwasserBehV - Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwasserBehV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200031500000
Zusätzliche Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt
Parameter (1)) | Konzentration (2)) | Prozentuale Mindestverringerung (2))(3)) | Referenzmessverfahren |
---|---|---|---|
Phosphor insgesamt | 2 mg/l (10.000-100.000 EW) 1 mg/l (mehr als 100.000 EW) | 80 | Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie |
Stickstoff insgesamt (4)) | 15 mg/l (10.000-100.000 EW) (5)) 10 mg/l (mehr als 100.000 EW) (5)) | 70 | Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie |
je nach der Gegebenheit vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden.
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N +
NH3), Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff.
Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte nach § 5 Abs. 4 Nr. 3. Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn nach § 5 Abs. 1 das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; es gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12° C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt.
Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte nach § 5 Abs. 4 Nr. 3. Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn nach § 5 Abs. 1 das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; es gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12° C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt.