§ 5 NJAVO - Mitteilungen über den Prüfling
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
1Den Prüferinnen und Prüfern dürfen vor der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeit keine Mitteilungen über die Person und die bisherigen Leistungen des Prüflings gemacht werden. 2Dies gilt nicht, soweit die Prüferinnen und Prüfer im Hauptamt im Landesjustizprüfungsamt beschäftigt sind und die Mitteilungen benötigen, um die Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes erfüllen zu können.