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§ 3 NHG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Hochschulen erfüllen die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 8 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Die Hochschulen können andere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Hochschulen sichern durch ihre Hochschulbibliotheken die Versorgung mit Literatur und Medien sowie Informations- und Kommunikationstechnik im Rahmen eines koordinierten Bibliotheks- und Informationsmanagements. Sie ermöglichen der Öffentlichkeit Zugang zu wissenschaftlicher Information.

(3) Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung der im Hochschulwesen für Frauen bestehenden Nachteile sowie zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung (Gleichstellungsauftrag).

(4) Den Universitäten und den Hochschulen nach § 2 Nrn. 1, 7, 8, 9 und 20 (Universitäten und gleichgestellte Hochschulen) obliegt die Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Anderen Hochschulen obliegt diese Aufgabe nur in den bei ihnen bestehenden wissenschaftlich-künstlerischen Studiengängen. Die Medizinische Hochschule Hannover und der Bereich Humanmedizin der Universität Göttingen (Bereiche Humanmedizin) sowie die Tierärztliche Hochschule Hannover nehmen zusätzlich Aufgaben der Krankenversorgung oder der tiermedizinischen Versorgung wahr und erbringen Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften oder der Kunst durch Lehre, Studium, Weiterbildung und durch die Wahrnehmung praxisnaher Forschungs- und Entwicklungsaufgaben.

(5) Die Bereiche Humanmedizin beteiligen sich an der Ausbildung von Angehörigen anderer als ärztlicher Heilberufe.

(6) Der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven obliegt die seemännische Fachschulausbildung als staatliche Aufgabe. Die Organisation der Ausbildung kann abweichend vom Zweiten Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes erfolgen.

(7) In künstlerischen Studiengängen können die Hochschulen im Zusammenwirken mit den Schulen künstlerisch besonders befähigte Schülerinnen und Schüler ausbilden.

(8) Das Fachministerium wird ermächtigt, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) durch Verordnung Ämter für Ausbildungsförderung bei den Hochschulen oder bei Studentenwerken einzurichten und ihnen auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende zu übertragen, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Ämter für Ausbildungsförderung die Studentenwerke zur Durchführung ihrer Aufgaben heranziehen und dass ein an einer Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen eingeschrieben sind. Soweit Ämter für Ausbildungsförderung bei Studentenwerken errichtet sind, ist deren örtliche Zuständigkeit durch Verordnung des Fachministeriums zu bestimmen.