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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 14 TIBStiftG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Stiftung darf von Nutzerinnen und Nutzern diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Nutzung ihrer Dienstleistungen nach § 2 erforderlich und durch Ordnung festgelegt sind. 2Durch Ordnung der Stiftung kann die Pflicht zur Verwendung von mobilen Speichermedien begründet werden, die der automatischen Datenerfassung oder -verarbeitung insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.

(2) Die Stiftung und die Universität Hannover dürfen sich gegenseitig diejenigen personenbezogenen Daten von Beschäftigten der Stiftung sowie Mitgliedern und Angehörigen der Universität Hannover übermitteln, die für die Nutzung ihrer jeweiligen Dienstleistungen sowie zur sonstigen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach § 2 dieses Gesetzes oder § 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) erforderlich und jeweils durch eine Ordnung festgelegt sind.

(3) 1Die Universität Hannover darf die Daten nach Absatz 2 verarbeiten, soweit dies für die Nutzung ihrer Dienstleistungen sowie zur sonstigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 NHG erforderlich ist. 2Sie darf die Daten nach Absatz 2 auch zur Evaluation nach § 5 NHG und zur Akkreditierung nach § 6 Abs. 2 NHG verarbeiten.