Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.01.2012, Az.: 4 K 211/11

Aufwendungen im Zusammenhang mit den Fahrten zur Fachhochschule als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
04.01.2012
Aktenzeichen
4 K 211/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 10063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2012:0104.4K211.11.0A

Fundstellen

  • EFG 2012, 498-499
  • NWB 2012, 355
  • NWB direkt 2012, 103
  • StBW 2012, 149
  • StBW 2012, 254-255

Einkommensteuer 2006 und 2007

Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

Tatbestand

1

Streitig ist, ob eine Ausbildungsstätte als Betriebsstätte anzusehen ist.

2

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 2006 und 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist seit 199x als technische Zeichnerin selbständig tätig. Sie übt diese Tätigkeit in A, ...straße aus, wo sich auch der Wohnsitz der Kläger befindet.

3

Seit dem Jahr 2002 absolvierte die Klägerin an der Fachhochschule B ein Ingenieurstudium mit dem Ziel, später eine selbständige Tätigkeit als Innenarchitektin auszuüben. Seit Aufnahme des Studiums erzielte sie nur noch geringe Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als technische Zeichnerin. Während die Betriebseinnahmen in den Jahren 1997 bis 2001 zwischen 4x.xxx DM und 3x.xxx DM gelegen hatten, erzielte sie in den Jahren 2002 bis 2005 nur noch Betriebseinnahmen zwischen 3.xxx Euro und 1.xxx Euro pro Jahr. In den Streitjahren beliefen sich die Betriebseinnahmen auf 4xx Euro (2006) bzw. 1.xxx Euro (2007).

4

In den Gewinnermittlungen für die Streitjahre zog die Klägerin im Zusammenhang mit ihren Fahrten zur Fachhochschule B folgende Reisekosten als Betriebsausgaben ab:

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Fahrtkosten auf der Grundlage eines Kilometersatzes von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer Verpflegungsmehraufwendungen wegen mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Betriebsstätte.

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Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Fachhochschule B als regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin anzusehen gewesen sei. Er verminderte die geltend gemachten Fahrtkosten daher um die Hälfte und ließ die Verpflegungsmehraufwendungen überhaupt nicht mehr zum Abzug zu. Durch Bescheide vom 17. Januar 2011 änderte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide der Streitjahre unter Berücksichtigung dieser Prüfungsfeststellungen.

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Hiergegen legten die Kläger am 18. Februar 2011 Einspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2008 (VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl. II 2008, 825), in dem der BFH eine vierjährige Bildungsmaßnahme eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers noch als vorübergehend bewertet und die Reisekosten nach Dienstreisegrundsätzen zum Abzug zugelassen habe. Auch die Klägerin - so führten sie aus - habe ihr Studium berufsbegleitend neben ihrer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, so dass die Fachhochschule zu keinem Zeitpunkt ihre regelmäßige Arbeitsstätte habe werden können. Dass sie in den Streitjahren nur geringe Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als technische Zeichnerin erzielt habe, sei nicht auf eine Einstellung des Betriebs, sondern darauf zurückzuführen gewesen, dass die Auftragslage seit dem Jahre 2002 rückläufig gewesen sei und sie sich gerade deshalb zur Aufnahme eines Studiums entschlossen habe.

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Durch Einspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Eine Bildungseinrichtung - wie im Streitfall die Fachhochschule - sei als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werde (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 22. März 2003 VI R 190/97, BFHE 201, 111, BStBl. II 2004, 886). Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. In den Semesterzeiten habe die Klägerin die Fachhochschule - mit Ausnahme von Praktikazeiten - nahezu täglich und damit nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht. In dieser Zeit habe sie sich auf die typischerweise immer gleichen Wege einstellen können. Die Aufwendungen für die Fahrten zur Fachhochschule seien daher zu Recht nur mit der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) angesetzt worden. Eine Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen für die Tage, an denen die Klägerin die Fachhochschule besucht habe, sei nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht möglich. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin genannten BFH-Urteil in BFHE 221, 35, [BFH 10.04.2008 - VI R 66/05] BStBl. II 2008, 825. Wie sich aus der geringen Höhe der seit Studienbeginn erzielten Einnahmen aus dem Zeichenbüro ergebe, habe die Klägerin neben dem Studium keine Vollzeiterwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Dies ergebe sich auch aus den Schreiben der Kläger vom 19. Dezember 2002 und 23. Dezember 2002, mit denen diese die Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen beantragt und zur Begründung darauf hingewiesen hätten, dass die Klägerin ihre selbständige Arbeit mit Rücksicht auf ihr Studium auf ein Minimum beschränkt habe und dementsprechend nur noch geringfügige Einkünfte erziele.

9

Hiergegen richtet sich die am 24. August 2011 erhobene Klage. Zu deren Begründung tragen die Kläger vor: Entgegen der Auffassung des FA habe die Klägerin mit der Fachhochschule keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Darunter sei der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu verstehen. Dieser Mittelpunkt bestimme sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnehme oder wahrzunehmen habe, sowie nach dem konkreten Gewicht der dort verrichteten Tätigkeit. Aus dem Wesen der regelmäßigen Arbeitsstätte als ortgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit habe der BFH in seinem Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09 (BFH/NV 2011, 1761) den Schluss gezogen, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben könne. Die für Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze seien in gleicher Weise auf Unternehmer anzuwenden. Der Mittelpunkt der hauptberuflichen Tätigkeit der Klägerin habe sich aber seit Gründung ihres Zeichenbüros im Jahr 1992 in A befunden. Von dort aus habe sie auch in den Streitjahren ihre eigentliche Tätigkeit als technische Zeichnerin ausgeübt. Die an der Fachhochschule B absolvierte Fortbildungsmaßnahme sei zwar langfristig, jedoch ihrer Natur nach nur vorübergehend gewesen. Da es sich somit bei der Fachhochschule B um keine weitere regelmäßige Arbeitsstätte gehandelt habe, seien die Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen zu ermitteln und Verpflegungsmehraufwendungen in der geltend gemachten Höhe abzuziehen.

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Die Kläger beantragen,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 17. Januar 2011 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2011 die Einkommensteuer auf die Beträge herabzusetzen, die sich ergeben, wenn bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit der Klägerin Fahrtkosten in Höhe von xxxx,xx Euro (2006) bzw. xxx,xx Euro (2007) und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von xxx,xx Euro (2006) bzw. xxx,xx Euro (2007) berücksichtigt werden.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er hält an der den Änderungsbescheiden und der Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung fest.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit den Fahrten zur Fachhochschule B sind über den von dem FA bereits berücksichtigten Umfang hinaus nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehbar.

14

1.

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören auch die Kosten eines Hochschulstudiums, wenn dieses einen hinreichend konkreten Bezug zu einer künftig angestrebten betrieblichen Tätigkeit aufweist und keine Erstausbildung vermittelt (vgl. § 4 Abs. 9 und § 12 Nr. 5 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2011, BGBl. I S. 2592, die nach § 52 Abs. 12 Satz 11 und Abs. 30a EStG vorgenannter Fassung auf die Streitjahre anzuwenden sind). Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin erfüllt, weil sie vor Aufnahme des Studiums bereits eine Ausbildung als Technische Zeichnerin abgeschlossen hatte und nach dessen Abschluss eine Tätigkeit als selbständige Innenarchitektin anstrebte.

15

2.

Die Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte sind jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Danach ist für die Abgeltung der Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entsprechend anzuwenden. Wird für betriebliche Fahrten ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Kraftfahrzeug genutzt, können diese Kosten daher nicht mit den Pauschbeträgen nach H 38 "Pauschale Kilometersätze" des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs 2006 i.V.m. R 4.12 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005, sondern nur mit den Beträgen abgezogen werden, die sich auf der Grundlage der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer ergeben.

16

Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht ist die Fachhochschule für die Dauer des Studiums der Klägerin als deren Betriebsstätte anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nach dem Zweck der Norm - insbesondere wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflern mit Arbeitnehmern - weiter auszulegen als im Rahmen des § 12 der Abgabenordnung (AO). Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist der Ort, an dem oder von dem aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird, d.h. Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist im Unterschied zu dem Betriebsstättenbegriff des § 12 AO nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl. II 1990, 23; vom 19. September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl. II 1991, 208; vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411, BStBl. II 1992, 90).

17

Hiernach ist auch eine Ausbildungsstätte als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige sie im Rahmen einer Ausbildung aufsucht, deren Kosten als Betriebsausgaben abziehbar sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie im Fall des von der Klägerin absolvierten Fachhochschulstudiums - um eine Vollzeitausbildung handelt, die die Arbeitskraft des Steuerpflichtigen vollständig oder nahezu vollständig in Anspruch nimmt. Denn unter dieser Voraussetzung ist die Ausbildungsstätte bei einem Steuerpflichtigen, bei dem die Studienkosten wegen einer angestrebten nichtselbständigen Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, als regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu behandeln (BFH-Urteil vom 29. April 2003 VI R 86/99, BFHE 202, 299, BStBl. II 2003, 749). Wegen der mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG bezweckten Gleichbehandlung des Wegekostenabzugs im Rahmen der verschiedenen Einkunftsarten kann für die Auslegung des Betriebsstättenbegriffs nichts anderes gelten.

18

Der Umstand, dass die Klägerin neben ihrem Fachhochschulstudiums noch in geringem Umfang Einnahmen als technische Zeichnerin erzielt und die zugrundeliegenden Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz ausgeübt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 221, 35, [BFH 10.04.2008 - VI R 66/05] BStBl. II 2008, 825 entschieden, dass die Ausbildungsstätte nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung mit regelmäßiger Arbeitsstätte eine zeitlich befristete Bildungsmaßnahme an einem anderen Ort absolviert. Im Unterschied zu diesem Fall ging die Klägerin in den Streitjahren aber keiner anderweitigen Vollbeschäftigung nach, sondern übte ihre Tätigkeit als technische Zeichnerin nur in einem ganz geringfügigen Umfang aus. Es kommt hinzu, dass sie - anders als ein Arbeitnehmer im Rahmen eines fortbestehendes Arbeitsverhältnisses - mit dieser Tätigkeit nicht an einen bestimmten Ort gebunden war, sondern die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Wohnort in die Nähe der Ausbildungsstätte zu verlegen, um auf diese Weise die Fahrtkosten zu minimieren. Damit entspricht die Beschränkung des Wegekostenabzugs dem Regelungszweck des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, [BFH 17.06.2010 - VI R 20/09] m.w.N.).

19

Schließlich steht die Behandlung der Fachhochschule als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG auch nicht in Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/09 (BFH/NV 2011, 1764, HFR 2011, 1110), wonach ein Arbeitnehmer - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Die dem Urteil zugrunde liegende Erwägung, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen kann und dieser nur insoweit auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1764, HFR 2011, 1110, unter II. 1. d), legt es zwar nahe, diesen Grundsatz auch auf die Bestimmung der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG zu übertragen. Auch in diesem Fall wäre im Streitfall aber die Fachhochschule und nicht der Arbeitsplatz am Wohnsitz als Betriebsstätte der Klägerin anzusehen. Dies folgt zum einen daraus, dass Räumlichkeiten, die - wie das Zeichenbüro der Klägerin - einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses des Steuerpflichtigen bilden, ungeachtet ihrer Lage und Beschaffenheit im Einzelfall dem privaten Bereich zuzuordnen und damit nicht als Betriebsstätte im wegekostenrechtlichen Sinne anzusehen sind (ständige Rechtsprechung des BFH: Urteile vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, [BFH 16.02.1994 - XI R 52/91] BStBl. II 1994, 468; vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279; vom 6. Juli 2005 XI R 47/04, BFH/NV 2006, 43; Beschluss vom 12. Januar 2006 VI B 61/05, BFH/NV 2006, 739; Urteil vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl. II 2011, 354). Zum anderen wäre die Fachhochschule auch deshalb als Betriebsstätte im wegekostenrechtlichen Sinn anzusehen, weil diese nach denselben Grundsätzen bestimmt werden müsste wie die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Deren Bestimmung hängt davon ab, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1764, HFR 2011, 1110, unter II. 1. e). Der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt der Klägerin befand sich in den Streitjahren aber an ihrer Ausbildungsstätte und nicht an ihrem häuslichen Arbeitsplatz. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie dort mutmaßlich nicht nur ihre vom Umfang her geringfügigen Leistungen als technische Zeichnerin erbracht, sondern auch vor- und nachbereitende Arbeiten im Rahmen ihres Fachhochschulstudiums ausgeführt hat.

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3.

Da die Fachhochschule als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG anzusehen ist, kann die Klägerin für die dort verbrachten Aufenthaltszeiten keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG).

21

4.

Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als unterlegene Beteiligte zu tragen (§ 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).