§ 41 NArchtG - Anwendung weiterer Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) 1Für die Ahndung von Berufsvergehen gelten im Übrigen
- 1.
§ 60 Abs. 2, die §§ 61, 62, 64 und 65, § 66 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 3, die §§ 71 und 72 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und Abs. 4, die §§ 74 bis 78, § 79 Abs. 1 und 2, die §§ 80 und 81 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 82 bis 85 Abs. 1, 2 und 4 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) mit der Maßgabe, dass die Regelungen für "Kammermitglieder" auch auf die durch § 37 Abs. 4 und 5 erfassten natürlichen Personen und Gesellschaften Anwendung finden, sowie
- 2.
die §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung (StPO)
entsprechend. 2§ 85 Abs. 4 Satz 1 HKG findet im Fall der Einstellung des Verfahrens entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a StPO keine Anwendung.
(2) Die Tilgungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 HKG beträgt in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 fünf Jahre und in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 5 zehn Jahre.
(3) § 72 Abs. 3 HKG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Berufsgerichtshof die Feststellungen trifft.