§ 41 NArchtG - Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft als vollstreckt.
(2) 1Gerichtlich verhängte Geldbußen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden wie Leistungsbescheide der Architektenkammer vollstreckt. 2Die Einnahmen stehen der Architektenkammer zu. 3Die Architektenkammer kann die festgesetzten Kosten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NVwKostG stunden oder ermäßigen oder von der Erhebung absehen.
(3) Die in § 38 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 3 Nr. 3 bestimmten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam; das Weitere veranlasst die Architektenkammer.