Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 03.09.2004, Az.: 6 A 4558/02

Bruttobetrag; Rückforderung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
03.09.2004
Aktenzeichen
6 A 4558/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei einer Überzahlung von Versorgungsbezügen die Brutto- und nicht nur die Nettobeträge vom Versorgungsempfänger zurückverlangt werden.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger wendet sich dagegen, dass von ihm zu viel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe der Brutto- und nicht der Nettobeträge zurückgefordert werden.

2

Der im ... geborene Kläger war in erster Ehe bis zum 5. September 1996 verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei im Oktober 1963 und im November 1965 geborene Söhne hervor. Der Kläger, der mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 in den Dienst der Bundeswehr eingetreten war, versah Dienst als Berufssoldat und trat aus dem Dienst mit Ablauf des 30. September 1993. Er war zuletzt Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A 9 BBesO). Anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst wurden mit Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 1995 seine Versorgungsbezüge festgesetzt und ihm dazu ein umfangreiches Merkblatt ausgehändigt, dass auch auf die gesetzlichen Vorbehalte der Versorgungszahlung und Kürzungen anlässlich von Ehescheidungen hinwies.

3

Mit Schreiben vom 26. Juni 1997 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Wehrbereichsgebührnisamt mit, dass die im ... geborene erste Ehefrau des Klägers einen Rentenantrag gestellt habe. Daraufhin stellte die Wehrbereichsverwaltung mit Schreiben vom 9. Juli 1997 an den Kläger vorsorglich die Kürzung seiner Versorgungsbezüge wegen des Versorgungsausgleichs in Aussicht. Denn mit dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts ... vom 5. September 1996 war zu Gunsten der Ehefrau des Klägers eine Rentenversicherungsanwartschaft begründet worden. Nachdem die Bundesversicherungsanstalt der Wehrbereichsverwaltung mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 mitgeteilt hatte, dass die Rente abgelehnt worden war, nahm die Beklagte die frühere Höhe der Ruhegehaltsbezüge wieder auf.

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Mit Schreiben vom 5. Oktober 1999, eingegangen bei der Wehrbereichsverwaltung am 18. Oktober 1999, teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit, dass wiederum ein Rentenantrag der geschiedenen Ehefrau gestellt worden sei. Daraufhin stellte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 erneut die Versorgungszahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung und kürzte die Leistungen entsprechend. Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 teilte dann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Wehrbereichsverwaltung mit, dass der geschiedenen Ehefrau des Klägers ab dem 1. März 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt werde.

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Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18. September 2000 zur beabsichtigten Rückforderung wegen der Überzahlung des Ruhegehalts im Hinblick auf die ab dem 1. März 1999 der Ehefrau gewährten Rente an. Dazu führte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 aus, dass es nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, wenn er erst so spät von dem Rentenantrag und der Kürzung Mitteilung erhalte, dass er nunmehr mit einem hohen Rückforderungsbetrag konfrontiert werde. Insbesondere sei es nicht erlaubt, von ihm die Bruttobeträge der Überzahlung zurück zu fordern, denn es sei Sache der Beklagten, die zu Unrecht weitergeleiteten Lohnsteuerbeträge und sonstigen Abgaben bei den betreffenden Stellen zurück zu fordern. Im übrigen sei dadurch bei ihm ein Schaden eingetreten, so dass er seinen Schadensersatzanspruch an die Beklagte abtrete.

6

Mit Bescheid vom 30. Juli 2002 kürzte die Beklagte die Versorgung des Klägers ab dem Rentenbezug der Ehefrau und stellte eine Überzahlung seiner Ruhestandsbezüge im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. November 1999 in Höhe von 10.250,88 DM = 5.241,19 Euro fest. Zugleich wurde für die Rückzahlung dem Kläger in bestimmten Umfang Ratenzahlung gewährt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2002 Widerspruch ein, den er auf die Höhe des Rückforderungsbetrages im Umfang auf die ihm netto ausgekehrten Beträge beschränkte.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2002 - zugestellt am 1. Oktober 2002 - wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie ermäßigte die Raten und führte im übrigen aus, dass die zeitlichen Verzögerungen bei der Bekanntgabe der Rentenmitteilung nicht ihr anzulasten seien, weil sie unmittelbar nach Bekanntgabe des Rentenantrages durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Kürzung der Versorgungsbezüge einleitet habe. Denn die Versorgungsbezüge stünden unter einem gesetzlichen Vorbehalt. Hinsichtlich der Rückforderung habe sie im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ausreichend den Bedürfnissen des Klägers durch die Gewährung von Raten Rechnung getragen.

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Am 1. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Zu Unrecht würden von ihm die Bruttobeträge der Überzahlung zurückverlangt statt der ihm netto zugeflossenen Beträge. Denn im Bereicherungsrecht komme es allein darauf an, welche Bereicherung tatsächlich ihm zugeflossen sei. Deswegen dürften zu seinen Lasten nicht die Steuerzahlungen und die sonstigen Abgaben bei der Rückforderung eingerechnet werden. Dass ihm durch die Vorgehensweise der Beklagten ein Schaden entstehe, ergebe sich daraus, dass ihm durch die überhöhte Gewährung des Ruhegehalts eine zusätzliche Steuerbelastung in Höhe von 3.367,44 DM = 1.721,77 Euro aufgebürdet worden sei, die auch nicht dadurch ausgeglichen werde, dass er nunmehr wegen der Raten etwas verminderte Versorgungsbezüge und dadurch etwas geringere monatliche Steuern zu zahlen habe. Dadurch sei ihm ein Schaden entstanden, da die steuerrechtliche Veranlagung für das Jahr 1999 bei ihm bereits abgeschlossen sei. Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass er nunmehr den Rückforderungsbetrag steuerrechtlich geltend machen könne, da er den Rückforderungsbetrag nicht innerhalb des laufenden Steuerjahres in einem Betrag, sondern verteilt über zahlreiche Raten und Jahre zurückzahle.

9

Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 27. September 2002 insoweit aufzuheben, als mit ihnen mehr als 6.883,44 DM bzw. dieser Betrag umgerechnet in Euro, zurückverlangt werden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht geltend, dass wegen der individuellen steuerrechtlichen Voraussetzungen und Besonderheiten des einzelnen Ruhestandsbeamten sie etwaige steuerliche Mehrbelastungen des Klägers durch den Rückforderungsvorgang nicht berechnen könne. Im übrigen sei es allgemein anerkannt, dass Bruttobeträge zurückgefordert würden, denn in Höhe der seinerzeit geleisteten Steuerzahlungen und sonstigen Abgaben sei der Kläger von einer Schuld befreit worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht wurden von der Beklagten bei der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge die seinerzeit ausgekehrten Bruttobeträge und nicht die dem Kläger zugeflossenen Nettobeträge zurückgefordert. Dazu im einzelnen:

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Zuviel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge können, obwohl der Ruhestandsbeamte nur den um die Steuer und sonstige Abgaben verminderten Nettobetrag erhalten hat, grundsätzlich in Höhe des Bruttobetrages zurückgefordert werden. Denn soweit es sich um die Differenz zwischen Brutto- und Nettobetrag handelt, ist von einer mittelbaren Zuwendung an den Beamten oder Versorgungsberechtigten auszugehen, weil gleichsam für dessen Rechnung und in Ausführungen gesetzlicher Pflichten für ihn die Steuern an das Finanzamt abgeführt wurden. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 46, 97, 115 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]). Insbesondere dann, wenn der betreffende Versorgungsberechtigte oder Beamte auch in Zukunft auch noch ein steuerpflichtiges Einkommen hat, ist es nicht zu beanstanden, dass der Rückzahlungsbetrag sich an den seinerzeit geleisteten überzahlten Bruttobeträgen orientiert. Denn er kann diesen als werbungskostenähnlichen Aufwand geltend machen und ist dadurch in der Lage, einen annähernden Ausgleich im Jahr der Rückforderung und im darauffolgenden Jahr geltend zu machen. Etwas anderes mag allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn wegen fehlenden oder zu geringen eigenen Einkommens ein derartiger späterer Ausgleich der zunächst zuviel gezahlten Steuerlast dem betreffenden Versorgungsempfänger oder Beamten nicht möglich wäre.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet es im vorliegenden Falle keinen Bedenken, dass die Beklagte vom Kläger die Bruttobeträge zurückgefordert hat. Denn entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht darauf an, dass seine steuerrechtlichen Bescheide bezüglich der Einkommensverhältnisse im Jahre 1999 beim Finanzamt bestandskräftig geworden sind. Maßgeblich ist vielmehr das Jahr und das darauffolgende Jahr, zu dem er mit dem Rückforderungsverlangen konfrontiert wurde. In diesen Jahren kann nämlich der Kläger ohne weiteres gegenüber den Steuerbehörden geltend machen, dass er seinerzeit zuviel Steuern gezahlt hat, weil ihm - wie sich später herausstellte - zu Unrecht überhöhte Versorgungsbezüge zugeflossen sind. Insofern trifft die Ansicht des Klägers nicht zu, er habe durch die Rückforderung einen Verlust in Höhe von 1.721,77 Euro. Vielmehr muss der Kläger - wie andere Steuerpflichtige auch - die Mühe auf sich nehmen, mit dem Finanzamt einen Ausgleich für die seinerzeit zuviel gezahlten Steuern zu suchen. Zutreffend wird von der Beklagten in diesem Zusammenhang eingewandt, dass ihr wegen der weiteren Einkünfte des Klägers und der individuellen Besonderheiten der Umfang der Steuerschuld auch nicht bekannt sein kann. Von den laufenden Versorgungsbezügen wird gleichsam im Wege eines Abschlages nur ein bestimmter Betrag entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften an das Finanzamt abgeführt; die endgültige Steuerschuld wird dann durch die Jahressteuerbescheide festgesetzt. Insoweit hat der Kläger möglicherweise auch einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Steuerverfahrens. Dass der Kläger aber weder von einem Wiederaufgreifen des Steuerverfahrens beim Finanzamt noch von der Geltendmachung des Rückzahlungsbetrages als werbungskostenähnlicher Aufwand im Jahre 2002 Gebrauch gemacht hat, kann der Beklagten nicht angelastet werden. Denn sie ist um die Steuerbeträge, die sie namens des Klägers an die Steuerverwaltung überwiesen hat, nicht bereichert.

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Sollte sie dann später noch herausstellen, dass gleichwohl auf Seiten des Klägers bei Ausschöpfung aller steuerrechtlichen Möglichkeiten Belastungen durch die Rückzahlung verblieben, die nicht auf anderem Wege ausgeglichen werden können, so könnte es geboten sein, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und dann die Billigkeitsentscheidung des Rückforderungsbescheides im Hinblick auf das Ergebnis der Bemühungen um einen steuerrechtlichen Ausgleich anzupassen (vgl. dazu und zum vorstehenden: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, München 2001, Rdnr. 735 und 736, BVerwG DVBl. 1999, 322).

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Soweit der Kläger die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen seinerzeit gegen die Beklagte aus Amtspflichtverletzungen oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erklärt hat, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, da es sich insoweit um rechtswegfremde Forderungen handelt, die im Verwaltungsprozess nicht zur Aufrechnung gestellt werden können, wenn dies die Beklagte nicht ausdrücklich akzeptiert.

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Die Klage war daher mit den kostenrechtlichen Nebenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen. Gründe, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zuzulassen (vgl. § 124 a VwGO), sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.